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Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

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    Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

    Zitat aus guter-rat.de:
    „Bislang schützte der Altersentlastungsbetrag einen Teil der Kapitaleinkünfte vor der Steuer. Was passiert damit ab 2009?
    Die Bank wird gnadenlos die 25-prozentige Abgeltungssteuer einbehalten. Erst mit einer Einkommensteuererklärung lässt sich der Altersentlastungsbetrag geltend machen. Unangetastet bleiben dann 40 Prozent der Kapitalerträge, höchstens 1 900 Euro**. Geltend machen können das alle Sparer, die zum 1.1. des Abrechnungsjahres ihr 64. Lebensjahr vollendet haben.
    Günstigerprüfung
    In diesem Fall führt das Finanzamt automatisch eine Vergleichsberechnung durch. Die Frage lautet: Wie fährt der Rentner besser? Mit der von der Bank einbehaltenen Abgeltungssteuer ohne Abzug des Altersentlastungsbetrags, oder wenn der persönliche Steuersatz mit Abzug des Alters-entlastungsbetrag angesetzt wird? Es lohnt sich also in jedem Fall, einer Steuererklärung abzugeben, wenn man als Rentner Abgeltungssteuer gezahlt hat.“
    Ende Zitat

    Jetzt meine Frage:
    Ich, 69, Pensionär mit rd.48.000 EUR/Jahr Versorgungsbezügen erhielt für das Jahr 2008 bei Kapital- und Mieteinkünften von 4.655 + 4168 EUR den Altersfreibetrag von 38,4 % der Summe, d.h. maximal 1.824 EUR.
    Nach dem Steuerbescheid für 2009 wurde der Altersentlastungsbetrag nur noch für die Mieteinkünfte von 3.504 EUR x 38,4 % = 1.346 EUR und nicht auf die Kapitalerträge von 4.400 EUR gewährt.

    Ich hatte bei der Abgabe der Steuererklärung auf Grund der Diskussion in diesem Forum zu den Zeilen 4,5 und 6 die Zeile 4 (Günstigerprüfung) angekreuzt mit dem Ergebnis (das identisch ist mit meiner Elsterberechnung vor der Abgabe), zu versteuern nach dem Splittingtarif 42.619 (Steuer 6.236 = 14,6 %) und Kapitalerträge zu versteuern nach § 32dAbs1EStG 4.577 (Steuer 935 EUR = 20,4 %).
    Originalton Steuerbescheid vom 26.07.10: "Die Prüfung hat ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger ist.

    Kreuze ich bei Elster nur Zeile 6 an, erhalte ich insgesamt ein um 27,73 EUR schlechteres Ergebnis und die Kapitaleinkünfte tauchen gar nicht mehr auf.

    Bei beiden vom Elsterrechner zugelassenen Möglichkeiten gibt es den Altersentlastungsbetrag nur auf die Mieteinkünfte.

    Ich habe jetzt den Verdacht, dass hier heimlich Alterdiskriminierung stattfindet und es den Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte -anders als bei guter rat.de beschrieben- nicht mehr gibt.

    Denn die Günstigerprüfung ergibt sicher auch für noch nicht 65jährige das gleiche Ergebnis wie bei mir (69).

    Oder ist der mir fehlende Teil des Altersentlastungsbetrag (478 EUR) in das Programm eingearbeitet?

    berghaus 08.10.10

    #2
    AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

    Den Altersentlastungsbetrag gibt es nur für Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid der Einkommensteuer unterworfen werden. Wenn die Günstigerprüfung bei Ihnen ergab, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht in die Einkommensbesteuerung einzubeziehen sind, kann deshalb dafür kein Altersentlastungsbetrag gewährt werden.

    Kommentar


      #3
      AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

      Zwei Dinge fallen mir dazu ein:

      1.) Die Aussage mit der Steuer 6236 € = 14,6 % gibt ein falsches Bild, da Sie den Durchschnittssteuersatz berechnet haben, entscheidend aber der Grenzsteuersatz ist, also der Steuersatz, mit dem quasi jeder ZUSÄTZLICHE € versteuert wird. Zur Verdeutlichung verweise ich auf www.abgabenrechner.de und dort auf Berechnung der Einkommensteuer. Unabhängig davon müsste ein Altersentlastungsbetrag aber bei der Günstigerprüfung tatsächlich zu einem besseren Ergebnis führen.

