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Unterhalt: Für BAFög Freibetrag (624) und Kostenpauschale (180) abziehbar?

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    #16
    AW: Unterhalt: Für BAFög Freibetrag (624) und Kostenpauschale (180) abziehbar?

    Hallo,

    ich habe eben mit meinem Sachbearbeiter telefoniert.

    Er ist auch der Meinung, dass die 180 € Kostenpauschale angesetzt werden müssen. Er sagte aber auch, dass dieser Sachverhalt nirgends klar ausgedrückt ist
    und dass er das in seinem PC-Programm gar nicht eintragen kann.
    Die Textpassage aus der Anleitung zur Einkommensteuererklärung (Seite 23) hat ihn auch überzeugt.

    Er wird den Bescheid ändern und die 180 € händisch über einen Umweg eintragen, weil er es leid ist, dass so etwas möglich ist.

    Also abschließend: Die 180 €-Pauschale gilt auch für BAFög. Das ElsterFormular rechnet finanzamtskonform, also richtig.

    Nochmals vielen Dank an Euch alle. Ihr habt mir sehr geholfen.
    Das Wichtigste: ElsterFormular macht es richtig.

    Viele Grüße
    Wrtlbrmft

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      #17
      AW: Unterhalt: Für BAFög Freibetrag (624) und Kostenpauschale (180) abziehbar?

      Das stützt auch die Meinung von Charlie24.
      Es geht da weniger um meine Meinung, sondern darum, was in R 33a.1 Abs. 3 Sätze 4 und 5 geregelt ist. Wenn dort steht:

      4Zu diesen Bezügen gehören insbesondere:
      • Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG,
      • die nicht der Besteuerung unterliegenden Teile der Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) und die Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG übersteigen,
      • Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
      • steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2b, 3, 5, 6, 11, 27, 44, 58 und § 3b EStG,
      • die nach § 3 Nr. 40 und 40a EStG steuerfrei bleibenden Beträge abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen i. S. d. § 3c EStG,
      • pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG,
      • Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie nicht als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1a EStG erfasst sind,
      • Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung.


      5Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen,
      die im Zusammenhang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

      dann ist eindeutig geregelt, dass die Kostenpauschale auch bei den Bafög-Zuschüssen berücksichtigt wird.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #18
        AW: Unterhalt: Für BAFög Freibetrag (624) und Kostenpauschale (180) abziehbar?

        Schön. Aber warum gibt es dann überhaupt in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die zweite Alternative ? Doch nicht Just for Fun, sondern weil damit etwas ausdrücklich geregelt werden soll und zwar, dass diese Zuschüsse ausnahmsweise nicht als normale Bezüge gelten.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #19
          AW: Unterhalt: Für BAFög Freibetrag (624) und Kostenpauschale (180) abziehbar?

          Wie lange wollt ihr diese ergebnislose Diskussion eigentlich noch weiterführen?

          Es geht hier um Steuerrecht sowie dessen Anwendung und nicht um ein Ausfüllproblem bei einer ELSTER Anwendung.

          Dieses Problem muss der TE mit seinem FA klären.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
          ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

          Kommentar


            #20
            AW: Unterhalt: Für BAFög Freibetrag (624) und Kostenpauschale (180) abziehbar?

            Es geht hier ja um 2 Punkte:

            a) Freibetrag 624 €: Dieser gilt lt. §33a Satz 5 für eigene Einkünfte der unterhaltenen Person; diesen werden 624 € angerechnet:

            " 5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen"

            Die öffentlichen Mittel, die diese unterhaltene Person bezieht, werden aber voll angerechnet (also kein Freibetrag von 624 €) ("sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln ...")


            b) Kostenpauschale 180 €: Die Bezüge aus öffentlichen Mitteln (BaFög, Wohngeld, Sozialgeld etc.) sind lt. §3 Satz 11 steuerfrei:

            "Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;"

            Das ist genau aufgeführt in den Richtlinien R 33a.1 zum § 33a:

            "4Zu diesen Bezügen gehören insbesondere:
            • Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG,
            • die nicht der Besteuerung unterliegenden Teile der Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) und die Teile von Leibrenten, die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG übersteigen,
            • Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
            • steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2b, 3, 5, 6, 11, 27, 44, 58 und § 3b EStG,
            • die nach § 3 Nr. 40 und 40a EStG steuerfrei bleibenden Beträge abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen i. S. d. § 3c EStG,
            • pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG,
            • Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie nicht als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1a EStG erfasst sind,
            • Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung.



            5Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen,
            die im Zusammenhang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden."



            Hier geht es also nur um die Kostenpauschale von 180 €.
            Wie Charlie24 schreibt "dann ist eindeutig geregelt, dass die Kostenpauschale auch bei den Bafög-Zuschüssen berücksichtigt wird."


            Das ist auch sehr deutlich zu sehen in den Hinweisen H 33a.3 im Beispiel in der 4.letzten Zeile.

            3.000 €
            3.000 €
            3.617 €
            6.000 €
            – 180 €
            5.820 € – 5.820 €
            0 €"
            Dort wird eineindeutig vom Ausbildungszuschuss von 6000 € diese Kostenpauschale von 180 € abgezogen.


            Aber wie bereits gesagt, ist der ganze Themenkomplex äusserst unübersichtlich formuliert. Es bedarf schon einiger verschlungener Gehirnwindungen
            das richtig zu verstehen.

            Ich frage mich immer wieder, warum man solche Formulierungen wählt. Das kann man, wenn man will, auch ganz einfach formulieren, in einfachen, kurzen Sätzen.
            Aber vielleicht ist das ja gar nicht gewollt?

            Viele Grüße
            Wrtlbrmft
            - - - Aktualisiert - - -

            Hallo Beamtenschweiß,

            ich habe das mit meinem Sachbearbeiter im FA bereits geklärt (#13).
            Aber es geht doch darum, dass in ElsterFormular richtig gerechnet wird. Das habe ich mit meinem letzten Thread nochmal dargelegt (#20).

            Das Problem war aber, dass aufgrund der unübersichtlichen Formulierung der Gesetze es schwieirg war, zu klären, ob ElsterFormular richtig
            rechnet oder nicht.

            Viele Grüße
            Wrtlbrmft

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