Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Kein Vergleich von Erklärung und Bescheid möglich

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Kein Vergleich von Erklärung und Bescheid möglich

    Hi,

    Leider kann der Bescheid wegen eines fehlenden Kreuzes im Formular nicht mit der Erklärung verglichen werden (weil die Steuerberechnung desswegen abbricht). Nun kann die Erklärung nicht nachträglich entsprechend verändert werden und wenn man sie kopiert und nochmal ans FA übermittelt, dann gilt der verfügbare Bescheid wohl nicht für diese Erklärung. Was kann ich tun, um die "alte" Erklärung noch verändern zu können, damit die Steuer berechnet werden kann und mit dem bereits abgeholten Bescheid verglichen werden kann?

    #2
    AW: Kein Vergleich von Erklärung und Bescheid möglich

    Hallo,

    so ganz werde ich nicht schlau aus der Frage, wo fehlt(e) ein Kreuz?

    Jedenfalls kannst du immer eine Kopie erstellen (wie das geht, scheinst du ja gefunden zu haben, Menu "Datei") und dann eine Berechnung machen lassen (das Symbol mit dem Taschenrechner).
    Daraufhin erhälst du eine pdf-Datei, die dann mit dem Bescheid verglichen werden kann. Abgeschickt wird da noch nichts.

    MfG Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

    Kommentar


      #3
      AW: Kein Vergleich von Erklärung und Bescheid möglich

      wenn es um die elektronisch abgeholten bescheid-daten geht, so wird für einen vergleich die steuerberechnung als solches doch gar nicht benötigt?! hierfuer gibt es einen eigenen menü-punkt zum vergleich der daten.

      Kommentar


        #4
        AW: Kein Vergleich von Erklärung und Bescheid möglich

        Hi,

        @reckoner:

        Das Kreuz fehlte in Zeile 6 der Anlage KAP. Das Fehlen bewirkt beim Vergleich des Bescheids mit dem Antrag die Meldung:

        Der Vergleich kann auf Grund eines Fehlerhinweises in der Steuerberechnung nicht erfolgen!
        Der Bescheid kann jedoch über 'Extras' -> 'Steuerbescheiddaten darstellen' angezeigt werden.

        Sicher kann ich den Antrag kopieren, verbessern und einen fiktiven Beschei als pdf anzeigen lassen. Nur der elektronische Vergleich funktioniert in der Kopie nicht, weil es dazu keine Daten beim FA gibt - auch nach dem erneuten Abschicken nicht. Die Frage ist, wie man in einem Antrag, der schreibgeschützt ist (weil übermittelt), nachträglich etwas verändern kann.

        @Falzo:

        Offensichtlich erstellt Elster beim Vergleich aus dem Antrag einen fiktiven Bescheid und vergleicht den dann mit dem abgeholten Bescheid. Und wenn der fiktive Bescheid nicht erstellt werden kann (s.o.), dann geht es nicht weiter.

        Zusammenfassung:
        Meiner Meinung nach ist das ein grundsätzliches Problem von Elster, denn die Sachbearbeiter im FA können durchaus Veränderungen am Antrag vornehmen, die in Daten auf dem eigenen PC nicht mehr einfliessen können. Alternativ müsste man die Übermittlung verbieten, wenn der Antrag nicht fehlerfrei ist. Ich glaube, dies ist ein Fall für die Elster-Entwicklung. Aber die ist dem Forum wohl eher nicht angeschlossen ...

        Was nun?

        Kommentar


          #5
          AW: Kein Vergleich von Erklärung und Bescheid möglich

          Hallo khan55,

          sorry, ich verstehe es immer noch nicht. Wenn du das Kreuz in KAP Zeile 6 nicht gesetzt hast, obwohl du Kirchensteuerpflichtig bist (und dies deiner Bank NICHT mitgeteilt hast), dann ist die ganze Erklärung falsch. Das Finanzamt kann dann überhaupt nicht richtig berechnen, da eventuell einzelne (oder alle) Kapitalerträge nicht erklärt wurden. Inwiefern ist das Finanzamt von der Erklärung abgewichen? Was wurde überhaupt beantragt in der Anlage KAP (Zeile 4 oder 5)?
          Vielleicht sollten wir erst einmal diese Punkte klären.


          >>>Nur der elektronische Vergleich funktioniert in der Kopie nicht, weil es dazu keine Daten beim FA gibt - auch nach dem erneuten Abschicken nicht.