      2.) Den Altersentlastungsbetrag (nicht Altersfreibetrag, den gab es vor zig Jahren einmal) gibt es nach wie vor auf Kapitaleinkünfte und der sollte auch eingebastelt sein, wenn Sie wirklich alle drei Kreuzchen gesetzt haben. Was mich im Moment wundert, ist Ihre Angabe mit der Steuer von 935 €, d.h. 20,4 %, auf Kapitaleinkünfte, denn hier müsste, wenn Sie nicht ein paar Besonderheiten wie Kirchensteuer oder anzurechnende ausländische Steuern haben, 25 % stehen. Deswegen die Bitte um Prüfung, ob der Altersentlastungsbetrag sich vielleicht dort irgendwie versteckt.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

      Kommentar


        #4
        AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

        Zitat von korsika Beitrag anzeigen
        Den Altersentlastungsbetrag gibt es nur für Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid der Einkommensteuer unterworfen werden. Wenn die Günstigerprüfung bei Ihnen ergab, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht in die Einkommensbesteuerung einzubeziehen sind, kann deshalb dafür kein Altersentlastungsbetrag gewährt werden.
        Ist das dann nicht ungerecht, da der Altersentlastungbetrag nur den über 65jährigen gewährt wird, die so wenig verdienen, dass bei der Günstigerprüfung herauskommt, dass die Kapitalereträge zusammen mit den anderen Erträgen versteuert werden.

        Wer, wie ich, etwas darüber liegt, wird mit den unter 65jährigen gleichgestellt.
        Ich stelle mir die Günstigerprüfung unter Einbeziehung der Kirchensteuer und des Solidarzuschlages (bei mir 3 Kinder) sozusagen iterativ recht schwierig vor.

        Das Elsterprogramm gibt das auch nicht her, zumal ich in KAP nur die Zeile 4 oder 6 ankreuzen kann. Sonst bekomme ich keine Berechnung.

        Außerdem hätte ich den maximalen Alterswentlastungsbetrag gerne ganz in dem Steuerbescheid, weil er sich u.U. auf das Bafög von zwei studierenden Kindern auswirkt.

        Deshalb noch mal die Frage:
        Ist der Altersfreibetrag auch bei dem Grenzsteuersatz von über 25 % eingearbeitet oder nicht?

        berghaus 08.10.10

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          #5
          AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

          Hallo berghaus,

          >>>Ist der Altersfreibetrag auch bei dem Grenzsteuersatz von über 25 % eingearbeitet oder nicht?

          Elster berücksichtigt in jedem Fall den Altersentlastungsbetrag (habe ich gerade nochmal ausprobiert), egal ob mit Günstigerprüfung oder ohne; im letzteren Fall wirken sich die Kapitalerträge natürlich nicht mehr aus (abgegolten ist nun mal abgegolten).

          Da bei dir der Grenzsteuersatz deutlich über dem Abgeltungsteuersatz von 25% liegt (nämlich bei 27,7%), ist die Günstigerprüfung korrekterweise negativ ausgefallen. Der Altersentlastungsbetrag auf die Kapitaleinkünfte verfällt praktisch. Aber möchtest du wirklich die besagten 27,7% (also 2,7% zusätzlich, eigentlich sogar noch mehr, da der Grenzsteuersatz immer weiter steigt) auf deine Kapitaleinkünfte zahlen; imho wäre das noch schlechter.

          Und Alterdiskriminierung würde ich das nicht nennen, eher werden durch die Abgeltungsteuer Kapitaleinkünfte quasi subventioniert (mag man auch ungerecht finden, aber das ist ein anderes Thema, außerdem profitierst du ja aktuell davon).
          Und wenn du nach Ungerechtigkeiten suchst, frag dich doch einmal, warum gerade die RentnerInnen, die es am meisten benötigen würden, den Altersentlastungsbetrag gar nicht bekommen (eben weil sie kein Vermögen und damit auch keine entsprechenden Einkünfte haben; oder sogar gar keine Steuern zahlen, da kenne ich einige).

