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Lohnsteuerbescheinigung Zeile 35 Wohin? & Auslandseinkommen

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    Lohnsteuerbescheinigung Zeile 35 Wohin? & Auslandseinkommen

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    Zuletzt geändert von ; 04.12.2017, 12:32. Grund: bitte löschen

    #2
    AW: Lohnsteuerbescheinigung Zeile 35 Wohin? & Auslandseinkommen

    Zitat von SlashDD
    . im amt sollte man aber auch nicht erwarten, dass es gleich auf anhieb einer sagen kann. solche fälle sind nunmal nicht tagtäglich auf dem tisch eines jeden bearbeiters zu finden.
    Die Erteilung von solchen Auskünften materieller Art ist den FA zwar gestattet, es besteht jedoch kein Anspruch darauf (Ermessen) vgl. AEAO Nr.2 Satz 2 z. § 89 AO, § 89 (1) 2 AO.

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      #3
      AW: Lohnsteuerbescheinigung Zeile 35 Wohin? & Auslandseinkommen

      Für beschränkt Steuerpflichtige (Ausländer) ist ElsterFormular nicht geeignet, auch wenn sie Anträge auf unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland stellen wollen.

      Formulare soll es geben: www.formulare-bfinv.de

      War auch schon Thema eines älteren Threads.

      Gruss stiller
      Gruss (S)stiller
      STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
      Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
      ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
      Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
      Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
      Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
      Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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        #4
        AW: Lohnsteuerbescheinigung Zeile 35 Wohin? & Auslandseinkommen

        Zitat von SlashDD
        solche bearbeiter sind mir die liebsten sich auf grund eigener unwissenheit auf den aeao berufen wollen

        spätestens im rechtsbehelfsverfahren hilft da aber eh kein aeao mehr - für die korrekte besteuerung müsste dann auch eine sachverhaltsdarstellung die nicht im formular untergebracht wurde ordnungsgemäß beurteilt und der besteuerung zu grunde gelegt werden - es dürfte also auch im interesse das amtes liegen das die formulare korrekt ausgefüllt werden und die frage wie die besteuerung korrekt unter anwendung des dba erfolgen muss, muss vom bearbeiter ohnehin geklärt werden und insoweit brauchst keinen aeao mehr denn die erteilung eines steuerbescheides ist keine ermessenshandlung mehr
        Uns wurde in der Ausbildung von einem sehr kompetenten Regierungsdirektor eingeschärft, solche materiellen Auskünfte möglichst nicht zu erteilen. Da man sonst bei einer falschen Auskunft u.U. Gefahr laufen könnte, schadenersatzpflichtig zu werden.
        Die Steuererklärung muss natürlich ggf. richtiggestellt werden.

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