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    Abbruch-Hinweise

    Hi,
    ich bin so ein bisschen am verzweifeln,

    Plausiprüfung ist OK.

    Dann kommt folgender Hinweis:

    Neben den Eingaben zur Basiskrankenversicherung liegen keine Eintragungen zur sozialen
    Pflegeversicherung/Pflegepflichtversicherung vor bzw. umgekehrt. Bitte überprüfen Sie Ihre
    Eingaben.

    Was muss ich jetzt machen??

    #2
    AW: Abbruch-Hinweise

    Wenn die Plausibilitätsprüfung keinen Fehler anzeigt dürfte eine Datenübermittlung möglich sein. Dieser Hinweis verhiendert nur die Steuerberechnung. Übermitteln Sie die Daten ans Finanzamt und in dem Papiersteuerbescheid des Finanzamts können Sie überprüfen, ob alles anerkannt worden ist.

    Kommentar


      #3
      AW: Abbruch-Hinweise

      Zitat von kracher84 Beitrag anzeigen
      Hi,
      ich bin so ein bisschen am verzweifeln,

      Plausiprüfung ist OK.

      Dann kommt folgender Hinweis:

      Neben den Eingaben zur Basiskrankenversicherung liegen keine Eintragungen zur sozialen
      Pflegeversicherung/Pflegepflichtversicherung vor bzw. umgekehrt. Bitte überprüfen Sie Ihre
      Eingaben.

      Was muss ich jetzt machen??
      Hallo,
      du kannst in deine Anlage Vorsorgeaufwand schauen und als normaler Arbeitnehmer müssten deine Angaben in Zeile 12 (Krankenversicherung) und Zeile 15 (Pflegeversicherung) eigentlich aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen werden, bei privater Versicherung wären das die Zeilen 31 und 32 die ausgefüllt werden müssten.
      Die Meldung sagt ja ein Eintrag fehlt dazu irgendwo.

      Tschüß

      Kommentar


        #4
        AW: Abbruch-Hinweise

        Hallo, bei mir kam auch bei der Steuerberechnung der Hinweis:

        "Neben den Eingaben zur Basiskrankenversicherung liegen keine Eintragungen zur sozialen
        Pflegeversicherung/Pflegepflichtversicherung vor bzw. umgekehrt. Bitte überprüfen Sie Ihre
        Eingaben."

        Die Felder für meine Frau, die für eine Betriebsrente GKV-und GPV-Beträge bezahlt, sind aus ihrer Lohnsteuerbescheinigung im Formular "Vorsorgeaufwendungen" in die Felder für die gesetzliche Krankenversicherung übernommen worden.
        Da ich selbst als Beamter privat versichert bin, habe ich meine Angaben entsprechend in die Felder für die PKV eingetragen.
        Die korrespondierenden Felder für meine Frau bzw. für mich habe ich leer gelassen.
        Die Plausibilitätsprüfung zeigt keinerlei Fehler an. Der obige Abbruch-Hinweis kommt, er kommt auch, wenn ich die korrespondierenden Felder mit "0" besetze (ist etwas schwierig, weil man dazu bis auf die Lohnsteuerbescheinigung zurückgehen muss).
        Kann der Bug darin liegen, dass auf demselben Formular für den Ehemann nur der PKV-Teil, für die Ehefrau aber nur der GKV Teil ausgefüllt wird und das Programm unzulässige Quervergleiche fährt?
        Natürlich kann ich die Daten auch so an das FA schicken, aber ich möchte doch gerne wissen, was da finanziell auf mich zukommt, denn die Erklärung weicht doch signifikant von der des Vorjahrs ab.
        Für Hinweise wäre ich dankbar.

        Kommentar


          #5
          AW: Abbruch-Hinweise

          Kurz zu der "Beziehung" zwischen Kranken- und Pflegeversicherung:

          1. Beide Felder müssen ausgefüllt werden (egal ob als Rentner, gesetzlich versicherter Arbeitnehmer oder privat Versicherter).

          2. Dies gilt für jeden Ehegatten getrennt. Es müssen also sowohl für den Ehemann, als auch für die Ehfrau Angaben zur KV UND PV gemacht werden.

          3. Eine "0" zählt in diesem Fall nicht als Eingabe (es muss mindestens eine "1" drin stehen).

          4. Die Beiträge zur KV müssen größer sein, als die Beiträge zur PV (Stand: Elster 12.1.1 - keine Ahnung, ob diese Bedingung mit der aktuellen Version noch besteht, das habe ich noch nicht getestet).



          Wie ich aus dem letzten Beitrag jetzt raus gelesen habe, wurde für den Ehemann nur der PKV-Teil, für die Ehefrau aber nur der GKV Teil ausgefüllt. Das ist rein gesetzlich nicht möglich, da für beide Ehegatten sowohl Beiträge in die Kranken- als auch in die Pflegeversicherung geleistet worden sein MÜSSEN (Versicherungspflicht).

          Kommentar


            #6
            AW: Abbruch-Hinweise

            Zitat von Sabre Beitrag anzeigen
            Kurz zu der "Beziehung" zwischen Kranken- und Pflegeversicherung:
            1. Beide Felder müssen ausgefüllt werden (egal ob als Rentner, gesetzlich versicherter Arbeitnehmer oder privat Versicherter).
            Dass beide Felder (KV und PV) ausgefüllt werden müssen, entspricht eher der Erwartungshaltung von Elster und ist nicht gesetzlich begründet. Damit ist das ein Problem von Elster! Es gibt durchaus Konstellationen, bei der nur KV oder PV geltend gemacht werden können, z.B.:
            (1) Zeitsoldaten - keine KV (da durch freie Heilfürsorge abgedeckt), aber PV
            (2) Gesetzlich Versicherte mit einer Anwartschaft in der Privaten KV (also zusätzlich auch Zeile 31[Basis-KV])
            mfg. - Kent

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              #7
              AW: Abbruch-Hinweise

              Eine Anwartschaft ist kein KV-Beitrag!

              Und der Aspekt mit den Soldaten (und Polizisten) wurde von der Politik wirklich nicht bedacht, als die Gesetzte geschaffen wurden. Da die Programmierer von ELSTER angewiesen wurden, ihr Programm nach dem Gesetz zu erstellen, müssen die sich daran halten.

              Dass viele andere Softwarehersteller Fehler im Gesetz so auslegen, dass man die bei der Steuerberechnung einfach mal ignoriert, macht das Programm zwar auf den ersten Blick etwas benutzerfreundlicher, die Berechnung wird dadurch allerdings nicht richtiger.

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                #8
                AW: Abbruch-Hinweise

                Zitat von Sabre Beitrag anzeigen
                Eine Anwartschaft ist kein KV-Beitrag!
                Die Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung werden steuerlich wie folgt berücksichtigt (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681, Tz. 71):
                - Falls die Beiträge nicht höher sind als 100 EUR im Jahr, werden sie aus Billigkeitsgründen insgesamt wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung behandelt und vollständig als Sonderausgaben anerkannt.
                - Falls die Beiträge höher als 100 EUR sind, wird ein Betrag von 100 EUR der Basisabsicherung zugeordnet und der übersteigende Betrag nur insoweit wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung behandelt, als er auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind.

                aus:
                http://www.steuerrat24.de/data/alters/vorsorge3-kranken.htm
                mfg. - Kent

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