          Steuern auf die Kapitaleinkünfte dürfen in deinem Bescheid übrigens überhaupt nicht mehr vorkommen (mit Ausnahme der Kirchensteuer), daher verstehe ich die von dir genannten 935 Euro auch nicht; die Steuern sind bereits gezahlt und damit abgegolten.
          EDIT: Das war nicht ganz richtig, die Steuern kommen vor, aber praktisch nur als durchlaufender Posten, einmal in der Tabelle als Vorauszahlung und dann in der Steuerberechnung; die Beträge sind aber gleich.
          Ist das bei dir so? Wenn ja, ist es imho richtig.

          MfG Stefan
          Zuletzt geändert von reckoner; 08.10.2010, 16:03.
          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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            #6
            AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

            an alle

            Leider habe ich jetzt auf Reisen eine Woche lang kein Internet. Ich werde die gestellten Fragen zu meinem Fall dann etwa in einer Woche beantworten.
            Bis dann, und Dank für Eure Mühe.
            berghaus 09.10.10

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              #7
              Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

              Hallo Stefan,

              nun bin ich wieder da, nicht zuletzt, weil in der Zeitschrift Test Heft 12/2010 S.18 und 19 unter dem Titel .Fehler vom Amt. über dies Thema geschrieben wird, und, weil ich den ersten Bafögbescheid von zwei bekommen habe mit dem Ergebnis, dass meine beiden studierenden Kinder (und damit ich) im nächsten Jahr rund 220 EUR weniger Bafög bekommen werden, wenn mein Steuerbescheid für 2009 nur den Altersentlastungsbetrag von 1.346 statt 1.824 (478 fehlen) enthält.

              Zitat von Stefan:
              Steuern auf die Kapitaleinkünfte dürfen in deinem Bescheid übrigens überhaupt nicht mehr vorkommen (mit Ausnahme der Kirchensteuer), daher verstehe ich die von dir genannten 935 Euro auch nicht; die Steuern sind bereits gezahlt und damit abgegolten.
              EDIT: Das war nicht ganz richtig, die Steuern kommen vor, aber praktisch nur als durchlaufender Posten, einmal in der Tabelle als Vorauszahlung und dann in der Steuerberechnung; die Beträge sind aber gleich.
              Ist das bei dir so? Wenn ja, ist es imho richtig.-

              Das kann ich auf Anhieb nicht erkennen. Deshalb hier die Daten:

              Die Versorgungsbezüge + Einkünfte aus Vermietung+V. (3.504 EUR) ergeben nach Abzug des Altersentlastungsbetrag (1.346 EUR = 38,4 % von 3.504) und der Sonderausgaben zu versteuern nach Splittingtarif: 42.619 EUR
              Direkt vor der Berechnung der Einkommensteuer werden noch die Kapitalerträge betrachtet:
              Kapitalerträge………………………………………………………..…………………………5.2 01……………………978
              abzgl. noch nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag………………..……801……………………801
              Kapitalerträge i.S.d. § 32d Abs.1 EStG …………………………………….……4.400……………………177
              Dann
              Berechnung der Einkommensteuer
              zu versteuern nach Splittingtarif………………………………42.619 ………………………. 6.236 (14,6%)
              zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG……………..….…..4.577 ………………………… 935 (20,4%)
              ab Steuer für ausländische Einkünfte ……………………………………………………….... - 155
              ab Handwerkerleistungen …………………………………………………………………..………….- 175
              festzusetzende Einkommensteuer …………………………………………………………….…. 6.841
              Dann auf Seite 1
              Festgesetzt werden 6.841
              Abzug vom Lohn - 6.256
              Kapitalertragssteuer - 996
              verbleibende Erträge - 411

              25 % von 4.577 ergeben 1.144. - 1.144 – 935 = 209 ergeben aber noch nicht den fehlenden Altersentlastungsbetrag von 478 EUR. Und auch die Einbeziehung der Kirchensteuer (3 Kinder; 9 % von 935) und des Soli 5,5 % ergeben noch nicht 478 EUR, wenn man diese von 1.144 statt von 935 EUR berechnet.
              Berechnet man die Steuer von 42.619 + 4.577 – 478 = 46.718 ergeben sich 7.390 EUR (Grenzsteuersatz 28,7%) im Vergleich zu 6.236 + 935 = 7.171. d.h, die Günstigerprüfung ist günstiger, mit Bafög +/- 0
              Alles richtig bedacht?

