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Übertragung des Kinderfreibetrages und Kinderbtreuungskosten

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    Übertragung des Kinderfreibetrages und Kinderbtreuungskosten

    Hallo,

    ich verzwiefel hir gerade.. Ich habe letztes jahr komplett von meinem Ehepartner getrennt gelebt. Unsere Kinder lebten das ganze jahr bei mir, Kindergeld wurde auch an mich ausgezahlt. Ich bin berufstätig, unsere Kinder gehen in den Kindergarten. Der Kindesvater lebt wo aderes und ist Arbeissuchend.

    Es ist ja richtig das ich im Mantelbogen den Ehpartner angeben muss. Auch getrennte Veranlagung habe ich gewählt. Zeile 95 und 96 im Mantelbogen habe ich mit 100 % gefüllt.

    In der Anlage Kind habe ich die Übertragung in Zeile 39 gewählt.
    Kindergeld zu 100 % angegeben.
    Die Betreuungskosten als Kindesmutter, wg Erwerbstätigkeit zu 2/3 durch Abzug von Einkünften aus Nichtselbständiger Abreit angegeben.
    Es bestand kein gemeinsamer Haushalt der Elternteile vom 01.01.2010-31.12.2010. Das Kind gehörte zu meinem Haushalt vom 01.01.2010-31.12.2010.

    Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt 100 %

    Auch bei den zusätzlichen Angaben zu Steuerberechnung habe ich eingetragen das der Anteil zu 100 % von mir anzurechenn ist.

    Folgende Fehlermeldung:

    AHW Abbruch-Hinweise
    Aufteilung der Steuerermäßigung nach § 34 f EStG aber keine berücksichtigungsfähigen Kinder erklärt.

    Überprüfen Sie bitte die Eintragungen auf der Anlage Kind, zB. Zeiträume oder Höhe des erhaltenen Kindergeldes oder Angaben zum Kindschaftsverhältnis.

    EHW Elster-Hinweise
    Für ein Kind sind Gesamtaufwendungen für Kinderbetreuungskosten eingegeben, die maschinell nicht in der Steuerberechnung berücksichtigt wurden.

    Für das am geborene Kind wurde anhand der Angaben ein halber Kinderfreibetrag berücksichtigt.

    Bei den Kinderbetreuungskosten für ein Kind wurde ganzjährig kein gemeinsamer Haushalt erklärt. Bitte prüfen.

    Kinderbetreuungskosten konnten nicht berücksichtigt werden.

    #2
    AW: Übertragung des Kinderfreibetrages und Kinderbtreuungskosten

    getrennte veranlagung ist falsch, wenn man das ganze jahr getrennt lebt wird man wie nicht verheiratet betrachtet - wichtig hierfür ist auf der esten seite das datum dauernd getrennt lebend ab

    eine übertragung des kinderfreibetrages ist nicht zwingend erforderlich und u.U. auch ungünstig - sinnvoller dürfte sein nur die hälfte des kindergeldes einzutragen, sich auf den halben kinderfreibetrag zu beschränken und den vollen betreuungsfreibetrag zu beantragen (zeile 39 wie bereist angegeben) wird in zeile 38 kein kreuz gesetzt darf aber nur das halbe kindergeld angegeben werden

    zusätzlich muss folgendes eingetragen werden:
    zeile 42 01.01.-31.12.2010
    zeile 43 01.01.-31.12.2010
    zeile 44 kreuz bei nein 01.01.-31.12.2010
    zeile 45 kreuz bei nein 01.01.-31.12.2010

    für die kibeko müssen die zeilen 61 bis 68 vollständig ausgefüllt werden
    sowie in zeile 88 links und rechts jeweils 01.01.-31.12.
    Zuletzt geändert von ; 27.02.2011, 16:27.

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      #3
      AW: Übertragung des Kinderfreibetrages und Kinderbtreuungskosten

      Vielen Dank !

      Aber wenn ich doch das Kindergeld zu 100 % erhalten habe ??

      Kommentar


        #4
        AW: Übertragung des Kinderfreibetrages und Kinderbtreuungskosten

        gehört dir rechtlich dennoch nur die hälfte - die andere hälfte fließt dir nicht als kigeld sondern in form eines sog. abgekürzten zahlungsweges als unterhalt zu. der kindesvater bekomm doch in diesem umfang seine unterhaltspflicht gemindert daher ist bei ihm auch 50 prozent anzugeben

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          #5
          AW: Übertragung des Kinderfreibetrages und Kinderbtreuungskosten

          Vielen Dank,

          das hat so funktioniert !!

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