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Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

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    #16
    AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

    @reckoner

    § 2 Umsatzsteuergesetz / Unternehmer, Unternehmen
    (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

    ...

    Nachhaltig ist hier das Stichwort. Eine einmalige Vermietung (auch wenn die mehrere Tage dauert) fällt nicht darunter.

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      #17
      AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
      [...]
      >>>Ach ja, was hat es eigentlich mit den *Faktoren* bei den Werbungskosten auf sich?

      Welche Faktoren meinst du? (Welche Zeile/Kennzahl?)
      Auch wenn es mich jetzt ja nicht mehr betrifft: Anlage VuV, S. 2, Zn. 33-49, Ausgaben verhältnismäßig ermittelt (*Faktor* x,yz).

      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
      [...]
      Aber selbst wenn es keine VuV-Erträge wären, dann wären es wohl 'sonstige Einkünfte' (eine andere der sieben steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland, Vorteil wäre aber eine Freigrenze - ACHTUNG: nicht Freibetrag - von 256 Euro).
      Wo soll ich das denn jetzt am besten angeben? Und dann alles oder nur die eigentliche Miete? Immerhin wurde für die Reinigungspauschale alles wieder auf Vordermann gebracht.

      Schöne Grüße

      reinhardz

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        #18
        AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

        Hallo reinhardz,

        wer sagt denn jetzt, dass es KEINE Einkünfte aus VuV waren? Ich jedenfalls bin immer noch dieser Meinung (und wie gesagt, ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen, bisher ist das aber noch nicht gelungen). Das Thema Umsatzsteuer ist etwas anderes, es betrifft in der Regel nur kurzfristige Vermietungen (etwa Ferienwohnungen), oder wirklich gewerbliche Vermietungen (Fabrikhalle, Geschäftslokal etc.). Bei dir entfällt das aber schon aufgrund der Kleinunternehmerregelung (oder hast du mehr als 17500 Euro bekommen:-); daher brauchen wir darüber gar nicht mehr zu 'streiten'.

        Warum erklärst du die Erträge nicht einfach formlos in einem Begleitschreiben, der Sachbearbeiter wird dann (hoffentlich für dich vorteilhaft) entscheiden, was es nun für Einkünfte waren.

        Ich würde beispielsweise schreiben:
        "Hiermit zeige ich zusätzlich zu den erklärten Einkünften meine besonderen Einnahmen aus einer kurzfristigen Vermietung für Filmaufnahmen an. Diese beliefen sich auf xxx Euro abzüglich notwendiger Kosten (Reinigung, Wasser, Strom) in Höhe von yyy Euro. Da mir nicht klar ist, wie und wo ich das eintragen muss, bitte ich diesen formlosen Antrag zu akzeptieren. Bezüglich der AfA bitte ich um eine kulante Schätzung."

        Nach meiner Erfahrung sollte das eigentlich so funktionieren, insbesondere da es hier doch vermutlich eher um Kleingeld geht(?).


        >>>Wo soll ich das denn jetzt am besten angeben? Und dann alles oder nur die eigentliche Miete? Immerhin wurde für die Reinigungspauschale alles wieder auf Vordermann gebracht.

        Sonstige Einkünfte gehören in die Anlage SO, aber - wie gesagt - gehört es imho in diesem Fall nicht dorthin, sondern in die Anlage V.
        Wenn aber doch, dann grundsätzlich die kompletten Einnahmen, und die Werbungskosten dann extra in das entsprechende Feld. Steuerpflichtig wäre dann nur die Differenz, vorausgesetzt die Werbungskosten würden (in voller Höhe) anerkannt.

        MfG Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #19
          AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

          Hallo reinhardz,

          offenbar gibt es folgende Einnahmen:

          - Miete
          - Reinigungspauschale

          und mindestens folgende Ausgaben:

          - Abschreibung des Gebäudes, anteilig auf die Monate der Vermietung

          Diese Zahlen werden in die Anlage V eingetragen, da es mit Vermietungseinkünften zusammenhängt.

