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Arbeitszimmer bei nebenberuflicher Tätigkeit

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    Arbeitszimmer bei nebenberuflicher Tätigkeit

    Mein Arbeitnehmer ist hauptberuflich als Angestellte in einem Versicherungsunternehmen beschäftigt und hat dort einen Arbeitsplatz.
    Nebenberuflich begutachtet Sie Schadensfälle für das Gericht. Dort steht ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung, also nutzt Sie hierfür ein häusliches Arbeitszimmer.

    Kann Sie nach dem BVerfG-Entscheid das Arbeitszimmer bei den Nebeneinkünften absetzen, weil ihr kein anderer Arbeitsplatz hierfür zur Verfügung steht oder gilt die Regel, das dies weiterhin nicht gilt, weil sie nicht ihre gesamte berufliche Tätigkeit dort ausführt?

    In dem alten BMF-Erlass geht dies nicht. Als Beispiel wird der Fall eines nebenberuflich tätigen Beratungsstellenleiter eines LSt-Hilfevereins genannt. Gilt das noch?

    #2
    AW: Arbeitszimmer bei nebenberuflicher Tätigkeit

    Entscheidend ist die neue gesetzliche Regelung
    " steht kein anderer Arbeitsplatz " zur Verfügung.
    Danach müsste es gehen. Aber eine explizite Klarstellung zu der von Ihnen geschilderten Fallgruppe HAUPTARBEIT MIT ARBEITSPLATZ
    WEITERE TÄTIGKEIT OHNE ARBEITSPLATZ
    habe ich noch nicht gefunden.

    Die Zeit wird es richten, wir lernen täglich dazu und wer GOOGELN kann ist eindeutig im Vorteil ;-))

    Kommentar


      #3
      AW: Arbeitszimmer bei nebenberuflicher Tätigkeit

      ja, googeln ist nicht schlecht: die Stb. Zimmermann u. Beinhauer in Thannhausen (wo isch des?) haben die gleiche Meinung, sie schreiben hierzu:

      Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
      Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung oder dem selbständig Tätigen steht die Betriebsstätte nicht als Arbeitsplatz zur Verfügung.
      Bei mehreren Tätigkeiten ist die Prüfung für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, z. B. bei der nebenberuflichen Tätigkeit als Schriftsteller.

      nicht offiziell - aber logisch meint o....

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