Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Einkommensteuererklärung nach der Hochzeit

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Einkommensteuererklärung nach der Hochzeit

    Hallo,

    letztes Jahr ist einiges passiert und nun weiss ich nicht wie ich es in der Lohnsteuererklärung am besten reinschreiben soll. Ich hoffe mir kann hier jemand helfen.

    Als erstes muss ich Lohnsteuererklärung für meine Eltern und für uns (mich und meinen Mann) erstellen. Bis jetzt habe ich immer meinen Eltern mit Hilfe von Elster erstellt und mich in die Kindanlage hinzugefügt.

    Geschichte letztes Jahres:
    Ich habe letztes Jahr studiert und habe dieses Jahr im Februar abgeschlossen. Verdient habe ich letztes Jahr nur während des Praktikums 1.01.10-10.03.10 ca. 2000€. und habe noch Kindergeld für ganzes Jahr erhalten. Im August habe ich geheiratet. Nun stellt mir sich die Frage ob ich mich noch bei meinen Eltern reinschreiben muss, oder nur noch mit/bei meinem Mann, oder bei beiden? Also wo ich auch meine Studiengebühren eintragen kann (Bei Ehe-Lohnsteuererklärung dann als Weiterbildungskosten, oder?? (Bei den Eltern war ich für ganzes Jahr in der Lohnsteuer eingetragen, obwohl es bescheid gegeben wurde dass ich nun verheiratet bin, aus der Wohnung der Eltern bin ich erst seit Dezember ausgetragen)

    Als weiteres hat mein Mann letztes Jahr bis 02.2010 Zivil gemacht, dann bis 06.2010 Arbeit wo er aber nur ca 500€ netto pro Monat verdient hat und dann vom 06.2010 bis jetzt Arbeit wo er 1600 Brutto verdient. Seit August(Hochzeit) hat er seine Lohnsteuernummer auf 3 geändert. Wo muss ich sein Lohn von der Zivi-Stelle Angeben? Sollen wir Zusammenveranlagung machen, oder gibt es was passendereres für uns?

    Muss ich noch irgendetwas beachten, wenn wir letztes Jahr geheiratet haben?

    Vielen Dank

    #2
    AW: Einkommensteuererklärung nach der Hochzeit

    Hallo,
    sie haben durch die Heirat ein Veranlagungswahlrecht, § 26 (1) 1 EStG. Sie können daher
    - Zulammenveranlagung § 26b EStG (meistens günstiger da Splittingtarif § 32a (5) EStG)
    - besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung § 26c EStG
    wählen.
    Wenn Sie (und Ihr Ehegatte) Einkünfte erzielt haben, können Sie selbst eine Erklärung abgeben. Die Anlage Kind bei den Eltern können Sie trotzdem ausfüllen.
    Sie sollten jedoch einen Steuerberater o. Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen, um die optimale steuerliche Lösung zu finden, da Steuerberatung hier nicht möglich ist.

    Kommentar

    Lädt...
    X