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    DBA Anlage AUS

    Guten Morgen,

    ich bin neu hier und habe schon einige Beitäge gelesen, doch nicht die passenden antworten gefunden.

    Wir sind grade dabei die Steuererklärung zu machen, aber wir kommen nicht weiter und sind sehr verwirrt. Zudem ist es schwierig, weil mein Mann Berufskraftfahrer ist.

    Nun habe ich meinen fehler selbst bemerkt, da ein DBA besteht muß Anlage AUS nicht gemacht werden *schäm* .

    Trotzdem bleiben einige Fragen offen und es kommen neue hinzu.

    Mein Mann hat ja nun Steuern in LUX abgeführt was heißt :"Ausländische Einkünfte, die – unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht – im Inland steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein. Ist auf diese Einkünfte im Ausland eine Steuer entrichtet
    worden, die der deutschen Einkommensteuer
    entspricht (vgl. das jeweilige DBA), ist diese Steuer grundsätzlich auf
    die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (§ 34 c Abs. 1 EStG), es sei
    denn, eine Steueranrechnung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder
    eingeschränkt. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu
    dem Betrag angerechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine
    deutsche Einkommensteuer entfällt", aus der Anleitung Anlage AUS?
    Wo finde ich dazu die passenden Infos wie z.B. ob ich es anrechnen kann? Trage ich das bei dem Jahresbrutto mit ein?


    Vorherige Fassung Fragen bleiben außer wo trage ich es in AUS ein: : Ich habe einige Fragen zu der Anlage AUS. Mein Mann ist in Lux angestellt seit Oktober letztes Jahr, wohnhaft in DEU. Bis ende November ist er International gefahren (FR,NL,B,Lux,DK und DE) seit Dezember fährt er nur noch in Dänemark er ist 14-21 Tage dort, den Rest des Monats zu hause. Vorher war er im schnitt 14Tg. weg den Rest hier.
    Wie trage ich nun was ein? Und läuft diese Tätigkeit überhaupt unter dem DBA (über die Schweiz und Frankreich finde ich viel aber wenig über LUX läuft es über 183 Tage Regelung)? Wie sieht das aus mit den Steuern die in LUX abgezogen wurden, wo trage ich das ein? Greift die Freistellungsmethode oder unterliegt das dem Proggresionsvorbehalt?

    Ich bin in Elternzeit und somit nicht am arbeiten, das DEU-Kindergeld wurde gestrichen, mit der Begründung das LUX dafür zuständig ist, weil es eine Staatliche Leistung ist. Wo trage ich das ein, da wir es dort beantragt haben, ebenso das Elterngeld und sonstige Kinderzulagen. Anlage N Ehefrau?

    Können wir die Krankenversicherung etc. nun nicht mehr als Sonderausgabe absetzten? Wir sind über ein Krankenkasse in LUX versichert,trotzdem läuft es über die DEU KK diese rechnet mit LUX ab. Es besteht auch eine Zusätzliche Rentenversicherung in LUX können wir diese mit angeben? Was können wir für die Zeit der Auswärtstätigkeit nicht mehr geltend machen? Werbungskosten, Fahrtgeld (es mußte ein Zweitwagen her damit er immer nach DK fährt, Laptop war nötig da Kundenlisten etc. überspielt werden gilt 50/50 Regelung, Telefonkosten)?

    Was gäbe es noch zu beachten?

    Ich weiß das ist eine Menge an Fragen, ich hoffe aber das die ein oder andere beantwortet werden kann und möchte mich dafür im vorraus bedanken!!

    LG
    Zwergenaufstand
    Zuletzt geändert von zwergenaufstand; 14.01.2011, 11:17. Grund: fehler selbst gemerkt

    #2
    nochmal neue frage

    Hallo,

    leider konnte mir unter meiner vorher gestellten Frage keiner helfen.

    Dann versuche ich es nochmal so.

    Wo trage ich das aus dem Ausland erhaltene Kindergeld und Elterngeld ein? Muß ich das überhaupt? Kindergeld ist schließlich eine Staatliche Leistung und da ich diese hier nicht mehr beziehe stellt sich die Frage ob diese angegeben werden muß bzw wo.

    Vielleicht kann mir hierbei jemand helfen wäre dankbar.

    LG

    Kommentar


      #3
      AW: DBA Anlage AUS

      Wo ist der Wohnsitz gewesen? Das ganze Jahr in Luxemburg? Dann wäre meines Erachtens in der Bundesrepublik Deutschland allenfalls eine Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abzugeben (Einkünfte des Ehemanns). Ausnahme: In Deutschland wurde mehr als 90% aller Einkünfte des Jahres bezogen, dann geht auch eine unbeschränkte Steuerpflicht. War zumindest Zeitweise der Wohnsitz in Deutschland, liegt ebenfalls eine unbeschränkte Steuerpflicht vor.

