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mir fallen da nur die sogenannten Handwerkerleistungen ein (Hauptvordruck Zeile 112). Bedingung dabei ist 1. eine ordentliche Rechnung und 2. die unbare Zahlung.
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob solche Kosten dort überhaupt absetzbar sind, da laut BMF-Anwendungsschreiben "Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht" ausdrücklich nicht begünstigt sind; und ich nicht weiß, ob ein Vermesser dazu gerechnet wird.
Probieren würde ich es aber allemal.
MfG Stefan
Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?
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