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Außergewöhnliche Belastung § 33a EStG

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    Außergewöhnliche Belastung § 33a EStG

    Hallo, hab mal eine Frage:

    Ich lebe mit meiner Partnerin und unseren zwei gemeinsamen Kindern zusammen. IIch bin Alleinverdiener und die Voraussetzungen für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a EStG lagen bereits die letzten Jahre zuvor vor.

    Nun das neue Schreiben vom BMF und den Wegfall der Opfergrenze:

    Ich errechne das gemeinsam zur Verfügug stehende Nettoeinkommen, zuzüglich ESt-Erstattungen, Zinsen, etc., abzüglich Steuerzahlung, Basiskrankenversicherung etc.

    Anschließend ziehe ich den Mindestunterhalt für unsere beiden Kinder ab und der restliche Betrag wird durch mich und meine Freundig geteilt und ergibt den Unterhaltshöchstbetrag?!

    Vielleicht kennt sich ja jemand aus und antwortet.

    Mir gehts nur daru, wenn der Mindestunterhalt bereits abgezogen wurde, denn wird der Restbetrag doch nur noch durch die zwei Erwachsenen geteilt, oder?

    #2
    AW: Außergewöhnliche Belastung § 33a EStG

    Gericht: BFH 3. Senat
    Entscheidungsdatum: 29.05.2008
    Streitjahr: 2003
    Aktenzeichen: III R 23/07

    *... Die Opfergrenze ist auf Unterhaltsleistungen an den in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Partner nicht anzuwenden. ...
    *... Die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen wird daher auch von der Rechtsprechung als Erfahrungssatz angesehen. Nach dem Senatsurteil vom 19. April 2007 III R 65/06 (BFHE 218, 70, BFH/NV 2007, 1753, m.w.N.) entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens zufließt, soweit dem verdienenden Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt. ...

    Insoweit hört sich die Schlussfolgerung
    Alle Einnahmen - Alle dazu gehörigen Ausgaben,
    Nettobetrag - Kinderunterhalt,
    Restbetrag ./. 2 Personen = Anteil Lebensgefährtin
    erst mal gut an.

    *Gänsefüßchen darf ich leider nicht als Zitatsmerkmal setzen, ich bitte um Nachsicht! :-(

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