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ja, die gehören - wie sämtliche krankheitsbedingte Kosten - zu den außergewöhnlichen Belastungen, Hauptvordruck Zeile 68.
Du musst aber die zumutbare Eigenbelastung beachten.
MfG Stefan
Des weiteren sollte beachtet werden:
- keine Erstattung von dritter Seite (z.B. Krankenversicherung) möglich, wenn man darauf verzichtet, entfällt die Zwangsläufigkeit
- Ersatzleistungen sind abzuziehen
- evtl. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung mit einzubeziehen.
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