          Von 'elektronisch' war auch nicht die Rede, du musst halt - wie früher - per Hand vergleichen, sollte doch nicht so schwierig sein.
          Und nochmals abschicken darfst du grundsätzlich nicht. Benutzt du ein persönliches Zertifikat? Wenn ja, hast du jetzt wohl mehrere Steuererklärungen abgegeben.


          >>>Offensichtlich erstellt Elster beim Vergleich aus dem Antrag einen fiktiven Bescheid und vergleicht den dann mit dem abgeholten Bescheid. Und wenn der fiktive Bescheid nicht erstellt werden kann (s.o.), dann geht es nicht weiter.

          Elster erstellt praktisch immer einen fiktiven Bescheid, sobald man eine Berechnung macht. Und über den Datenvergleich wird auch nur der richtige Bescheid (der der auch per Post kam) mit der Elsterberechnung verglichen (und zwar mit der des Datensatzes, welcher auch abgeschickt wurde). Daraus kann man dann recht einfach erkennen, an welchen Stellen das Finanzamt von der Erklärung abgewichen ist. Für gravierende Fehler in der Erklärung dürfte dieser Vergleich aber recht unbrauchbar sein.
          Warum es Abweichung gab, sollte eigentlich in den Erläuterungen des schriftlichen Bescheid stehen.

          Wenn du nun die Änderungen auch in deinen Daten übernehmen möchtest (weil sie berechtigt waren und du dem zustimmst), kannst du eine Kopie erstellen, dort die Änderungen vornehmen und dann von Elster nur(!!!) eine Steuerberechnung machen lassen. Das dann angezeigte pdf sollte mit dem schriftlichen Bescheid in etwa übereinstimmen, zumindest die Zahlen sollten gleich sein. Beachte auch, dass - wenn überhaupt - wohl Elster falsch rechnet, die Programmierer können sicher nicht jeden noch so sonderbaren Einzelfall berücksichtigen und auch noch testen.
          Wenn du hingegen mit den Abweichungen NICHT einverstanden bist, solltest du Einspruch einlegen oder 'Antrag auf schlichte Änderung' stellen.


          >>>die Sachbearbeiter im FA können durchaus Veränderungen am Antrag vornehmen, die in Daten auf dem eigenen PC nicht mehr einfliessen können.

          Richtig, und genau dafür gibt es den Vergleich, ich sehe nicht, wo da ein Problem sein soll.


          >>>Aber die ist dem Forum wohl eher nicht angeschlossen ...

          Das ist leider richtig.

          MfG Stefan
          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

          Kommentar


            #6
            AW: Kein Vergleich von Erklärung und Bescheid möglich

            Hi Stefan,

            Es geht nur um den 'elektrischen' Vergleich. Ich habe den Eindruck, dass man nachträglich nichts mehr tun, um den 'elektischen' Vergleich zum Laufen zu bringen. Das ist zwar mühsam, aber nicht tragisch.

            Vielen Dank für Deine Erklärung und den Hinweis auf die "schlichte Änderung".

            Viele Grüße
            Klaus

            Kommentar


              #7
              AW: Kein Vergleich von Erklärung und Bescheid möglich

              Zitat von khan55 Beitrag anzeigen
              Hi Stefan,

              Es geht nur um den 'elektrischen' Vergleich. Ich habe den Eindruck, dass man nachträglich nichts mehr tun, um den 'elektischen' Vergleich zum Laufen zu bringen. Das ist zwar mühsam, aber nicht tragisch.

              Vielen Dank für Deine Erklärung und den Hinweis auf die "schlichte Änderung".

              Viele Grüße
              Klaus
              Hallo,
              reckoner wies auf die Möglichkeiten (Einspruch, schlichte Änderung) hin wie Sie sich gegen den Steuerbescheid wehren können.
              Da der Einspruch nach § 347 (1) Nr.1 AO (sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 358 AO erfüllt sind) die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender und wirkungsvoller wahrt (z.B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO), als der Antrag auf schlichte Änderung (vgl. AEAO z. § 172 Nr.2) wäre der Einspruch empfehlenswert.
              Allerdings wird dann der Fall im vollem Umfang erneut geprüft, es wäre allerdings auch eine sog. "Verböserung", sofern der Steuerpflichtige zuvor angehört wurde (und den Einspruch nicht zurücknimmt), möglich, § 367 (2) AO. Es könnte also damit für den Steuerpflichtigen "der Schuss nach hinten losgehen" und eine höhere Steuer herauskommen.
              mfg.

              Kommentar

              Lädt...
              X