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Anlage Vorsorgeaufwand

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    Anlage Vorsorgeaufwand

    Hallo liebe Forenmitglieder,
    ich bin neu hier und hab gleich mal eine Frage zum Formular Vorsorgeaufwand:
    Ich bin Selbständig und Privat Versichert, meine Frau ist freiwillig-gesetzlich Krankenversichert ist Hausfrau (kein Arbeitnehmer), und hat noch diverse Zusatzversicherungen bei anderen Anbietern.
    Wo werden die Eintragungen für die Beiträge meiner Frau gemacht?
    Werden die Beiträge auch zur Privaten KV/PV ab Zeile 31 eingetragen?

    Ich hab hier schon diverse Beiträge durchgeforstet, bin aber nicht fündig geworden.

    Würde mich über Antworten freuen
    Vielen Dank im Voraus

    #2
    AW: Anlage Vorsorgeaufwand

    Wo werden die Eintragungen für die Beiträge meiner Frau gemacht?
    >> KV in Zeile 18, PV in Zeile 21, Zusatzversicherungen in Zeile 30
    (eventuell noch kassenspezifischer KK-Zusatzbeitrag in Zeile 19)
    Werden die Beiträge auch zur Privaten KV/PV ab Zeile 31 eingetragen?
    >> ja , genau dort
    mfg. - Kent

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage Vorsorgeaufwand

      Bitte zusätzlich nicht den Eintrag auf Seite 1 der Anlage Vorsorgeaufwand vergessen. In Ihrem Fall muss die Frage in Zeile 11 der Anlage Vorsorgeaufwand bei Ihnen mit "Nein"nd bei der Ehefrau mit "Ja" angegeben werden, damit eine zutreffende Steuerberechnung erfolgt.

      Kommentar


        #4
        AW: Anlage Vorsorgeaufwand

        Vielen Dank, an Kent und korsika für die schnellen Antworten.

        >> KV in Zeile 18, PV in Zeile 21, Zusatzversicherungen in Zeile 30
        (eventuell noch kassenspezifischer KK-Zusatzbeitrag in Zeile 19)

        Zum besseren Verständnis meinerseits:
        Die freiwillige gesetzliche KV meiner Frau wird also nicht gleichbehandelt wie meine Private KV, obwohl sie kein Arbeitnehmer ist?

        Zu Zeile 11:
        Muss für meine Frau eine 1 eingetragen werden auch wenn sie nicht in die gesetzliche RV einzahlt, oder wegen der theoretisch möglichen Mitversicherung(Familienversicherung) bei meiner Privaten KV, wie in der Anleitung der EKST beschrieben?

        Danke

        LukyLuke

        Kommentar


          #5
          AW: Anlage Vorsorgeaufwand

          gesetzliche und private versicherung werden steuerlich gesehen durchaus gleichbehandelt, es gibt fuer die verschiedenen arten von versicherungen aber verschiedene Felder zum ausfuellen, steht ja extra dran ;-)

          das hat seinen sinn vermutlich in der unterschiedlichen vertraglichen gestaltungsmöglichkeit, so oder so wird unterschieden nach basisabsicherung und 'extras' etc.

          zeile 11 hat mit beitragszahlungen IN die RV nichts zu tun. wie dran steht ist dort JA anzkreuzen, wenn Ihre Frau Zuschüsse zu ihren krankheitskosten bzw. KV-Beiträgen erhält. solche zuschüsse könnte es AUS der rentenkasse geben, oder vom arbeitgeber. beides ist wohl bei ihrer frau nicht der Fall.

          bzgl. der familienversicherung beziehen sie sich hierauf?

          Zitat: 'Auch ein nicht berufstätiger Ehegatte eines Arbeitnehmers, der sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen, hat die Frage mit Ja zu beantworten, sofern er ansonsten über den berufstätigen Ehegatten familienversichert gewesen wäre. Unerheblich ist in diesem Fall, ob der nicht berufstätige Ehegatte einen eigenen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat. '

          haben Sie selbst sich als arbeitnehmer von der gesetzlichen krankenversicherungspflicht befreien lassen? nur wenn das fall wäre, und Ihre Frau dadurch bei Ihnen im falle der gesetzlichen Pflichversicherung hätte familienversichert werden können, muß für ihre Frau JA angekreuzt werden.

          nochmal anders formuliert, wenn sie eigentlich sozialversicherungspflichtiger arbeitnehmer sind (der sich allerdings hat befreien lassen, um privat versichert zu sein), so hätten oder haben sie anspruch auf zuschüsse durch ihren arbeitgeber, eben den arbeitgeberanteil.
          da nun ihre frau in der gesetzlichen (familien-)versicherung beitragsfrei haette mitversichert werden können, würde sie vom arbeitgeberanteil ebenfalls profitieren. somit haette oder besser hat sie anspruch auf zuschüsse zu ihren krankheitskosten.

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