Ich bin verheiratet und lebe dauernd getrennt. Mit meiner Frau teile ich mir ein MFH. Im Mantelbogen habe ich angekreuzt, dass ich getrennt lebe, in der Anlage V habe ich meinen Prozentsatz am Haus eingetragen. Egal, was ich mache, die Plausibilitätsprüfung fordert im Hauptvordruck in Zeile 15 Angaben zum Ehegatten (warum Zeile 15 weiss ich nicht) und in Zeile 19 ein Kreuzchen bei "verheiratet" und begründet das mit der Anlage V. Da man das Formular ohne Plausibilitätsprüfung nicht mal ausdrucken, kann, um es dann konventionell einzureichen (so der Rat der Elster-Hotline) kann ich mit Elster nichts anfangen. Das Programm kann einen ganz normalen Lebenssachverhalt nicht darstellen. Oder weiss jemand eine Lösung, wie ich die Plausibilitätsprüfung dazu bringen kann, Plausibles auch als plausibel zu erkennen?
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Plausibilitätsprüfung bei Einkommensteuer
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AW: Plausibilitätsprüfung bei Einkommensteuer
Wenn Sie mit Ihrer dauernd getrennt lebenden Ehefrau gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, müssen Sie für diese Gemeinschaft eine Erkärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte abgeben (nein, geht nicht mit ElsterFormular).
Den Anteil an den Einkünften gibt jeder Beteiligte in seiner Einkommensteuererklärung in Zeile 24 der Anlage V an. Weitere Angaben auf der Anlage V sind nicht erforderlich. ElsterFormular rechnet dann auch diesen Lebenssachverhalt ohne Murren.
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Gast
AW: Plausibilitätsprüfung bei Einkommensteuer
Wenn Sie mit Ihrer getrennt lebenden Ehefrau ein gemeinsames MFH haben, ist der Überschuss oder der Verlust aus diesem gemeinsamen Objekt im Rahmen einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte - die zur Zeit nur in Papierform und nicht mit Elsterformular erstellt werden kann - zu ermitteln. In der Anlage V Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung machen Sie dann nur einen Eintrag in Zeile 24, z. B. Grundstücksgemeinschaft Bachstr. neu und eine Eingabe ( = Ihr Anteil am Gesamtverlust/-überschuss) in der Betragsspalte. Damit dürfte Ihr Problem mit Elsterformular gelöst sein.
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AW: Plausibilitätsprüfung bei Einkommensteuer
Vielen Dank für die Hinweise. Das Finanzamt hat das in den letzten beiden Jahren anders gesehen und keineswegs eine gesonderte und einheitliche Feststellung verlangt (da haben wir die Erklärung aber auch konventionell abgegeben). Das würde nach meinem Verständnis auch am rechtlichen Sachverhalt vorbeigehen. Die gesonderte und einheitliche Feststellung betrifft z.B. Erbengemeinschaften o.ä. Sie hat nichts mit der Frage des Ehestatus zu tun. Juristisch bin ich verheiratet. Für die Steuern ist die Frage des Getrenntlebens entscheidend. Deswegen bleibt das Haus aber trotzdem in der ehelichen Gemeinschaft als Bruchteilseigentum. Ich bleibe dabei, dass Elster hier einen grundsätzlichen Fehler hat und es wäre zu wünschen, dass ein so klarer Sachverhalt mit dem Programm unkompliziert abgearbeitet werden kann. Ich verstehe außerdem nicht, warum das Programm keine Druckfunktion außerhalb der Plausibilitätsprüfung hat. Haben sich da die Lobbyverbände durchgesetzt oder was soll das? Einerseits soll der Bürger der Behörde helfen, in dem er die Daten seiner Steuererklärung selbst erfasst und damit die Doppelarbeit vermieden wird (= begrüßenswert). Andererseits hilft die Behörde dem Brüger nicht, denn ein Ausdruck der Erklärung würde jetzt Doppelarbeit bei mir vermeiden. Da Elster an dieser Stelle nicht funktioniert, muss ich die Daten vom Bildschirm abschreiben und das nur, weil die Plausibilitätsprüfung nicht unterdrückt werden kann und auch ein Ausdrucken nicht möglich ist.
Trotzdem vielen Dank für die Auskünfte, damit ist wenigstens klar, dass ich nicht weiter Herumprobieren muss.
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AW: Plausibilitätsprüfung bei Einkommensteuer
[QUOTE=Flori100;125501]Juristisch bin ich verheiratet. QUOTE]
Das schon. Wenn Sie aber 2010 das ganze Jahr dauernd getrennt gelebt haben, besteht kein Ehegattenwahlrecht mehr. Es sind folglich zwei Einzelveranlagungen durchzuführen. Für die Eigentümergemeinschaft der Ehegatten greift die Vereinfachungsregel des 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht mehr (da keine Zusammenveranlagung kein FAll von geringer Bedeutung).
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AW: Plausibilitätsprüfung bei Einkommensteuer
Zitat von Flori100 Beitrag anzeigenDas Finanzamt hat das in den letzten beiden Jahren anders gesehen und keineswegs eine gesonderte und einheitliche Feststellung verlangt
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