AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Liebe Experten,
nachdem ich Euch gefragt habe, will ich auch mitteilen, was bei der Sache rausgekommen ist.
Ich hatte den aufgrund der "Vermietung" erhaltenen Betrag auf einem gesonderten Blatt als weitere "Einnahmen" angegeben und dies Blatt zusammen mit den anderen Belegen eingereicht; ich hatte gleichzeitig darum gebeten zu überprüfen, ob angesichts der fehlenden dauerhaften Vermietungsabsicht (das Haus stand ja zum Verkauf) überhaupt eine Steuerpflicht besteht.
Heute kam nun der Steuerbescheid. Besagte Vermietungseinnahme taucht darin an keiner Stelle auf :-)! Allerdings wurden wg. sehr hoher außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG sowieso sämtliche gezahlte Steuern erstattet, was auch bei Berücksichtigung der Vermietungseinnahmen der Fall gewesen wäre: insofern kann es durchaus sein, daß das FA sich aus arbeitsökonomischen Gründen nicht die Mühe gemacht hat, die Sachlage eingehender zu prüfen. Oder ist diese Überlegung abwegig?
Es dankt nochmals für die Unterstützung
freundlich grüßend
reinhardz
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Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Hallo
hab noch mal nen "Profi" befragt und der argumentiert auch so, aus dem Kommentar zum §2 ESTG kann man herleiten, das die Einahmen nicht zu steuerpflichtigen Einlünften führen.
Glück gehabt - dran freuen.
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Zumindest sind es keine sonstigen Einkünfte (Anlage SO Zeile 7) denn "Hier sind z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. " (ElsterHilfe).
Es sind Mieteinkünfte, aber ich bin nicht der Meinung das sie als Einnahmen aus VuV zu erklären sind, da wie sophie.m auch schreibt, an der Nachhaltigkeit/ernsthaften Vermietungsabsicht fehlt. Genau aus diesen Gründen werden werden ja immer wieder auch Werbungskosten ohne entsprechende Einnahmen abgelehnt:
"Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung muss sich anhand objektiver Umstände belegen lassen."
Schlussfolgerung: wo keine Werbungskosten zum Abzug zugelassen sind, sollten auch keine steuerpflichtigen Einnahmen anfallen.
Einmalige Vermietungen führen zur Steuerpflicht, wenn diese auf Dauer angelegt sind.
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Hallo reinhardz,
offenbar gibt es folgende Einnahmen:
- Miete
- Reinigungspauschale
und mindestens folgende Ausgaben:
- Abschreibung des Gebäudes, anteilig auf die Monate der Vermietung
Diese Zahlen werden in die Anlage V eingetragen, da es mit Vermietungseinkünften zusammenhängt.
Fraglich bleiben die Kosten für die Aufhübschungsputzkolonne vor der Vermietung. Da zu diesem Zeitpunkt keine Vermietungsabsicht bestand, sind es keine Werbungskosten bei der Vermietung. Gleichzeitig mindern sie zwar den Veräußerungsgewinn bzw. erhöhen den Veräußerungsverlust, weil dieser jedoch wegen Ablaufs der 10-Jahres-Frist nicht einkommensteuerbar ist, bleiben sie ohne steuerliche Auswirkung.
Anders ist es mit Reinigungskosten, die aufgrund der Vermietung während und nach der Vermietung anfielen. Diese sind natürlich Werbungskosten für die Anlage V.
Die Frage der Umsatzsteuer kann nur dann wegen Kleinunternehmereigenschaft außen vor bleiben, wenn der Eigentümer des Hauses im Verkaufszeitpunkt mit ALLEN seinen selbständigen Tätigkeiten in Summe die Kriterien des § 19 UStG erfüllt.
Ansonsten ist der Umsatz in Deutschland steuerbar nach § 1 UStG, nicht steuerfrei nach § 4 UStG, wäre also in der Umsatzsteuererklärung zu erfassen.
