Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage G

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Anlage G

    Ich habe mit Schrecken festgestellt, dass ich letztes Jahr vergessen habe, das folgende einzutragen.
    Einkommensteuererklärung 2009, Anlage G, Zeilen 16 und 17.
    Zeile 16: Für 2009 festzusetzender Gewerbesteuer-Messbetrag, Zeile 17: Für 2009 tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Jetzt mache ich die Einkommensteuererklärung 2010, kann ich was machen? Diese Eintragung macht sich bemerkbar, wir konnten letztes Jahr 300 € weniger nachzahlen. Kann ich dieses Geld zurück bekommen?
    (Dieses Jahr fällt keine Gewerbesteuer ein, weil der Gewinn nicht so hoch ist.)
    Biette um Hilfe.

    #2
    AW: Anlage G

    normalerweise ergänzt das das Finanzamt selbst. Schauen Sie mal in ihren Bescheid für 2009 ob am Ende der Steuerberechnung die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte abgezogen wurde, dann ist das drin.

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage G

      Haben Sie denn für 2009 auch eine Gewerbesteuererklärung eingereicht?

      Wenn ja, sollten im Finanzamt diese beiden Felder vom Bearbeiter gefüllt werden (steht denn auch im Bescheid nichts drin?). Ansonsten könnte man das ggf. als "offenbare Unrichtigkeit" ansehen (die jederzeit änderbar ist) - da man ja anhand der Gewerbesteuererklärung hätte sehen müssen, dass die beiden Felder fehlen.

      Wenn nein: dann sollten Sie diese noch nachreichen. Dann gilt das als "neue Tatsache" und kann noch nachträglich berücksichtigt werden.

      Kommentar


        #4
        AW: Anlage G

        Zitat von Sabre Beitrag anzeigen
        Haben Sie denn für 2009 auch eine Gewerbesteuererklärung eingereicht?

        Wenn ja, sollten im Finanzamt diese beiden Felder vom Bearbeiter gefüllt werden (steht denn auch im Bescheid nichts drin?). Ansonsten könnte man das ggf. als "offenbare Unrichtigkeit" ansehen (die jederzeit änderbar ist) - da man ja anhand der Gewerbesteuererklärung hätte sehen müssen, dass die beiden Felder fehlen.

        Wenn nein: dann sollten Sie diese noch nachreichen. Dann gilt das als "neue Tatsache" und kann noch nachträglich berücksichtigt werden.
        Da aber die Anrechnung der Gewerbesteuer zu einer niedrigeren Steuer führt, darf den Stpfl aber kein grobes Verschulden treffen § 173 (1) Nr.2 AO. Grobes Verschulden liegt gem. AE 5.1 z. § 173 vor, wenn (Vorsatz) o. grobe Fahrlässigkeit zutreffen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Steuererklärungsformulare o. Hinweise dazu nicht beachtet werden AE 5.1.2, 5.1.3 z. § 173 was lt. Sachverhalt eigentlich vorläge, da in der Anlage G die entsprechenden Eintragungen nicht vorgenommen wurden.
        Nach AE 5.1.1 z. § 173 begründen jedoch offensichtl. Versehen u. alltägliche Irrtümer (z.B. Übertragungsfehler) nicht den Vorwurf des groben Verschuldens.
        Änderung nach § 173 (1) Nr.2 AO sollte daher möglich sein.

        Eine Änderung nach § 129 AO ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Festsetzungsfrist § 169 (1) 1 AO abgelaufen ist, da dann der Steueranspruch erloschen ist § 47 AO. Allerdings auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist §§ 355 (1) 1, 356 AO.

        Kommentar


          #5
          AW: Anlage G

          Vielen Dank für die vielen Paragraphen aber für die Praxis:

          Die erstmalige Festsstellung des Gewerbesteuermessbetrages NACH Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides kann als neue Tatasache gewertet werden, da der Gewerbesteuermessbetrag zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bei der Einkommensteuer noch nicht bekannt war.

          Es geht um 2009 -> da endet die Festsetzungsfrist bei rechtzeitiger Abgabe erst mit Ablauf des 31.12.2014. Also noch genug Zeit für eine Änderung nach § 129 AO.

          Kommentar


            #6
            AW: Anlage G

            Zitat von Sabre Beitrag anzeigen
            Vielen Dank für die vielen Paragraphen aber für die Praxis:

            Die erstmalige Festsstellung des Gewerbesteuermessbetrages NACH Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides kann als neue Tatasache gewertet werden, da der Gewerbesteuermessbetrag zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bei der Einkommensteuer noch nicht bekannt war.

            Es geht um 2009 -> da endet die Festsetzungsfrist bei rechtzeitiger Abgabe erst mit Ablauf des 31.12.2014. Also noch genug Zeit für eine Änderung nach § 129 AO.
            Wenn der GewSt-MB festgesetzt wurde, nachdem der Bearbeiter den ESt-Bescheid abschließend gezeichnet hat (vgl. AE2.1 z. § 173 AO), stimme ich Ihnen vollkommen zu.

            Zu § 129 AO wollte ich nur darauf hinaus, dass "jederzeit" nicht in alle Ewigkeit bedeutet, sondern nur i.R.d. der Festsetzungsfrist, die wie Sie ausführten, erst in ein paar Jahren abläuft.