      Einnahmen: Bei unbeschränkter Steuerpflicht
      Entweder ist der Arbeitslohn voll steuerpflichtig ODER er ist nach DBA / Auslandstätigkeitserlass unter dem Progressionsvorbehalt zu besteuern. In der Regel verlangt das Finanzamt einen Nachweis, dass Einkünfte auch im Ausland besteuert worden sind (durch Steuerbescheid von dort!). Kann man die Besteuerung nicht nachweisen, wird alles im Inland voll besteuert.

      Kindergeld: Siehe §§ 62 und 63 Einkommensteuergesetz.
      Wenn ein Kind zu berücksichtigen ist, ist auch der "Anspruch auf Kindergeld" auszufüllen. Bei unbeschränkter Steuerpflicht und einem Kind im EU-Ausland wäre eigentlich ein Anspruch auf Kindergeld aus dem Inland gegeben.

      Elterngeld (in Deutschland gezahlt?) ist eine unter Progressionsvorbehalt stehende Leistung und im Mantelbogen einzutragen (Ich habe in einem anderen Thread was von Seite 4 vom Mantelbogen für das Jahr 2010 gelesen).

      Kommentar


        #4
        AW: DBA Anlage AUS

        Hallo,
        Danke für die Antworten Aaron.

        Also Wohnsitz ist in Deutschland, er ist nur in Lux angestellt. Er erziehlt mehr als 90% des Einkommens. Also wird er unbeschränkt Steuerpflichtig sein.

        Einen Steuerbescheid aus Lux haben wir nicht, wir haben nur die Abrechnungen auf denen die Abgabe an Lohnsteuer steht.

        Also trage ich das Ausländische Kindergeld in In der Anlage K ein, wenn ich das richtig verstanden habe. Die Kasse hier zahlt nicht mehr, weil es eine Staatliche Leistung ist und er hier ja nicht mehr arbeitet haben wir keinen Anspruch mehr drauf. Beantragt haben wir in Lux Kindergeld.

        Elterngeld ebenso dort beantragt. Muß ich das in Anlage N eintragen? Gibt es einen Link wo ich es nachsehen kann? Ich finde so nichts. Schaue auf der Seite 4 Mantelbogen mal nach vielleicht finde ich da noch was.

        LG
        Zuletzt geändert von zwergenaufstand; 18.01.2011, 09:34. Grund: was vergessen

        Kommentar


          #5
          Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Luxemburg

          Art. 10[1] [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]

          (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist. Artikel 12 bleibt unberührt.

          (2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer

          1.sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält,

          2.für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat, und

          3.für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird.

          * * *

          (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in der BRD Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat Luxemburg das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in Luxemburg ausgeübt worden ist.

          (2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in der BRD besteuert werden, wenn dieser Arbeitnehmer

          1.sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in Luxemburg aufhält,

          2.für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in Luxemburg hat, und

          3.für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in Luxemburg befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird.

          * * *

          Wenn die Familie in Deutschland wohnt, ist hier eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben.
          Soweit hier Einnahmen zu besteuern sind, die bereits in Luxemburg besteuert wurden, wäre eine Doppelbesteuerung gegeben die es so nicht geben darf.

          Sollten die Einnahmen in Luxemburg hier nur unter dem Progressionvorbehalt (zur Erhöhung des Steuersatzes) herangezogen aber nicht selbst direkt besteuert werden, gibt es keine Steueranrechnung aus Luxemburg.

          Meine Empfehlung: Den Sachverhalt in einem separaten Schreiben zur Steuererklärung schildern, die in Luxemburg bezogenen Gehälter auf der Anlage N (2009 Zeile 21, Steuerfreier Lohn nach DBA) eintragen. Nachweis der einbehaltenen Steuern erbringen (Eventuell begnügt man sich mit einer Lohnabrechnung).

          Hat aber ein in der BRD sitzender Arbeitgeber die Zahlung geleistet und nicht seiner Tochterfirma in Luxemburg in Rechnung gestellt, wäre das ganze "völlig normaler Arbeitslohn" der hier im Inland voll zu besteuern ist - dann wäre die Anlage AUS zur Anrechnung der in Luxemburg gezahlten Steuern erforderlich.

