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Anlage N-AUS / DBA Deutschland-China

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    Anlage N-AUS / DBA Deutschland-China

    Hallo,

    ich bin Chinese und lebe seit vielen Jahren in Deutschland. Habe hier studiert, eine Niederlassungserlaubnis, bin hier verheiratet, habe hier gearbeitet, dann für einige Zeit den u.s. beschriebenen Job in China gehabt und arbeite mittlerweile wieder dauerhaft in D.

    Innerhalb der letzten Jahre habe ich einmal für einen begrenzten Zeitraum, aber mehr als 1 Jahr, einen Job in China gehabt, d.h. ich war in China bei einer chinesischen Firma angestellt, meine offizielle Arbeitsstätte war in China, mein Job hatte keinen inhaltlichen Bezug zu Deutschland und ich habe für diese Zeit in China Gehalt erhalten, was direkt in China versteuert wurde.

    Da ich normalerweise unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland bin und hier eine Steuererklärung in Zusammenveranlagung mit meiner Frau abgebe, habe ich für die Zeit meines Jobs in China die Anlage N-AUS ausgefüllt, um für mein oben beschriebenes in China versteuertes Gehalt eine Steuerbefreiung geltend zu machen. Laut deutsch-chinesichem DBA ist mein o.s. beschriebenes Gehalt in Deutschland steuerfrei, wenn die Arbeit in China ausgeübt wurde:
    Artikel 15
    Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

    (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
    Artikel 23
    (2) In der Bundesrepublik Deutschland wird die Doppelbesteuerung in Übereinstimmung mit deutschem Recht wie folgt vermieden:
    a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus China sowie die in China gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in China besteuert werden können, ...

    In meinem Fall war es ja so, dass neben meinem Arbeitgeber, meinem Arbeitsvertrag, meinem Gehalt etc. auch meine offiziell vorgesehene Arbeitsstelle/Büro grundsätzlich in China war, so dass eigentlich klar ist, dass ich meine Arbeit in China ausgeübt habe. Aber: Aufgrund von Corona habe ich dann ungeplant mehr als die Hälfte der Zeit nicht an meiner eigentlichen Arbeitsstätte in China gearbeitet, sondern in Deutschland im homeoffice. Es war zeitweise für mich aufgrund Corona auch nicht möglich, an meine offizielle Arbeitsstelle nach China zurückzufliegen.

    Da ich mehr als die Hälfte der Zeit aus meinem homeoffice in Deutschland heraus gearbeitet habe, frage ich mich, ob auf mich weiterhin zutrifft, dass ich meinen chinesischen Job in China "ausgeübt" habe? Falls ich meinen chinesischem Job aufgrund homeoffice in D. nicht im Sinne des DBA in China "ausgeübt" haben sollte, müsste ich dann trotz chinesischem Job mit Versteuerung in China mein chinesisches Einkommen auch noch in Deutschland versteuern?

    Liebe Grüße
    Rong

    #2
    Die Frage hat keinen Bezug zu Elster und ist außerdem schon im Juraforum beantwortet worden.

    Kommentar


      #3
      Der aus China bezogene Arbeitslohn ist grundsätzlich nach den Arbeitstagen in China und Deutschland (Homeoffice) aufzuteilen.
      Diese Aufteilung ergibt sich auch aus den Angaben in der Anlage N-AUS.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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