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Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG

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    Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG

    Hallo,

    in welchem Formular und unter welcher Ziffer werden in der Einkommen-Steuererklärung 2010 im Rahmen der Entgeldumwandlung vom Arbeitnehmer gezahlte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung/Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EstG geltend gemacht?

    Beste Grüße
    carnik

    #2
    AW: Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG

    Ich hatte Schwierigkeiten erst mal zu verstehen worum es geht. ^^

    "...Beschäftigte können Teile ihres Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge aufwenden. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen. Dadurch mindert sich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers und es fallen – abhängig von der persönlichen Verdienstsituation – weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Diese Verwendung von Teilen des Gehaltes für unbare Leistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet..."

    "... Je nach Durchführungsweg stehen unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung. Nach § 3 Nr. 63 EStG werden Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gestellt.
    Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich dieser Betrag noch um 1.800 €. § 40b EStG ermöglicht die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Pensionskassenzusagen, im Rahmen der Übergangsregelung zur alten Fassung auch noch bei Direktversicherungen. Daneben gibt es die Riester-Förderung für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Die verschiedenen Förderungen können kumulativ genutzt werden... "


    Wenn ich das ganze einschließlich dem § 3 Nr. 63 EStG richtig verstehe:
    Der Arbeitgeber behandelt die Zahlung als STEUERFREI.
    Wenn die Zahlung nicht besteuert werden muss, gibt es eigentlich keinen Grund das gleiche Geld noch ZUSÄTZLICH zu fördern indem man es auch noch als Sonderausgabe einträgt.

    Damit würde ich ja den gleichen Betrag doppelt mit steuerliche Auswirkung (zu gunsten des Zahlenden) berücksichtigen. Lasse mich aber gerne korrigieren, wenn jemand mehr darüber weis. :-)

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      #3
      AW: Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG

      Die im Rahmen der Brutto-Entgeldumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG) vom Arbeitnehmer gezahlte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung werden vom Brutto abgezogen und mindern so das zu versteuernde Bruttogehalt. Das berücksichtigt der Arbeitgeber automatisch. In der Lohnsteuerbescheinigung steht dann unter Nr. 3 auch nur das zu versteuernde Gehalt (ohne die steuerfreien bAV-Beiträge). Diese Beiträge dürfen in der Steuererklärung also nicht nochmals erklärt werden.
      mfg. - Kent

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        #4
        AW: Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG

        Danke Aron und Kent, hätte ich eigentlich auch selbst drauf kommen müssen, dass bereits nicht versteuerte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht nochmals Gegenstand der Einkommensteuererklärung sein können.

        Beste Grüße
        carnik

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