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Höherer Soli bei Angabe von KAP

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    Höherer Soli bei Angabe von KAP

    Hallo allerseits,
    wir haben unsere Steuererklärung 2009 soeben in Elster erfasst - einmal mit Anlage KAP, einmal ohne.
    Die Elster-interne Berechnung weist in beiden Fällen die gleiche Einkommensteuer aus, jedoch eigenartigerweise eine um ca. 2000,- € geringere Bemessungsgrundlage, falls KAP weggelassen wird (!!!), und damit auch einen geringeren Solidaritätszuschlag.
    Gibt es hierfür eine Erklärung?
    Wir haben neben normalen Zinseinkünften auch Erträge aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien). Da wir hier eine Verlust aus dem Vorjehr geltend machen können und außerdem die Freibeträge bei Zinsen nicht ganz ausgeschöpft haben, würde ich eigentlich eine geringere Einkommensteuer bei Angabe der Anlagen KAP erwarten.
    Kann mir jemand dies erklären?

    #2
    AW: Höherer Soli bei Angabe von KAP

    Hallo Rultus,

    >>>Die Elster-interne Berechnung weist in beiden Fällen die gleiche Einkommensteuer aus, jedoch eigenartigerweise eine um ca. 2000,- € geringere Bemessungsgrundlage, falls KAP weggelassen wird (!!!), und damit auch einen geringeren Solidaritätszuschlag.
    Gibt es hierfür eine Erklärung?

    Das kann ich nicht nachvollziehen. Wenn sich die Einkommensteuer nicht ändert, so kann sich eigentlich auch der Soli nicht ändern. Beachten solltest du aber, dass die Steuervorauszahlungen - auch die Abgeltungsteuer zählt dazu - nicht in der Berechnung erscheinen, sondern ganz am Anfang in der Tabelle berücksichtigt werden (es gibt eine extra Soli-Spalte).
    Die Endsumme aus dieser Tabelle ist entscheidend.


    >>>Da wir hier eine Verlust aus dem Vorjehr geltend machen können und außerdem die Freibeträge bei Zinsen nicht ganz ausgeschöpft haben, würde ich eigentlich eine geringere Einkommensteuer bei Angabe der Anlagen KAP erwarten.

    Wenn der Freibetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, so wurden doch auch keine Steuern abgeführt? Oder wurde kein (ausreichender) Freistellungsauftrag gestellt? Bei verschiedenen Banken?
    Ohne Steuerabzug braucht es jedenfalls keine Anlage KAP.

    Und wenn alle Kapitalerträge summiert immer noch unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen, so würde ich den Antrag auf Altverlustverrechnung (KAP Zeile 59) auch nicht stellen; der Verlustvortrag könnte sonst praktisch verfallen.

    MfG Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

    Kommentar


      #3
      AW: Höherer Soli bei Angabe von KAP

      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
      Hallo Rultus,

      >>>Die Elster-interne Berechnung weist in beiden Fällen die gleiche Einkommensteuer aus, jedoch eigenartigerweise eine um ca. 2000,- € geringere Bemessungsgrundlage, falls KAP weggelassen wird (!!!), und damit auch einen geringeren Solidaritätszuschlag.
      Gibt es hierfür eine Erklärung?

      Das kann ich nicht nachvollziehen. Wenn sich die Einkommensteuer nicht ändert, so kann sich eigentlich auch der Soli nicht ändern. Beachten solltest du aber, dass die Steuervorauszahlungen - auch die Abgeltungsteuer zählt dazu - nicht in der Berechnung erscheinen, sondern ganz am Anfang in der Tabelle berücksichtigt werden (es gibt eine extra Soli-Spalte).
      Die Endsumme aus dieser Tabelle ist entscheidend.


      >>>Da wir hier eine Verlust aus dem Vorjehr geltend machen können und außerdem die Freibeträge bei Zinsen nicht ganz ausgeschöpft haben, würde ich eigentlich eine geringere Einkommensteuer bei Angabe der Anlagen KAP erwarten.

      Wenn der Freibetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, so wurden doch auch keine Steuern abgeführt? Oder wurde kein (ausreichender) Freistellungsauftrag gestellt? Bei verschiedenen Banken?
      Ohne Steuerabzug braucht es jedenfalls keine Anlage KAP.

      Und wenn alle Kapitalerträge summiert immer noch unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen, so würde ich den Antrag auf Altverlustverrechnung (KAP Zeile 59) auch nicht stellen; der Verlustvortrag könnte sonst praktisch verfallen.

      MfG Stefan
      Hallo reckoner, seit wann ist die Abgeltungssteuer eine Steuervorauszahlung?
      Einkommensteuervorauszahlungen werden durch das Finanzamt gem. § 37 EStG festgesetzt, die ESt-VZ werden auch auf die ESt bei der Veranlagung angerechnet, § 36 (2) Nr.1 EStG.
      Für Kapitalerträge die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die ESt damit abgegolten § 43 (5) EStG.
      Nur wenn sich bei der beantragten Günstigerprüfung nach § 32d) (6) EStG herausstellt, dass der allg. Steuersatz nach § 32a) EStG günstiger ist als der Steuersatz nach § 32d) (1) EStG werden Eink. aus Kapitalvermögen in die Veranlagung mit einbezogen. Nur dann kann jedoch die gezahlte Kapitalertagsteuer gem. § 36 (2) Nr.2 EStG angerechnet werden, da dann die Eink. aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung erfasst wurden. Dann könnte man auch hier bei der Kapitalertragsteuer von einer Art "Vorauszahlung" ausgehen.

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        #4
        AW: Höherer Soli bei Angabe von KAP

        Hallo pa84347,

        wenn - egal ob durch Günstigerprüfung, Altverlustverrechnung, nicht vollständig ausgenutze Sparer-Pauschbeträge oder was auch immer - bankseitig abgeführte Abgeltungsteuern erstattet werden, so wird die Abgeltungsteuer für mich zu einer Art Vorauszahlung; aber laß uns doch bitte nicht über solche Feinheiten der Begriffe streiten, grundsätzlich hast du natürlich recht.

        Mir ging es in erster Linie darum, dass diese 'Vorauszahlung' NICHT in der Steuerberechnung zu finden ist. Mir sind einige Fälle bekannt, bei denen die Festsetzungstabelle entweder übersehen oder nicht verstanden wurde.

        MfG Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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