Hallo, hab mal eine Frage:
Ich lebe mit meiner Partnerin und unseren zwei gemeinsamen Kindern zusammen. IIch bin Alleinverdiener und die Voraussetzungen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a EStG lagen bereits die letzten Jahre zuvor vor.
Nun das neue Schreiben vom BMF und den Wegfall der Opfergrenze:
Ich errechne das gemeinsam zur Verfügug stehende Nettoeinkommen, zuzüglich ESt-Erstattungen, Zinsen, etc., abzüglich Steuerzahlung, Basiskrankenversicherung etc.
Anschließend ziehe ich den Mindestunterhalt für unsere beiden Kinder ab und der restliche Betrag wird durch mich und meine Freundig geteilt und ergibt den Unterhaltshöchstbetrag?!
Vielleicht kennt sich ja jemand aus und antwortet.
Mir gehts nur daru, wenn der Mindestunterhalt bereits abgezogen wurde, denn wird der Restbetrag doch nur noch durch die zwei Erwachsenen geteilt, oder?
Ich lebe mit meiner Partnerin und unseren zwei gemeinsamen Kindern zusammen. IIch bin Alleinverdiener und die Voraussetzungen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a EStG lagen bereits die letzten Jahre zuvor vor.
Nun das neue Schreiben vom BMF und den Wegfall der Opfergrenze:
Ich errechne das gemeinsam zur Verfügug stehende Nettoeinkommen, zuzüglich ESt-Erstattungen, Zinsen, etc., abzüglich Steuerzahlung, Basiskrankenversicherung etc.
Anschließend ziehe ich den Mindestunterhalt für unsere beiden Kinder ab und der restliche Betrag wird durch mich und meine Freundig geteilt und ergibt den Unterhaltshöchstbetrag?!
Vielleicht kennt sich ja jemand aus und antwortet.
Mir gehts nur daru, wenn der Mindestunterhalt bereits abgezogen wurde, denn wird der Restbetrag doch nur noch durch die zwei Erwachsenen geteilt, oder?
Kommentar