              In dem Testheftartikel steht u.a. folgendes:

              -Doch es kommt vor, dass FÄ den AEbetrag nicht berücksichtigen, wenn der Grenzsteuersatz über 25 % liegt. Dabei legt ein Schreiben des Bundesfinanzmin. in Textziffer 150 die Günstigerprüfung unter der Berücksichtigung des AEbetrages fest (IV C 1 – S 2252/08/10004)…“ und „ … Eine Günstigerprüfung kann selbst bei fast 40 % Grenzsteuersatz noch Vorteile bringen. Finanzämter, die das von vorneherein ausschließen, liegen falsch.-

              berghaus 06.12.10

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                #8
                AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

                Hallo berghaus,

                wenn die Kapitalerträge den Altersentlastungsbetrag verrechnet bekommen sollen, müssen sie in die Berechnung der positiven Summe der Einkünfte einfließen. Grundsätzlich tun sie dies ab 2009 nicht mehr, da sie seitdem der 25%igen Abgeltungssteuer unterliegen.

                Im Rahmen der Günstigerprüfung werden sie jedoch in die positive Summe der Einkünfte einbezogen und der Altersentlastungsbetrag in Abzug gebracht. Danach wird die tarifliche Einkommensteuer berechnet, die Abgeltungssteuer bleibt außen vor. Wenn dieser Betrag Einkommensteuer höher als die Summe der Einkommensteuer ohne Kapitalerträge (und mit im Beispiel gemindertem Altersentlastungsbetrag) zuzüglich Abgeltungssteuer ist, dann bleibt es bei der ESt zzgl. Abgeltungssteuer.

                Offenbar ist das in Deinem Einkommensteuerbescheid so gewesen. Denn Du hast geschrieben:


                >>> Berechnet man die Steuer von 42.619 + 4.577 – 478 = 46.718 ergeben sich 7.390 EUR (Grenzsteuersatz 28,7%) im Vergleich zu 6.236 + 935 = 7.171. <<<


                Also hast Du einen Vorteil in Höhe von 219 Euro durch die Abgeltungssteuer trotz nur teilweiser Ausnutzung des Altersentlastungsbetrages.
                Mit freundlichen Grüßen

                Ronald

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                  #9
                  AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

                  Hallo berghaus,

                  >>>Berechnet man die Steuer von 42.619 + 4.577 – 478 = 46.718 ergeben sich 7.390 EUR (Grenzsteuersatz 28,7%) im Vergleich zu 6.236 + 935 = 7.171. d.h, die Günstigerprüfung ist günstiger

                  Nein, genau anders herum, die Günstigerprüfung ist negativ (=es ist NICHT günstiger, den persönlichen Steuersatz anzusetzen). Ich denke aber, dass es nur ein Mißverständnis ist und du den Begriff "Günstigerprüfung" so auslegst, dass geprüft wird, ob die ABGELTUNGSTEUER günstiger ist (imho wird aber geprüft, ob der PERSÖNLICHE STEUERSATZ günstiger ist).

                  Die Steuern mit Abgeltungsteuersatz betragen 7171 Euro, im anderen Fall aber 7390 Euro. Du sparst also dadurch, dass 'nur' 25%+Soli gelten, über 200 Euro (was ja ungefähr der Bafög-Reduzierung* entspricht, also auch unterm Strich kein nennenswerter Nachteil:-).


                  >>>zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG……………..….…..4.577 ………………………… 935 (20,4%)

                  Das verstehe ich immer noch nicht, eigentlich müssten es ungefähr 25% sein. Sollte dir aber egal sein (wäre ja mehr).

                  MfG Stefan

                  *Ist mir erst nachher aufgefallen: Wenn der Bafög-Betrag monatlich ist (wovon ich jetzt ausgehe), gilt das natürlich nicht.
                  Zuletzt geändert von reckoner; 06.12.2010, 12:07.
                  Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                    #10
                    AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

                    >>> >>>zu versteuern nach § 32d Abs. 1 EStG……………..….…..4.577 ………………………… 935 (20,4%)

                    Das verstehe ich immer noch nicht, eigentlich müssten es ungefähr 25% sein. Sollte dir aber egal sein (wäre ja mehr).<<<

                    Ohne nachgerechnet zu haben: Evtl. ist das aufgrund § 32 d Abs. 1 Sätze 3 bis 4 EStG so (Kirchensteuerpflicht).
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Ronald

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

                      Hallo Ronald,

                      >>>Ohne nachgerechnet zu haben: Evtl. ist das aufgrund § 32 d Abs. 1 Sätze 3 bis 4 EStG so (Kirchensteuerpflicht).

