Mein Arbeitnehmer ist hauptberuflich als Angestellte in einem Versicherungsunternehmen beschäftigt und hat dort einen Arbeitsplatz.
Nebenberuflich begutachtet Sie Schadensfälle für das Gericht. Dort steht ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung, also nutzt Sie hierfür ein häusliches Arbeitszimmer.
Kann Sie nach dem BVerfG-Entscheid das Arbeitszimmer bei den Nebeneinkünften absetzen, weil ihr kein anderer Arbeitsplatz hierfür zur Verfügung steht oder gilt die Regel, das dies weiterhin nicht gilt, weil sie nicht ihre gesamte berufliche Tätigkeit dort ausführt?
In dem alten BMF-Erlass geht dies nicht. Als Beispiel wird der Fall eines nebenberuflich tätigen Beratungsstellenleiter eines LSt-Hilfevereins genannt. Gilt das noch?
Nebenberuflich begutachtet Sie Schadensfälle für das Gericht. Dort steht ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung, also nutzt Sie hierfür ein häusliches Arbeitszimmer.
Kann Sie nach dem BVerfG-Entscheid das Arbeitszimmer bei den Nebeneinkünften absetzen, weil ihr kein anderer Arbeitsplatz hierfür zur Verfügung steht oder gilt die Regel, das dies weiterhin nicht gilt, weil sie nicht ihre gesamte berufliche Tätigkeit dort ausführt?
In dem alten BMF-Erlass geht dies nicht. Als Beispiel wird der Fall eines nebenberuflich tätigen Beratungsstellenleiter eines LSt-Hilfevereins genannt. Gilt das noch?
Kommentar