          Anlage Kind:
          Das worauf man tatsächlich Anspruch hat in der Anlage Kind eintragen. Gegebenenfalls mit Ablehnungsbescheid der Familienkasse einreichen, damit klar ist, dass kein höherer ANSPRUCH bestanden hat.

          Elterngeld gehört beim Vordruck 2009 auf der Seite 4 vom Mantelbogen in die Zeile 94, "Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen".

          Den Vordruck 2010 habe ich mir leider noch nicht anschauen können.

          Kommentar


            #6
            AW: DBA Anlage AUS

            Danke nochmals für Deine Antwort!!!

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              #7
              AW: "DBA Anlage AUS" nein braucht nicht, aber wo dann?

              Zitat von zwergenaufstand Beitrag anzeigen
              Guten Morgen,

              ich bin neu hier und habe schon einige Beitäge gelesen, doch nicht die passenden antworten gefunden.

              Wir sind grade dabei die Steuererklärung zu machen, aber wir kommen nicht weiter und sind sehr verwirrt. Zudem ist es schwierig, weil mein Mann Berufskraftfahrer ist.

              Nun habe ich meinen fehler selbst bemerkt, da ein DBA besteht muß Anlage AUS nicht gemacht werden *schäm* .

              Trotzdem bleiben einige Fragen offen und es kommen neue hinzu.

              Mein Mann hat ja nun Steuern in LUX abgeführt was heißt :"Ausländische Einkünfte, die – unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht – im Inland steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein. Ist auf diese Einkünfte im Ausland eine Steuer entrichtet
              worden, die der deutschen Einkommensteuer
              entspricht (vgl. das jeweilige DBA), ist diese Steuer grundsätzlich auf
              die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (§ 34 c Abs. 1 EStG), es sei
              denn, eine Steueranrechnung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder
              eingeschränkt. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu
              dem Betrag angerechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine
              deutsche Einkommensteuer entfällt", aus der Anleitung Anlage AUS?
              Wo finde ich dazu die passenden Infos wie z.B. ob ich es anrechnen kann? Trage ich das bei dem Jahresbrutto mit ein?


              Vorherige Fassung Fragen bleiben außer wo trage ich es in AUS ein: : Ich habe einige Fragen zu der Anlage AUS. Mein Mann ist in Lux angestellt seit Oktober letztes Jahr, wohnhaft in DEU. Bis ende November ist er International gefahren (FR,NL,B,Lux,DK und DE) seit Dezember fährt er nur noch in Dänemark er ist 14-21 Tage dort, den Rest des Monats zu hause. Vorher war er im schnitt 14Tg. weg den Rest hier.
              Wie trage ich nun was ein? Und läuft diese Tätigkeit überhaupt unter dem DBA (über die Schweiz und Frankreich finde ich viel aber wenig über LUX läuft es über 183 Tage Regelung)? Wie sieht das aus mit den Steuern die in LUX abgezogen wurden, wo trage ich das ein? Greift die Freistellungsmethode oder unterliegt das dem Proggresionsvorbehalt?

              Ich bin in Elternzeit und somit nicht am arbeiten, das DEU-Kindergeld wurde gestrichen, mit der Begründung das LUX dafür zuständig ist, weil es eine Staatliche Leistung ist. Wo trage ich das ein, da wir es dort beantragt haben, ebenso das Elterngeld und sonstige Kinderzulagen. Anlage N Ehefrau?

              Können wir die Krankenversicherung etc. nun nicht mehr als Sonderausgabe absetzten? Wir sind über ein Krankenkasse in LUX versichert,trotzdem läuft es über die DEU KK diese rechnet mit LUX ab. Es besteht auch eine Zusätzliche Rentenversicherung in LUX können wir diese mit angeben? Was können wir für die Zeit der Auswärtstätigkeit nicht mehr geltend machen? Werbungskosten, Fahrtgeld (es mußte ein Zweitwagen her damit er immer nach DK fährt, Laptop war nötig da Kundenlisten etc. überspielt werden gilt 50/50 Regelung, Telefonkosten)?

              Was gäbe es noch zu beachten?

              Ich weiß das ist eine Menge an Fragen, ich hoffe aber das die ein oder andere beantwortet werden kann und möchte mich dafür im vorraus bedanken!!

              LG
              Zwergenaufstand
              Hallo,
              bei solch anspruchsvolleren Sachverhalten würde ich ein bischen Geld in die Hand nehmen und mich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater wenden. Dann ist man auf der sicheren Seite.
              Nicht alle Tips in diesem Forum müssen richtig sein. Zur Steuerberatung nach dem Steuerberatungsgesetz dürfte praktisch keiner befugt sein.
              mfg.

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