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Hallo reinhardz,
wer sagt denn jetzt, dass es KEINE Einkünfte aus VuV waren? Ich jedenfalls bin immer noch dieser Meinung (und wie gesagt, ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen, bisher ist das aber noch nicht gelungen). Das Thema Umsatzsteuer ist etwas anderes, es betrifft in der Regel nur kurzfristige Vermietungen (etwa Ferienwohnungen), oder wirklich gewerbliche Vermietungen (Fabrikhalle, Geschäftslokal etc.). Bei dir entfällt das aber schon aufgrund der Kleinunternehmerregelung (oder hast du mehr als 17500 Euro bekommen:-); daher brauchen wir darüber gar nicht mehr zu 'streiten'.
Warum erklärst du die Erträge nicht einfach formlos in einem Begleitschreiben, der Sachbearbeiter wird dann (hoffentlich für dich vorteilhaft) entscheiden, was es nun für Einkünfte waren.
Ich würde beispielsweise schreiben:
"Hiermit zeige ich zusätzlich zu den erklärten Einkünften meine besonderen Einnahmen aus einer kurzfristigen Vermietung für Filmaufnahmen an. Diese beliefen sich auf xxx Euro abzüglich notwendiger Kosten (Reinigung, Wasser, Strom) in Höhe von yyy Euro. Da mir nicht klar ist, wie und wo ich das eintragen muss, bitte ich diesen formlosen Antrag zu akzeptieren. Bezüglich der AfA bitte ich um eine kulante Schätzung."
Nach meiner Erfahrung sollte das eigentlich so funktionieren, insbesondere da es hier doch vermutlich eher um Kleingeld geht(?).
>>>Wo soll ich das denn jetzt am besten angeben? Und dann alles oder nur die eigentliche Miete? Immerhin wurde für die Reinigungspauschale alles wieder auf Vordermann gebracht.
Sonstige Einkünfte gehören in die Anlage SO, aber - wie gesagt - gehört es imho in diesem Fall nicht dorthin, sondern in die Anlage V.
Wenn aber doch, dann grundsätzlich die kompletten Einnahmen, und die Werbungskosten dann extra in das entsprechende Feld. Steuerpflichtig wäre dann nur die Differenz, vorausgesetzt die Werbungskosten würden (in voller Höhe) anerkannt.
MfG Stefan
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Zitat von reckoner Beitrag anzeigen[...]
>>>Ach ja, was hat es eigentlich mit den *Faktoren* bei den Werbungskosten auf sich?
Welche Faktoren meinst du? (Welche Zeile/Kennzahl?)
Zitat von reckoner Beitrag anzeigen[...]
Aber selbst wenn es keine VuV-Erträge wären, dann wären es wohl 'sonstige Einkünfte' (eine andere der sieben steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland, Vorteil wäre aber eine Freigrenze - ACHTUNG: nicht Freibetrag - von 256 Euro).
Schöne Grüße
reinhardz
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
@reckoner
§ 2 Umsatzsteuergesetz / Unternehmer, Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
...
Nachhaltig ist hier das Stichwort. Eine einmalige Vermietung (auch wenn die mehrere Tage dauert) fällt nicht darunter.
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Hallo Bolletax,
>>>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, daher unterliegt der Umsatz nicht der Umsatzsteuer.
Auch das sehe ich anders (kenne mich aber in diesem Bereich auch nicht richtig aus). Ich vergleiche es mit einer Ferienwohnung, und dort sind die Einnahmen ja grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig.
In 'unserem' Fall zieht aber sicher die Kleinunternehmerregelung, also erübrigt sich imho das Thema Umsatzsteuer.
MfG Stefan
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Zitat von reckoner Beitrag anzeigen... in einem nicht bewohnten Haus ...
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Und zur Frage der Umsatzsteuer siehe Umsatzsteuergesetz § 1:
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein UNTERNEHMER im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines UNTERNEHMENS ausführt...
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, daher unterliegt der Umsatz nicht der Umsatzsteuer.
