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Übertragung BEA

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    Übertragung BEA

    Hallo, ich habe ein Problem mit der Anlage Kind. Kind 22 Jahre studiert, Vater zahlt keinen unterhalt – Hartz 4.
    Kann ich in Zeile 31 Anlage Kind die Übertragung BEA beantragen, weil er nicht zahlt?
    Oder ist das, da er Hartz 4 hat und demzufolge nicht zahlen „kann“ nicht möglich?
    Wenn ich die Übertragung beantrage, gebe ich dann in Zeile 5 Anlage Kind ½ Kindergeld = 924,- oder das gesamte Kindergeld .

    #2
    AW: Übertragung BEA

    Es ist richtig. Sie füllen die Zeile 31 aus. Beim Kindergeld tragen Sie 924,00 € ein.

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      #3
      AW: Übertragung BEA

      Vielen Dank, das macht in meiner Erklärung einen riesigen Unterschied für meine Steuererstattung. Na hoffentlich klappt alles so. Muß ich das eigentlich durch den Hartz 4 Bescheid des Vaters nachweisen oder reicht eine Erklärung?

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        #4
        AW: Übertragung BEA

        Zitat von korsika Beitrag anzeigen
        Es ist richtig. Sie füllen die Zeile 31 aus. Beim Kindergeld tragen Sie 924,00 € ein.
        M.E. muss es dann aber 1.848 € sein. Denn es findet ja eine Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag statt. Wieso soll dann der Vater, wenn er nicht zahlt, noch einen Anspruch auf Kindergeld haben ?
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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          #5
          AW: Übertragung BEA

          Also doch das gesamte Kindergeld eintragen? Und muß man belegen, dass der Vater keinen Unterhalt zahlt? Reicht der Hartz 4 Bescheid? Bin unsicher, weil er ja als Hartz4 gar nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen... Wer hat damit Erfahrungen. Bin für jeden Hinweis dankbar, da es ein wirklich großer Unterschied bei der Steuererstattung ist. Vielen Dank für Hinweise.

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            #6
            AW: Übertragung BEA

            Entscheidend ist nicht, ob der Vater Unterhalt zahlt, sondern ob er zur Unterhaltszahlung verpflichtet war UND DANN dieser Pflicht nicht nachkam.

            Wenn der Vater zur Unterhaltszahlung verpflichtet war und dieser Pflicht nicht nachkam, kann der Kinderfreibetrag übertragen werden. Wird er das, so dass Ihnen der volle kinderfreibetrag zusteht, muss natürlich für die Günstigerprüfung auch das volle Kindergeld gegengerechnet werden.

            War der Vater NICHT zur Unterhaltszahlung verpflichtet, weil das Gericht z.B. mangels Einkünfte des Vaters eine Unterhaltspflicht nicht gesehen hat oder z.B. in Höhe von 0 €, hätte der Vater eine Unterhaltspflicht gar nicht verletzt, da er ja gar keine hatte. Dann wäre auch keine Übertragung seines Kinderfreibetragsanteils auf Sie möglich, so dass es bei Ihnen beim halben Kinderfreibetrag samt Gegenrechnung des halben Kindergeldes bliebe.
            Schönen Gruß

            Picard777

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              #7
              AW: Übertragung BEA

              Vielen vielen Dank, obwohl in diesem Fall meine Steuererstattung viel geringer ausfällt.... aber da er nicht unterhaltspflichtig sein kann - hartz 4 - es auch keinen festgelegten Unterhalt gibt - mangels Kohle, bleibt es nun nur beim kleinen Obulus. Obwohl ich das nicht gerecht finde! Aber nochmal Danke.

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