            Kommentar


              #7
              AW: Anlage G

              Vielen Dank an alle, die geantwortet haben!
              Ich beantworte erst Ihre Fragen.
              In dem Bescheid für 2009 über die Einkommensteuer wurde keine Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte abgezogen.
              Die Gewerbesteuererklärung 2009 wurde eingereicht.
              Die Gewinnermittlung 2009 mit allen dazugehörigen Erklärungen für den Betrieb wurde an ein Finanzamt und die Einkommensteuererklärung 2009 an ein anderes Finanzamt an dem gleichen Tag gesendet. (Privat und Betrieb sind nicht unter einer Adresse).
              Bescheid für 2009 über Eink.St. ist vom 01.06.2010, Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag ist ohne Datum, ist aber am 05.07.2010 bei der Stadt angekommen. Gewerbesteuerbescheid von der Stadt ist vom 13.07.2010. (Gewinnfeststellungsbescheid ist vom 24.06.2010).
              Das war bei uns das erste Jahr, dass wir Gewerbesteuer bezahlen mussten.
              Ich probiere also, als Änderung nach §129 AO, neue Tatsache. Oder?

              Kommentar


                #8
                AW: Anlage G

                Zitat von elsterbenutzerin Beitrag anzeigen
                Vielen Dank an alle, die geantwortet haben!
                Ich beantworte erst Ihre Fragen.
                In dem Bescheid für 2009 über die Einkommensteuer wurde keine Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte abgezogen.
                Die Gewerbesteuererklärung 2009 wurde eingereicht.
                Die Gewinnermittlung 2009 mit allen dazugehörigen Erklärungen für den Betrieb wurde an ein Finanzamt und die Einkommensteuererklärung 2009 an ein anderes Finanzamt an dem gleichen Tag gesendet. (Privat und Betrieb sind nicht unter einer Adresse).
                Bescheid für 2009 über Eink.St. ist vom 01.06.2010, Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag ist ohne Datum, ist aber am 05.07.2010 bei der Stadt angekommen. Gewerbesteuerbescheid von der Stadt ist vom 13.07.2010. (Gewinnfeststellungsbescheid ist vom 24.06.2010).
                Das war bei uns das erste Jahr, dass wir Gewerbesteuer bezahlen mussten.
                Ich probiere also, als Änderung nach §129 AO, neue Tatsache. Oder?
                Hallo,
                wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert festgestellt (§§ 179 (1), 180 (1) Nr. 2b))? Da ich aus Ihrer Schilderung herauslas, dass das Wohnsitz-FA § 19 (1) 1 AO ein anderes als das Betriebs-FA § 18 (1) Nr.2 AO ist.

                Kommentar


                  #9
                  AW: Anlage G

                  [QUOTE=elsterbenutzerin;124728](Gewinnfeststellungsbescheid ist vom 24.06.2010).

                  Ist in diesem Gewinnfeststellungsbescheid eine Aussage zum Gewerbesteuermeßbetrag?

                  Wenn ja, hat das Einkommensteuerfinanzamt den Feststellungsbescheid falsch ausgewertet.

                  Wenn nein, muss zuerst der Feststellungsbescheid geändert werden.

                  Kommentar


                    #10
                    Wenn ich jetzt nicht völlig falsch liege, wird vom Betriebsstättenfinanzamt an das Wohnsitzfinanzamt eine
                    "gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen"
                    geschickt, in der aber die Gewerbesteuer nur "nachrichtlich" aufgeführt ist, was eine Änderung nach § 175 Abs. 1 AO eher nicht erlaubt.

                    Bei "gesonderter und einheitlicher Festellung der Besteuerungsgrundlagen" (Beteiligung an einer Personengesellschaft) ist die Mitteilung der anteiligen Gewerbesteuer ein Bestandteil der Mitteilung.

                    Sollte der Einkommensteuerbescheid nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sein (im Kopfbereich des Bescheides dann aufgeführt), kann das Finanzamt die Gewerbesteuer ohne jegliche Probleme noch anrechnen.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Anlage G

                      Hallo!
                      Wir schicken an das Betriebsfinanzamt Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung jedes Jahr. (Betrieb besteht aus einer Person, ist keine GmbH oder sonstiges.)

                      In dem Gewinnfeststellungsbescheid 2009 sind nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingetragen, keine Aussage zu dem Gewerbesteuermeßbetrag. Unter "Wichtiger Hinweis" steht: "Der Gewinn und die sonstigen in diesem Bescheid getroffenen Entscheidungen werden der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt werden. Der auf diesem Feststellungsbescheid beruhende Einkommensteuerbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Einwendungen gegen diese Feststellungen können nur durch Einspruch gegen diesen Feststellungsbescheid innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden." Die Frist ist von einem Monat eingegeben.

                      Auf dem Einkommensteuerbescheid steht nichts von § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung). Lediglich "Der Bescheid ist nach §165 Abs.1 S.2 AO teilweise vorläufig."

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Anlage G

                        o. k., dann würde ich den Gewerbesteuermessbescheid kopieren und diesen einem Antrag auf Änderung nach § 35 Abs. 3 S. 2 EStG (formlos) an das Einkommensteuerfinanzamt beilegen.

                        Der Gewerbesteuermeßbescheid ist nach § 35 Abs. 3 S. 2 EStG ein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid. § 175 Abs. 1. Nr. 1 AO ist dann die richtige Änderungsvorschrift.

                        Manchmal fällt einem das Richtige nicht gleich ein. Aron hat natürlich recht, die Höhe des Gewerbesteuermeßbetrages im Feststellungsbescheid ist nur nachrichtlich, der Grundlagenbescheid ist aber der Gewerbesteuermeßbescheid selbst, nicht der Feststellungsbescheid.
                        Zuletzt geändert von Kloebi; 06.04.2011, 11:40.

                        Kommentar


                          #13
                          AW: Anlage G

                          Vielen Dank an alle.

                          Kommentar

                          Lädt...
                          X