Zitat aus guter-rat.de:
„Bislang schützte der Altersentlastungsbetrag einen Teil der Kapitaleinkünfte vor der Steuer. Was passiert damit ab 2009?
Die Bank wird gnadenlos die 25-prozentige Abgeltungssteuer einbehalten. Erst mit einer Einkommensteuererklärung lässt sich der Altersentlastungsbetrag geltend machen. Unangetastet bleiben dann 40 Prozent der Kapitalerträge, höchstens 1 900 Euro**. Geltend machen können das alle Sparer, die zum 1.1. des Abrechnungsjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben.
Günstigerprüfung
In diesem Fall führt das Finanzamt automatisch eine Vergleichsberechnung durch. Die Frage lautet: Wie fährt der Rentner besser? Mit der von der Bank einbehaltenen Abgeltungssteuer ohne Abzug des Altersentlastungsbetrags, oder wenn der persönliche Steuersatz mit Abzug des Alters-entlastungsbetrag angesetzt wird? Es lohnt sich also in jedem Fall, einer Steuererklärung abzugeben, wenn man als Rentner Abgeltungssteuer gezahlt hat.“
Ende Zitat
Jetzt meine Frage:
Ich, 69, Pensionär mit rd.48.000 EUR/Jahr Versorgungsbezügen erhielt für das Jahr 2008 bei Kapital- und Mieteinkünften von 4.655 + 4168 EUR den Altersfreibetrag von 38,4 % der Summe, d.h. maximal 1.824 EUR.
Nach dem Steuerbescheid für 2009 wurde der Altersentlastungsbetrag nur noch für die Mieteinkünfte von 3.504 EUR x 38,4 % = 1.346 EUR und nicht auf die Kapitalerträge von 4.400 EUR gewährt.
Ich hatte bei der Abgabe der Steuererklärung auf Grund der Diskussion in diesem Forum zu den Zeilen 4,5 und 6 die Zeile 4 (Günstigerprüfung) angekreuzt mit dem Ergebnis (das identisch ist mit meiner Elsterberechnung vor der Abgabe), zu versteuern nach dem Splittingtarif 42.619 (Steuer 6.236 = 14,6 %) und Kapitalerträge zu versteuern nach § 32dAbs1EStG 4.577 (Steuer 935 EUR = 20,4 %).
Originalton Steuerbescheid vom 26.07.10: "Die Prüfung hat ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger ist.
Kreuze ich bei Elster nur Zeile 6 an, erhalte ich insgesamt ein um 27,73 EUR schlechteres Ergebnis und die Kapitaleinkünfte tauchen gar nicht mehr auf.
Bei beiden vom Elsterrechner zugelassenen Möglichkeiten gibt es den Altersentlastungsbetrag nur auf die Mieteinkünfte.
Ich habe jetzt den Verdacht, dass hier heimlich Alterdiskriminierung stattfindet und es den Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte -anders als bei guter rat.de beschrieben- nicht mehr gibt.
Denn die Günstigerprüfung ergibt sicher auch für noch nicht 65jährige das gleiche Ergebnis wie bei mir (69).
Oder ist der mir fehlende Teil des Altersentlastungsbetrag (478 EUR) in das Programm eingearbeitet?
berghaus 08.10.10
„Bislang schützte der Altersentlastungsbetrag einen Teil der Kapitaleinkünfte vor der Steuer. Was passiert damit ab 2009?
Die Bank wird gnadenlos die 25-prozentige Abgeltungssteuer einbehalten. Erst mit einer Einkommensteuererklärung lässt sich der Altersentlastungsbetrag geltend machen. Unangetastet bleiben dann 40 Prozent der Kapitalerträge, höchstens 1 900 Euro**. Geltend machen können das alle Sparer, die zum 1.1. des Abrechnungsjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben.
Günstigerprüfung
In diesem Fall führt das Finanzamt automatisch eine Vergleichsberechnung durch. Die Frage lautet: Wie fährt der Rentner besser? Mit der von der Bank einbehaltenen Abgeltungssteuer ohne Abzug des Altersentlastungsbetrags, oder wenn der persönliche Steuersatz mit Abzug des Alters-entlastungsbetrag angesetzt wird? Es lohnt sich also in jedem Fall, einer Steuererklärung abzugeben, wenn man als Rentner Abgeltungssteuer gezahlt hat.“
Ende Zitat
Jetzt meine Frage:
Ich, 69, Pensionär mit rd.48.000 EUR/Jahr Versorgungsbezügen erhielt für das Jahr 2008 bei Kapital- und Mieteinkünften von 4.655 + 4168 EUR den Altersfreibetrag von 38,4 % der Summe, d.h. maximal 1.824 EUR.
Nach dem Steuerbescheid für 2009 wurde der Altersentlastungsbetrag nur noch für die Mieteinkünfte von 3.504 EUR x 38,4 % = 1.346 EUR und nicht auf die Kapitalerträge von 4.400 EUR gewährt.
Ich hatte bei der Abgabe der Steuererklärung auf Grund der Diskussion in diesem Forum zu den Zeilen 4,5 und 6 die Zeile 4 (Günstigerprüfung) angekreuzt mit dem Ergebnis (das identisch ist mit meiner Elsterberechnung vor der Abgabe), zu versteuern nach dem Splittingtarif 42.619 (Steuer 6.236 = 14,6 %) und Kapitalerträge zu versteuern nach § 32dAbs1EStG 4.577 (Steuer 935 EUR = 20,4 %).
Originalton Steuerbescheid vom 26.07.10: "Die Prüfung hat ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger ist.
Kreuze ich bei Elster nur Zeile 6 an, erhalte ich insgesamt ein um 27,73 EUR schlechteres Ergebnis und die Kapitaleinkünfte tauchen gar nicht mehr auf.
Bei beiden vom Elsterrechner zugelassenen Möglichkeiten gibt es den Altersentlastungsbetrag nur auf die Mieteinkünfte.
Ich habe jetzt den Verdacht, dass hier heimlich Alterdiskriminierung stattfindet und es den Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte -anders als bei guter rat.de beschrieben- nicht mehr gibt.
Denn die Günstigerprüfung ergibt sicher auch für noch nicht 65jährige das gleiche Ergebnis wie bei mir (69).
Oder ist der mir fehlende Teil des Altersentlastungsbetrag (478 EUR) in das Programm eingearbeitet?
berghaus 08.10.10
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