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Kinderfreibetrag - volljährige Kinder

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    Kinderfreibetrag - volljährige Kinder

    Hallo,
    ich bin hier etwas verunsichert. Bei der Eintragung der Höhe des Kindergeldes. Bei einem volljährigen Kind, welches sich in der Ausbildung befindet berechnet sich die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts nach der Höhe der Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld. Das Kindergeld fließt hier zu 100% in die Berechnungsgrundlage ein.
    Durch die Verrechnung des Kindergeldes steht es weder "mir" als Mutter zur Verfügung noch dem Kindesvater. Der Bar-Unterhaltsanspruch gleich 0 (durch Einbeziehung des vollständigen Kindergeldes)
    Frage 1. Da das volljährige Kind aber bei mir wohnt und trage ich jetzt den häftigen Kindergeldbetrag oder den vollen Betrag oder gar keinen Betrag in dieser Zeile ein
    Frage 2. was soll ich ankreuzen .... die Unterhaltsverpflichtung ist im Grunde genommen durch Verrechnung des Kindesgeldes und der Ausbildungsvergütung erfüllt. Mir steht aber der Kinderfreibetrag aber zu, da das volljährige Kind bei mir wohnhaft ist. Das kreuz für "war nicht bei dem anderen Elternteil gemeldet" ist nur für minderjährige Kinder möglich.
    Ich hoffe, hier kann mir jemand helfen und mir erklären, was hier korrekt ist.

    #2
    AW: Kinderfreibetrag - volljährige Kinder

    Ich gehe jetzt mal davon aus das der Kindesvater im Wesentlichen seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist .

    Also in der Anlage Kind beim Kindergeld 1.104 € eingeben

    Den vollständigen Freibetrag für den Betreuungs- u. Erziehungsbedarf etc, gibt es nur, falls die Voraussetzungen erfüllt sind, bei minderj. Kindern.

    Für volljährige, in Ausbildung befindliche, Kinder gibt es allenfalls den Freibetrag für Sonderbedarf. Das aber auch nur, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist (z.B. Studium)
    Zuletzt geändert von RobiZ; 18.01.2011, 16:04. Grund: Schreibfehler

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      #3
      AW: Kinderfreibetrag - volljährige Kinder

      Also der Vater hat nichts bezahlt, weil sich die Barunterhaltsplficht mit der Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld aufhob. Aber der Sonderfreibetrag gem. § 33 a Abs 2 EstG hat m.E. nichts mit dem normalen Freibetrag zu tun.
      Dieser wird doch zusätzlich gewährt.
      Das verstehe ich nicht, warum es jetzt gar keinen Freibetrag für ein volljähriges Kind gibt, welches sich in der Ausbildung befindet geben soll. Der Verdienst des Kindes liegt übrigens unterhalb der 8.004,00 Euro. Selbst mit dem Alter von 21 Jahren steht m.E. der Gewährung des Kinderfreibetrages nichts im Weg. Oder habe ich hier den § 32 Abs. 6 EstG jetzt völlig falsch verstanden

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        #4
        AW: Kinderfreibetrag - volljährige Kinder

        Durch die Eintragung des hälftigen Kindergeldes in das Formular gibt es den
        Kinderfreibetrag u. den Freibetrag für Betreuung etc. zu 50 %.

        Den Freibetrag für Sonderbedarf habe ich nur ins Spiel gebracht um aufzuzeigen, was bei einer auswärigen Unterbringung noch geht.

        Alles klar ?

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          #5
          AW: Kinderfreibetrag - volljährige Kinder

          bzgl. Übertragung Ausbildungsfreibetrag muß man den §32 EStG dann allerdings auch bis zu Ende lesen (vorletzter Satz):

          " ... bei MINDERJÄHRIGEN Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen."

          Kind volljährig, ergo keine Übertragung mehr.

          ich würde vermuten, das liegt daran, dass das Kind nun rein rechtlich selbst entscheiden kann wo es wohnt, was bei Minderjährigen wohl eher der Zustimmung der Eltern bedarf.

          es bleibt also beim Ansrpuch auf das 'nur' halbe Kindergeld bzw halben Kinderfreibetrag. es ist auch unerheblich, wer welches Geld tatsaechlich zur Verfügung hat. Es geht nur um die Ansprüche.

          damit ist weder in zeile 38 noch 39 ein kreuz zu machen.

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            #6
            AW: Kinderfreibetrag - volljährige Kinder

            Zitat von IBA2412 Beitrag anzeigen
            Also der Vater hat nichts bezahlt, weil sich die Barunterhaltsplficht mit der Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld aufhob. Aber der Sonderfreibetrag gem. § 33 a Abs 2 EstG hat m.E. nichts mit dem normalen Freibetrag zu tun.
            Dieser wird doch zusätzlich gewährt.
            Das verstehe ich nicht, warum es jetzt gar keinen Freibetrag für ein volljähriges Kind gibt, welches sich in der Ausbildung befindet geben soll. Der Verdienst des Kindes liegt übrigens unterhalb der 8.004,00 Euro. Selbst mit dem Alter von 21 Jahren steht m.E. der Gewährung des Kinderfreibetrages nichts im Weg. Oder habe ich hier den § 32 Abs. 6 EstG jetzt völlig falsch verstanden
            Hallo,
            das steuerliche Existenzminiumum des Kindes wird entweder durch die Freibeträge i.S.d. § 32 (6) 1 EStG (bei Zusammenveranlagung und bei Sonderfällen Sätze 2,3 Verdoppelung)
            o d e r durch das Kindergeld bewirkt § 31 S.4 EStG. Durch eine von Amts wegen druchgeführte Günstigerprüfung R31 (1) EStR wird ermittelt was günstiger für den Stpfl. ist.
            Ein volljähriges Kind (18. Lbj. vollendet aber noch nicht das 25 Lbj. §§ 187 (2), 188 (2) BGB) ist z.B. zu berücksichtigen, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird § 32 (4) Nr. 2a), sofern die Einkünfte-und-Bezügegrenze § 32 (4) 2ff nicht überschritten wurde.
            Ein Ausbildungsfreibetrag § 33a (2) kann gewährt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

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