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Umsatzsteuervoranmeldung

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    Umsatzsteuervoranmeldung

    Hallo zusammen!

    Also irgendwie bin ich gerade bei meiner Umsatzsteuervoranmeldung verwirrt. Bei der Vorsteuer habe ich das immer so gemacht:

    Position 55/66: alle Rechnungen aus Deutschland (z.B. Deutscher Onlinehändler)
    Position 56/61: alle Rechnungen aus der EU (z.B. Software aus Österreich)
    Position 57/62: alle Rechnungen aus Drittländern mit Einfuhrumsatzsteuer (z.B. Produkte aus Korea)

    Das ist doch soweit richtig, oder?

    Für was benötige ich aber Postition 58/67 – irgendwie verstehe ich den Gesetzestext nicht bzw. sehe keine Unterschiede zu Position 56/61?

    Ich danke euch!

    LG
    Nadine

    #2
    AW: Umsatzsteuervoranmeldung

    Der Unterschied ist, daß § 13 b UStG die Umkehr der Steuerschuldnerschaft beinhaltet. Somit muß nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Logischerweise darf in solch einem Fall in der Rechnung des Leistenden keine USt ausgewiesen sein.

    Soweit beim Leistungsempfänger Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, wird diese selbstberechnete und -abgeführte USt als Vorsteuer, entsprechend der Abzugsfähigkeit, in der Zeile 58 abgezogen. Die §-13-b-Umsatzsteuer steht in einer der Zeilen 48 bis 51.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ronald
    Mit freundlichen Grüßen

    Ronald

    Kommentar


      #3
      AW: Umsatzsteuervoranmeldung

      Super, danke Ronald. Das hast du sehr verständlich erklärt!

      Darf ich noch etwas anderes fragen?

      Ich habe eine rechnung aus Österreich mit ausgewiesener Mehrwertseuer in Höhe von 20%.

      Darf ich die nun hier eintragen, oder nicht?
      Position 56/61: innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen

      Mich irritiert dieser hinweis im Formular?!?!
      "Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet wurden, haben sich wegen eines eventuellen Abzugs an den Staat zu wenden, der die Steuer erhoben hat."



      DANKE

      lg Nadine

      Kommentar


        #4
        AW: Umsatzsteuervoranmeldung

        Stimmt, in Deutschland kann/darf nur die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, die auch in Deutschland abgeführt wurde. Somit darf die österreichische USt nur in Österreich abgezogen werden, für Ausländer ggf. im Wege der Steuervergütung.

        Die öst. USt darf also nicht auf die deutsche USt-Voranmeldung als VorSt eingetragen werden.

        Bleiben die Fragen, ob die Erhebung der öst. USt nicht hätte vermieden werden können bzw. um was für einen Umsatz handelt es sich?

        Mit freundlichen Grüßen

        Ronald
        Mit freundlichen Grüßen

        Ronald

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          #5
          AW: Umsatzsteuervoranmeldung

          Das ist ärgerlich.

          Es handelt sich um ein Video-Training-Abonnement.
          Die Fa. video2brain bietet Video-Trainings zum Thema Grafik, Foto u. Design an, und da bin ich für 195 EUR jetzt ein lang freigeschaltet.

          Danke

          PS: Ich muss ergänzen, dass ich das jedoch VOR der Gründung gekauft habe. Ich habe mich damit weitergebildet und die Gründung durch dieses Wissen erst ermöglicht. Daher möchte ich das nun (als vorweggenommene betriebsausgabe = Gründungskosten) in meiner ersten Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.
          Zuletzt geändert von nadine84; 11.10.2010, 11:28.

          Kommentar


            #6
            AW: Umsatzsteuervoranmeldung

            Guten Tag

            Ich habe zusätzlich eine Frage / Bemerkung betreffend Position 66. Sind hier wirklich nur Dienstleistungen aus Deutschland gemeint und was ist mit Position 67?

            Wir haben einen Garagenservice am Geschäftauto gehabt. Leider weiss ich nicht wo ich diesen MWST-Betrag eintragen soll, unter Position 66 oder 67? Können Sie mir da weiterhelfen?


            Danke und Grüsse
            Amy

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              #7
              AW: Umsatzsteuervoranmeldung

              Zitat von Amituofo Beitrag anzeigen
              Position 66. Sind hier wirklich nur Dienstleistungen aus Deutschland gemeint
              Nein, das können auch Waren sein. Vorsteuern nach § 15 des deutschen Umsatzsteuergesetzes.


              Zitat von Amituofo Beitrag anzeigen
              was ist mit Position 67?
              Da stehen die Vorsteuern aus den Leistungen die in den Zeilen 48-52 versteuert werden.

              Kommentar

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