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Unterhaltsleistungen
Anlage SO; Zeile 5
Hier sind die Unterhaltsleistungen einzutragen, die Sie von Ihrem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhalten haben, soweit dieser die Unterhaltsleistungen mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben abzieht (vgl. die Erläuterungen zur Anlage U und zu den Zeilen 44 und 45 des Hauptvordrucks ESt 1 A).
die von kent beschriebene zustimmung führt dazu, das man auf die erhaltenen unterhaltsleistungen steuern zu zahlen hat. hat man nicht zugestimmt, ist der unterhalt nirgends einzutragen, da es sich ansich um einen nicht steuerbaren vermögenszufluss handelt. steuerlich wirds aber zum einkommen, wenn man dem ex die zustimmung für den abzug unterschreibt.
erhaltener kindesunterhalt (kommt ja üblicherweise auch vom ex) ist davon aber nicht umfasst. das betrifft nur ehegattenunterhalt
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