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Auswärtstätigkeit

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    Auswärtstätigkeit

    Hallo,

    als Zeitarbeiter habe ich keine regelmäßige Arbeitsstätte!? Wenn ich in den Zeilen 31-36 (Werbungskosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte) alles leer lasse, kommt bei der Plausibilitätsmeldung immer "Fehlermeldung, wenn ich bei Arbeitsstätte keine eintrage, will "er" trotzdem in den anderen Zeilen Zahlen sehen will!!!??? Es liegen 4 verschiedene Auswärtstätigkeiten vor (immer unter 3 Monate), das hat alles gut geklappt, wo trage ich die hier täglichen Fahrten von der Unterkunft zur Arbeitsstätte ein??? Das wären doch Entfernungskilometer zur Arbeit. Die Fahrt zum "Montageort" habe ich einmal hin (z. B. 600 km)und dann wieder zurück mit 600 km gerechnet, richtig??? Kann mann Verpflegungskosten auch Sonntags anrechnen, wenn auf der Baustelle nicht gearbeitet wird??? Man fährt ja bei einer großen Entfernung nicht immer nach Hause, ich komme nicht so richtig weiter!!

    #2
    AW: Auswärtstätigkeit

    Hallo,

    Anlage N Seite 2 Zeile 50 auf den Button klicken, dort gelangt man zur doppelten Haushaltsführung und da wird alles genau abgefragt:

    die erste Fahrt zur Neuen Auswärtstätigkeit und die letzte Heimfahrt (nach den 3 Monaten) wird mit Hin und Rückfahrt je 0,30 (bzw. nachgewiesenen höheren Kosten) angesetzt.

    die Fahrten von der Wohnung zur auswärtigen Unterkunft und zurück dazwischen, sind sogenannte Familienheimfahrten und werden mit der einfachen Entfernung a 0,30 € angesetzt.

    An den Wochenenden an denen sie NICHT nach Hause fahren, können sie ein Telefongespräch bis zu 15 min geltend machen (z.B. vom Handy 15 min * 0,19 = 2,85)

    Wenn angefallen, können dort auch Kosten für die auswärtige Unterkunft geltend gemacht werden.

    Die Fahrten von der Unterkunft zur tatsächl. Baustelle würde ich Anlage N seite 2 Zeilen 31-36 abgeben, für jede neue Auswärtstätigkeit dann über den Button [Hinzufügen] werden die Zeilen erneut hinzugefügt und man kann so für verschieden Tätigkeitsorte die Fahrten hinzufügen.

    Für Sontags gibt es keine Verpflegungsmehraufwendungen , der § 4 Abs 5 Nr. Stellt auf die Abwesenheit von der Wohnung (auch der auswärtigen) ab.
    LG MAX v S.

    (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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      #3
      AW: Auswärtstätigkeit

      Vielen Dank, es liegt ein sehr komplizierter Fall vor:

      Vom 01. 01.2009 - 20.04.2009 waren diese 4 Auswärtstätigkeiten, (dann durch einen Arbeitsunfall bis Jahresende krank) liegt denn da eine doppelte Haushaltsführung vor?? Kann man das alles mischen, ist nicht entweder oder????
      Ich habe das Gefühl, dass "Elster" diese verhältnismäßig hohen Kosten (es sind u.a. 35 Tage Italien dabei) gar nicht bei der Steuerberchnung berücksichtigt (Fahrtkosten, Telefon, Verpflegungsaufwand), habe aber 4 einzelne Auswärtstätigkeiten mit Unterkunft, Verpflegung usw. ausgefüllt. Eine andere Software zur Einkommenssteuererklärung zeigt mir in der Steuerrückerstattung 800 Euro mehr an, ich bin fast am Verzweifeln,
      Danke für Antworten

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        #4
        AW: Auswärtstätigkeit

        Hallo Torti

        Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in Italien wird von Elsterformular nicht autonmatisch berücksichtigt, zudem gibts da noch übernachtungspauschalen.

        Italien
        – Mailand . . . 36 . . 24 . . 12 . . 140
        – Rom . . . . . 36 . . 24 . . 12 . . 108
        – im Übrigen . 36 . . 24 . . 12 . . 100

        1. Zahl: 24 Stunden
        2. Zahl: mind. 14 und kleiner 24 Stunden
        3. Zahl: mind. 8 und kleiner 14 Stunden
        4. Zahl: Übernachtungspauschale

        Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24:00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgeblich. (Wikipedia.de)

        Doppelte HHF:

        Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. (Lohnsteuerrichtlinie)

        Als Zweitwohnung kommt jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, z.B. auch eine eigene Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft. (Wikipedia)

        Übrigens kannst du auch fürs Inland Übernachtungskosten geltenmachen, da gibt es aber keine Pauschbeträge, sonder nur auf Nachweis der tatsächlichen Kosten (Abzüglich Erstattung Arbeitgeber)

        Am besten eine Kostenberechnung auf einem extra Blatt und in die Anlage N nur die Zusammenfassung eintagen. (Wenn sowieso Belege einzureichen sind)
        LG MAX v S.

        (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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