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    Anlage G

    Hallo Zusammen,

    warum werden in der Anlage G Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung/Kapitaleinkünfte abgefragt.

    Also konkret:

    Ehegatte betreibt Gewerbebetrieb, Zusammenveranlagt sind wir auch.

    Zeile 24 _ Einkünfte aus Gewerbetrieb
    Zeile 27 _ Einkünfte Kapitalvermögen - wird doch bereits in Anlage KAP angegeben
    Zeile 28_ Einkünfte Vermietung u. Verpachtung - wird doch bereits in Anlage VuV angegeben.

    Warum soll das hier nochmals eingetragen werden?

    Danke für eine Antwort.

    MfG
    MixMax

    #2
    AW: Anlage G

    Zitat von MixMax Beitrag anzeigen
    Hallo Zusammen,

    warum werden in der Anlage G Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung/Kapitaleinkünfte abgefragt.

    Also konkret:

    Ehegatte betreibt Gewerbebetrieb, Zusammenveranlagt sind wir auch.

    Zeile 24 _ Einkünfte aus Gewerbetrieb
    Zeile 27 _ Einkünfte Kapitalvermögen - wird doch bereits in Anlage KAP angegeben
    Zeile 28_ Einkünfte Vermietung u. Verpachtung - wird doch bereits in Anlage VuV angegeben.

    Warum soll das hier nochmals eingetragen werden?

    Danke für eine Antwort.

    MfG
    MixMax
    Weil das zur Berechnung des Steuer-Ermäßigungshöchstbetrages gemäß § 35 EStG benötigt wird.
    Mit freundlichen Grüßen

    Ronald

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      #3
      AW: Anlage G

      nur von Interesse und auszufuellen wenn überhaupt Gewerbesteuer anfaellt...

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        #4
        AW: Anlage G

        Hallo und Danke für die Antworten,

        also, nochmals kurz zusammengefasst.

        Obwohl die anderweitigen Einkünfte, z.B. aus Kapitalvermögen oder Verpachtung, bereits in den entsprechenden Formularen erklärt wurden, werden diese nochmals in der Anlage G angegeben.

        Wenn der Einzelunternehmer zu seinen Einkünften aus Gewerbetrieb noch Einkünfte als Gesellschafter einer Personengesellschaft hat, werden diese ebenfalls in der Anlage G angegeben (trotz Feststellungsbescheid).

        Wäre das so richtig?

        MfG
        M.M.

        Kommentar


          #5
          AW: Anlage G

          Zitat von MixMax Beitrag anzeigen
          Hallo und Danke für die Antworten,

          also, nochmals kurz zusammengefasst.

          Obwohl die anderweitigen Einkünfte, z.B. aus Kapitalvermögen oder Verpachtung, bereits in den entsprechenden Formularen erklärt wurden, werden diese nochmals in der Anlage G angegeben.

          Wenn der Einzelunternehmer zu seinen Einkünften aus Gewerbetrieb noch Einkünfte als Gesellschafter einer Personengesellschaft hat, werden diese ebenfalls in der Anlage G angegeben (trotz Feststellungsbescheid).

          Wäre das so richtig?

          MfG
          M.M.
          Ist richtig. Bei den Eink. als Mitunternehmer der Personengesellschaft (§ 15 (1) Satz 1 Nr.2 EStG) handelt es sich um unselbständige Besteuerungsgrundlagen § 157 (2) AO. Diese werden durch Feststellungsbescheid einheitlich und gesondert festgestellt §§ 179 (1), (2) 2, 180 (1) Nr.2a) AO, AEAO z. § 179 Nr.1 Satz 1. Die im Feststellungsbescheid vom Betriebsfinanzamt (§ 18 (1) Nr.2 AO) festgestellten Werte sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben, da ja die Personengesellschaft weder zur Einkommen- noch zur Körperschaftsteuer herangezogen wird.
          mfg

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