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Doppelbesteuerungsabkommen UK

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    Doppelbesteuerungsabkommen UK

    Hallo,

    muss man eine Pension des britischen Staates, die laut Doppelbesteuerungsabkommen einen Ausnahmefall darstellt und nicht in Deutschland progressionserhöhend wirkt, dennoch in der Steuererklärung angeben? Wir haben sehr lange recherchiert, um diesen Sachverhalt herauszufinden und wollen keine langwierigen Erklärungen beim Finanzamt abgeben. Das geht ja eigentlich auch niemanden was an, weil nicht steuerlich wirksam.

    Und dann gibt es jetzt auch noch im Elster Formular so eine Frage zu dauerhaften Beziehungen zu einem ausländischen Bankinstitut - die besteht aus o.g. Grund natürlich und müsste wahrheitsgemäß mit "Ja" beantwortet werden. Oder sind damit Finanzgeschäfte gemeint?

    Die Pension ist übrigens (leider) nur gering, das Geld liegt auf einem Girokonto, also keine Zinseinnahmen.

    #2
    AW: Doppelbesteuerungsabkommen UK

    M.E. ist die Pension in der deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben, da sie nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt, denn das DBA schließt den Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich aus (BFH I R 17/06). Eintrag somit in Anlage AUS Zeile 36.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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