MfG
Bolletax
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Hallo Falzo,
>>>die putzkosten, zumindest die, welche nicht als werbungskosten abzugsfaehig sind, sollten doch aber als haushaltsnahe dienstleistungen eingebracht werden können, nich?
Nee, es wurde ja nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen 'gedienstleistet'. Praktisch gibt es in einem nicht bewohnten Haus niemanden, der den §35a in Anpruch nehmen kann.
MfG Stefan
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
die putzkosten, zumindest die, welche nicht als werbungskosten abzugsfaehig sind, sollten doch aber als haushaltsnahe dienstleistungen eingebracht werden können, nich?
natürlich unter den dafür geltenden bendingungen (nur arbeitslohn, bankbuchung etc.), aber immerhin 20% des betrages steuermindernd wär vermutlich besser als nix.
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Hallo sophie m.,
>>>Ich meine, dass der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen nicht als Verlust aus V + V anerkannt wird.
Ja, das sehe ich auch so.
Wenn die Putzkosten beispielsweise insgesamt höher als die Einnahmen durch die (ungewöhnliche) Vermietung waren (wir kennen ja nur den Faktor 0,33, nicht aber die wirkliche Höhe der einzelnen Beträge), so kann das grundsätzlich NICHT zu negativen Einkünften aus VuV führen (diese wären auch mit anderen Einkunftsarten verrechenbar).
MfG Stefan
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Hallo Reckoner
@sophie m.:
>>>es fehlt die auf Dauer angelegte Absicht der Vermietung:
Ja, das mag sein, bedeutet aber doch nicht, dass die Einnahmen gänzlich steuerfrei sind, sondern nur, dass Werbungskosten nicht voll oder sogar gar nicht abgesetzt werden können. Oder wie meintest du deinen Post?
Ich meine, dass der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen nicht als Verlust aus V + V anerkannt wird.
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AW: Anlage V, spezieller Fall: Wo was eintragen?
Hallo,
@sophie m.:
>>>es fehlt die auf Dauer angelegte Absicht der Vermietung:
Ja, das mag sein, bedeutet aber doch nicht, dass die Einnahmen gänzlich steuerfrei sind, sondern nur, dass Werbungskosten nicht voll oder sogar gar nicht abgesetzt werden können. Oder wie meintest du deinen Post?
@reinhardz:
>>>Anfang der 70er Jahre von meinen Eltern gekauft
Damit erübrigt sich alles, was mit dem Verkauf zu tun hat, die Spekulationsfrist ist abgelaufen und daher ist ein ggf. erzielter Spekulationsgewinn steuerfrei.
>>>Die *Grundreinigung" wurde natürlich zur Aufhübschung zwecks besserer Verkaufbarkeit des Hauses durchgeführt;
Dann sind es auch keine Werbungskosten aus VuV. Ich meinte meine Ausführungen auch als Tipp, zumindest einen Teil der Putzkosten direkt der Vermietung zuzuordnen (imho legitim, es hatte ja auch direkt damit zu tun).
>>>Ach ja, was hat es eigentlich mit den *Faktoren* bei den Werbungskosten auf sich?
Welche Faktoren meinst du? (Welche Zeile/Kennzahl?)
>>>Ist insofern der Umkehrschluss zulässig, dass angesichts der tatsächlich nicht vorhandenen Vermietungsabsicht *zufällige* Einnahmen, wie es sie im geschilderten Fall gegeben hat, nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sind?
Genau das meinte ich mit meiner Kritik an stiller, imho ist das nicht der Fall, es sind Einkünfte aus VuV (und - wie gesagt -, eventuell aus kurzfristiger Vermietung).
Aber selbst wenn es keine VuV-Erträge wären, dann wären es wohl 'sonstige Einkünfte' (eine andere der sieben steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland, Vorteil wäre aber eine Freigrenze - ACHTUNG: nicht Freibetrag - von 256 Euro).
MfG Stefan
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