          Fraglich bleiben die Kosten für die Aufhübschungsputzkolonne vor der Vermietung. Da zu diesem Zeitpunkt keine Vermietungsabsicht bestand, sind es keine Werbungskosten bei der Vermietung. Gleichzeitig mindern sie zwar den Veräußerungsgewinn bzw. erhöhen den Veräußerungsverlust, weil dieser jedoch wegen Ablaufs der 10-Jahres-Frist nicht einkommensteuerbar ist, bleiben sie ohne steuerliche Auswirkung.

          Anders ist es mit Reinigungskosten, die aufgrund der Vermietung während und nach der Vermietung anfielen. Diese sind natürlich Werbungskosten für die Anlage V.

          Die Frage der Umsatzsteuer kann nur dann wegen Kleinunternehmereigenschaft außen vor bleiben, wenn der Eigentümer des Hauses im Verkaufszeitpunkt mit ALLEN seinen selbständigen Tätigkeiten in Summe die Kriterien des § 19 UStG erfüllt.
          Ansonsten ist der Umsatz in Deutschland steuerbar nach § 1 UStG, nicht steuerfrei nach § 4 UStG, wäre also in der Umsatzsteuererklärung zu erfassen.
          Mit freundlichen Grüßen

          Ronald

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            #20
            AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

            Zumindest sind es keine sonstigen Einkünfte (Anlage SO Zeile 7) denn "Hier sind z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. " (ElsterHilfe).

            Es sind Mieteinkünfte, aber ich bin nicht der Meinung das sie als Einnahmen aus VuV zu erklären sind, da wie sophie.m auch schreibt, an der Nachhaltigkeit/ernsthaften Vermietungsabsicht fehlt. Genau aus diesen Gründen werden werden ja immer wieder auch Werbungskosten ohne entsprechende Einnahmen abgelehnt:

            "Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung muss sich anhand objektiver Umstände belegen lassen."

            Schlussfolgerung: wo keine Werbungskosten zum Abzug zugelassen sind, sollten auch keine steuerpflichtigen Einnahmen anfallen.

            Einmalige Vermietungen führen zur Steuerpflicht, wenn diese auf Dauer angelegt sind.
            LG MAX v S.

            (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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              #21
              AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

              Hallo
              hab noch mal nen "Profi" befragt und der argumentiert auch so, aus dem Kommentar zum §2 ESTG kann man herleiten, das die Einahmen nicht zu steuerpflichtigen Einlünften führen.

              Glück gehabt - dran freuen.
              LG MAX v S.

              (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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                #22
                AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?

                Liebe Experten,

                nachdem ich Euch gefragt habe, will ich auch mitteilen, was bei der Sache rausgekommen ist.

                Ich hatte den aufgrund der "Vermietung" erhaltenen Betrag auf einem gesonderten Blatt als weitere "Einnahmen" angegeben und dies Blatt zusammen mit den anderen Belegen eingereicht; ich hatte gleichzeitig darum gebeten zu überprüfen, ob angesichts der fehlenden dauerhaften Vermietungsabsicht (das Haus stand ja zum Verkauf) überhaupt eine Steuerpflicht besteht.

                Heute kam nun der Steuerbescheid. Besagte Vermietungseinnahme taucht darin an keiner Stelle auf :-)! Allerdings wurden wg. sehr hoher außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG sowieso sämtliche gezahlte Steuern erstattet, was auch bei Berücksichtigung der Vermietungseinnahmen der Fall gewesen wäre: insofern kann es durchaus sein, daß das FA sich aus arbeitsökonomischen Gründen nicht die Mühe gemacht hat, die Sachlage eingehender zu prüfen. Oder ist diese Überlegung abwegig?

                Es dankt nochmals für die Unterstützung
                freundlich grüßend

                reinhardz

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