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Beitragserstattungen im Sinne von Prämienzahlungen (§ 53 SGB V) bei Wahltarifen und Bonuszahlungen (§ 65a SGB V) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern die abzugsfähigen Beträge für die GKV. Diese Erstattungen werden in der Anlage Vorsorgeaufeand hier eingetragen: Zeile 16 (wenn KK und PV in Zeile 12-15) oder in Zeile 22 (bei Eintragungen in Zeile 18-21).
Beitragserstattungen der privaten KV kommen in Zeile 33.
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