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Anlage N ausfüllen-aber wie

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    Anlage N ausfüllen-aber wie

    Hallo Leute
    ich höre oder lese Anlage N bei Einkommensteurerkl.2010 ist ein Muß. Habe aber garkeine Zahlen,da ich auch keine Steuerbescheinigung bekomme (die gilt ja 2Jahre).
    Bedeutet das blanko ans Finanzamt?
    Danke
    Backenzahn

    #2
    AW: Anlage N ausfüllen-aber wie

    Nein, die L o h n s t e u e r k a r t e gilt 2 Jahre. Die Lohnsteuerbescheinigung bekommst Du natürlich von Deinem Arbeitgeber.

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      #3
      AW: Anlage N ausfüllen-aber wie

      Leider nein!
      Der AG. sagt die Daten werden elektronisch an das FA übermittelt.
      Danke
      Backenzahn

      Kommentar


        #4
        AW: Anlage N ausfüllen-aber wie

        Lohnsteuerbescheinigungsdaten

        Seit dem 01. Januar 2004 sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungsdaten spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung per ELSTER an die Finanzverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung via Internet). Für Arbeitgeber entfällt damit das Aufkleben der maschinell erstellten Lohnsteuerbescheinigung auf die Lohnsteuerkarte bzw. das Ausfüllen der Lohnsteuerbescheinigung.

        Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichen Muster zu erstellen auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen

        Quelle: https://www.elster.de/arbeitg_home.php

        Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Lohnsteuerbescheinigung
        Zuletzt geändert von AG1971; 11.01.2011, 20:56.
        Mit freundlichen Grüßen
        - AG1971 -
        Aktuelle ElsterFormularVersion 17.1.18827 | Download > https://www.elster.de/elfo_down.php |

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          #5
          AW: Anlage N ausfüllen-aber wie

          Zitat von Backenzahn Beitrag anzeigen
          Leider nein!
          Der AG. sagt die Daten werden elektronisch an das FA übermittelt.
          Danke
          Backenzahn
          Hallo,
          der Arbeitgeber hat trotzdem gem. § 41b (1) 3 EStG die entsprechende Lohnbescheinigung dem Arbeitnehmer zur Verfügung zustellen.

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