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Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

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    Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

    Hallo,
    als Selbständiger mache ich EÜR und fahre jeden Tag zu meinem Büro (19km einfache Strecke). Daneben habe ich noch beruflich veranlasste Fahrten mit meinem privaten Pkw.

    Ich habe das Problem, dass mich der der Vordruck EÜR verwirrt: In Zeile 35 trage ich doch die beruflichen Fahrten mit 0,30 € je gefahrenem KM ein, oder?

    In Zeile 37a die sog. Pendlerpauschale mit 0,30 € je Entfernungskilometer, richtig?

    Was muss ich denn noch in Zeile 36 eintragen? Es ist doch jetzt alles erfasst?

    Wäre nett, wenn mir einer einen Tipp geben könnte.
    VG Hansi

    #2
    AW: Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

    Klicken Sie einfach das Feld in Zeile 36 an. Es wird gelb. Am unteren Bildschirmrand erscheint eine Eingabehilfe, die Ihnen erläutert, was in Zeile 36 einzutragen ist. Dies funktioniert im ganzen Programm so - es wird Ihnen weitergeholfen.

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      #3
      AW: Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

      Für Eintragungen in der Zeile 35 wird davon ausgegangen, dass das Auto dem Betrieb zugeordnet ist und dass (vorerst) alle Aufwendungen für das Auto als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

      Von diesen Betriebsausgaben ist in Zeile 36 der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallende Anteil (aufgeteilt nach gefahrenen km) wieder heraus zu rechnen.

      In Zeile 37a werden wierderum die Pauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt, die dann abgezogen werden dürfen (wie diese berechnet werden, ist in den Erläuterungen / der Eingabehilfe zu den jeweiligen Feldern beschrieben).

      Nach Ihren Angaben ist das Auto allerdings gar nicht dem Betrieb zugeordnet (privater Pkw) - sonst würden Sie nicht für die betrieblichen Fahrten die Fahrtkostenpauschale ansetzen.

      Daher können Sie die Zeile 36 ignorieren und tragen die Fahrtkosten (je nach Veranlassung) in Zeile 35 und 37a ein.

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        #4
        AW: Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

        Hintergrund:

        Für Selbständige gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer. So können also für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte ebenfalls nur 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und Arbeitstag als Betriebsausgabe angesetzt werden.

        Ein Unterschied ist bei Vorsteuerabzugsberechtigung zu sehen: 0,30 Euro / km sind dann ein Nettobetrag, während Arbeitnehmer und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer diesen Betrag als Bruttobetrag ansetzen müssen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Ronald
        Mit freundlichen Grüßen

        Ronald

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          #5
          AW: Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

          Hallo,

          da muss ich nochmal einhaken. In meinem Steuerbescheid ist ein Hinweis, dass Fahrten zur Arbeitsstätte nicht Vorsteuerabzugsfähig seien. Ist das so richtig?

          Zitat von Ronald_Fe Beitrag anzeigen
          Hintergrund:

          Für Selbständige gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer. So können also für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte ebenfalls nur 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und Arbeitstag als Betriebsausgabe angesetzt werden.

          Ein Unterschied ist bei Vorsteuerabzugsberechtigung zu sehen: 0,30 Euro / km sind dann ein Nettobetrag, während Arbeitnehmer und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer diesen Betrag als Bruttobetrag ansetzen müssen.

          Mit freundlichen Grüßen

          Ronald

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            #6
            AW: Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

            Ich gehe davon aus, dass es sich um den Umsatzsteuerbescheid handelt? Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Sie eine Rechnung von einem anderen Unternehmer mit gesondertem Steuerausweis vorliegen haben. Dies ist wohl bei den Farten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Regelfall nicht der Fall.

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              #7
              AW: Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

              Vorab: Alle Bindestriche sind als Anführungszeichen gedacht - Die kann man hier leider nicht verwenden.

              Hallo,

              danke für die Antwort. Ich bin selbstständig. Der Firmensitz (A) ist in einem anderen Landkreis wie mein Wohnsitz (B). Daher muss ich bei Finanzamt (A) u.a. meine EÜR einreichen, um einen -Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen- zu bekommen. Damit kann Finanzamt (B) meine Einkommensteuer dann berechnen berechnen.
              In oben genannten -Feststellungsbescheid- steht -Nachrichtlich: In der Kilometerpauschale ist keine Vorsteuer enhalten.-

              Ich hatte in meiner Fahrtkostenabrechnung die Kilometerpauschale einmal netto (0,30 EURO) angegeben und einmal brutto. Ich selber habe davon tatsächlich nicht die geringste Ahnung. Ich bin nur darauf gekommen, weil ich es eben genau in diesem Forums-Beitrag gelesen hatte.

              Nun habe ich quasi zwei widersprüchliche Aussagen: Die vom FA und die hier aus diesem Beitrag (die ich natürlich lieber glauben würde).

              Nun würde ich abschließend gerne wissen, was denn nun stimmt.

              Besten Dank!

              Zitat von korsika Beitrag anzeigen
              Ich gehe davon aus, dass es sich um den Umsatzsteuerbescheid handelt? Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Sie eine Rechnung von einem anderen Unternehmer mit gesondertem Steuerausweis vorliegen haben. Dies ist wohl bei den Farten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Regelfall nicht der Fall.

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                #8
                AW: Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

                Weist Du Umsatzsteuer aus oder nicht?

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                  #9
                  AW: Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

                  Ja, ich weise die USt. aus. Ich bin also VSt.-abzugsberechtigt.

                  Zitat von Elefant Beitrag anzeigen
                  Weist Du Umsatzsteuer aus oder nicht?

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                    #10
                    AW: Fahrtkosten Wohnung/Arbeitstätte Selbständiger

                    Es ist zu unterscheiden, ob man bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung

                    1. alle Kosten für das Kfz in die EÜR übernimmt, also z. B. bei Treibstoff- und Werkstattkosten die VorSt abzieht oder

                    2. die Kosten privat trägt, also ohne VorSt-Abzug.

                    Bei 1. ergeben sich dann - logischerweise - Nettokosten. Diese Gesamtkosten sind um die anteiligen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu mindern, die Aufteilung erfolgt z. B. nach Kilometeranteilen / Fahrleistung. Danach erhöht man die Kosten wieder um die Entfernungspauschale, so daß man nun auf jeden Fall die Entfernungspauschale in den Kosten hat. In diesem Fall also Nettokosten nach Vorsteuerabzug.

                    Im Fall 2. wird keine VorSt abgezogen, die Entfernungspauschale ist somit logischerweise "brutto" in den Kosten. Daß aus der Entfernungspauschale in diesem Fall keine Vorsteuer gezogen werden kann, ist logisch, zumal es im UStG auch nicht vorgesehen ist.

                    Einkommensteuerlich werden in beiden Fällen 0,30 Euro pro km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen.

                    Mit freundlichen Grüßen

                    Ronald
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Ronald

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