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Ehrlich gesagt wüsste ich nicht, warum da ein Versicherter in der GKV besser gestellt sein sollte als in der PKV, und bei der gilt: BRE senkt Sonderausgaben, evtl. gezahlter Selbstbehalt sind maximal außergewöhnliche Aufwendungen.
@ bobobaer
Meine Schlussfolgerung aus der Aussage:
*... aber für den Fall einer Nachzahlung an die GKV von z.b. 200 Euro ...*
war, dass kein *Selbstbehalt* vorliegt, sondern eine Beitragsnachzahlung. Und diese Beitragsnachzahlung würde m.E. abzugsfähige Krankenversicherungsbeiträge darstellen. Diese Beiträge müssten dann allerdings (ebenso wie Beitragsrückerstattungen) von der Krankenversicherung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Ob das so ist, kann allerdings nur floppy beantworten. Ggf. mal bei der Krankenkasse nachfragen.
Eine Nachzahlung im Selbstbehalttarif ist natürlich Selbstbehalt oder? Sonst würde der Wahltarif ja nicht so heissen denk ich. Elektronisch übermitteln tut die GKV, ja. Muss sie ja laut Vorschrift.
Hmm dann gehe ich mal davon aus dass diese Nachzahlung in Zeile 13 rein muss. Oder doch woanders?
Die Nachzahlung ist im Jahr der Zahlung m.E. ebenfalls als Beitrag (Prämie) einzutragen.
Als negative Prämie in Elster dann? Also -200 EUR ?
Ich habe auch schon die Aussage gehört dass der Betrag der in den Lohnsteuerbescheinigung bei KV steht um diese NAchzahlung erhöht werden kann..
Ich find das undurchsichtig, wo eine Rückerstattung eingetragen werden soll kann man überall nachlesen, zu einer Nachzahlung findet man keine Vorgehensweise...
Ehrlich gesagt wüsste ich nicht, warum da ein Versicherter in der GKV besser gestellt sein sollte als in der PKV, und bei der gilt: BRE senkt Sonderausgaben, evtl. gezahlter Selbstbehalt sind maximal außergewöhnliche Aufwendungen.
Wo werden denn maximal außergewöhnliche Aufwendungen eingetragen?
@ floppy
Da die GKV die Nachzahlung offensichtlich eletkronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat, würde den Betrag (analog Zusatzbeiträgen) in Zeile 13 der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.
Rein informativ:
Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. für Bonusprogramme) gehören in Zeile 16 der Anlage Vorsorgeaufwand.
die begriffswahl NACHZAHLUNG ist hier meiner Meinung nach von Beginn an voellig verfehlt und irreführend. Ich glaube nicht, das tatsächlich eine BEITRAGSnachzahlung gemeint ist.
wenn der Selbstbehalt im Krankheitsfalle eben durch den Versicherten getragen werden und selbst (ggf. an die Kasse) gezahlt werden muss, so sind dies ganz bestimmt keine Beiträge zur Versicherung sondern eben Krankheitskosten und damit aussergewoehnliche Belastungen. wo das einzutragen ist, hat elefant bereits geschrieben.
Ich bin mir nicht sicher, ob nicht doch eine Beitragsnachzahlung gemeint ist, denn warum sollte die GKV sonst die Daten elektronisch übermitteln. Dies ist nur für Krankenversicherungsbeiträge erforderlich und nicht für einen Selbstbehalt.
Zitat floppy:
*Elektronisch übermitteln tut die GKV, ja......*
Ich würde die Daten nach bestem Wissen und Gewissen so in die Steuererklärung eintragen, die rechtliche Würdigung nimmt dann das Finanzamt vor.
naja, ich glaube eher floppy hat sich einfach zu schwammig oder ungenau ausgedrückt. das die GKV generell "irgendwas" elektronisch übermittelt, wenn nicht widersprochen wurde, ist klar - aber ob floppy weiss was im detail da übermittelt wird?
trägt man den betrag falsch als beitrag ein, wird das finanzamt ihn tatsaechlich einfach streichen bzw. nicht berücksichtigen.
eine automatische korrektur in form einer berücksichtigung als aussergewöhnliche belastung wird jedoch nicht stattfinden, von daher würde ich versuchen, das lieber gleich korrekt einzutragen.
btw: von einer versicherung bei der man im krankheitsfalle beiträge nachzahlen muß, habe ich bisher noch nicht gehört.
Wenn es sich wirklich um einen Selbstbehalt handeln sollten, dann sind es tatsächlich außergewöhnliche Belastungen. Bei Kosten von 200 EUR wird sich wegen der zumutbaren Belastung (agB) dann aber wohl kaum eine steuerliche Auswirkung ergeben (es sei denn, weitere agB sind vorhanden).
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