                      Nee, damit käme man auf 24,x%, nicht aber auf 20,4%. Genau aus dem Grund der Kirchensteuer hatte ich "ungefähr 25%" geschrieben.

                      MfG Stefan
                      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                        #12
                        Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

                        Hallo Stefan,

                        du hast natürlich Recht. Das ist wie beim Arzt: Wenn das Ergebnis der Untersuchung positiv ist, ist man besonders krank.

                        Sprachlich ist mein Satz sowieso daneben. Es hätte heißen müssen: Das Ergebnis der Günstigerprüfung ist, dass es günstiger ist, bei der Abgeltungssteuer zu bleiben. Mir gefiel das Wortspiel.

                        Der Bafögbetrag ist etwa 9,00 EUR/Monat x 2 Kinder = 216,00 EUR/Jahr.

                        Bleibt die Frage (wir wollen ja immer alles wissen, uns geht’s ja nicht ums Geld), warum nur 935 EUR (20,4 %) und nicht 1.144 EUR (25%). - Soll ich mal das Finanzamt fragen?

                        Hallo Ronald,

                        die Kirchensteuer kommt ja noch oben drauf:
                        bei mir:
                        Berechnung der Kirchensteuer für Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden Bemessungsgrundlage (Kapitalertragssteuer) ……………………………………………………………………..…… 935
                        Beim Soli sind die Kapitalerträge nicht erwähnt.

                        MfG
                        Klaus

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                          #13
                          AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

                          Im Heft 12/2010 des Finanztest steht, dass es nicht richtig ist, wenn das Finanzamt, sofern Günstigerprüfung beantragt worden ist, immer die entrichtete Abgeltungssteuer ansetzt, wenn der Grenzsteuersatz über 25 % liegt. Es kann nämlich sein, dass es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, seine Kapitaleinkünfte mit dem Grenzsteuersatz zu versteuern, um den vollen Altersentlastungsbetrag angerechnet zu bekommen.
                          Mit der aktuellen Version von ELSTER ist es offenbar nicht möglich, letzteres zu bewirken.
                          Die Steuerberechnung von ELSTER verlangt, dass eine der beiden Zeilen 4 oder 5 des KAP-Formulars angekreuzt wird. Egal, ob Zeile 4 (Günstigerprüfung) oder Zeile 5 (Überprüfung des Steuerbescheids) angekreuzt wird, immer wird nicht der Grenzsteuersatz für die Kapitaleinkünfte angesetzt und damit nicht der volle Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Oder weiß jemand eine Möglichkeit ?
                          HR

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

                            Na klar doch - lieber den Grenzsteuersatz ansetzen und damit u. U. einen Steuersatz über 25% für die Kapitalerträge in Kauf nehmen - aber wenigstens hat sich der Altersentlastungsbetrag voll ausgewirkt...

                            Ich versteh's nicht: Es wurde doch bereits geschrieben, daß die Gesamt-Einkommensteuer trotz Nicht-Voll-Ausschöpfung des Altersentlastungsbetrages, jedoch mit 25% iger Steuer auf die Kapitalerträge (im Beispiel) niedriger ist als bei Anwendung des persönlichen Steuersatzes auf die KapErtr, dafür mit vollem Altersentlastungsbetrag. Worin besteht da noch Unklarheit?

                            Schreiben bei Finanztest Steuerexperten (StB, RA / FA f. StR) die entsprechenden Beiträge?
                            Mit freundlichen Grüßen

                            Ronald

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte mehr?

                              Die zwei Beispiele in "Finanztest" zeigen schon, daß es solche Konstellationen geben kann, wo der Altersentlastungsbetrag zu einem günstigeren Ergebnis führt.

                              Dort wird unter Fall 1, ein armer Pensionär mit 48.000 € Pension und 4.801 € Zinsen mit
                              Fall 2, einem reichen Renterehepaar mit zusammen 20.000 € Rente/Pension und 8.000 € Zinsen verglichen.

                              Da muss man schon genau hinschauen, denn der Altersentlastungsbetrag ist für 2009 ja noch auf einen Höchstbetrag von 1.596 € begrenzt und wird in Folgejahren immer niedriger.

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