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Unterhalt für den Vater nur teilweise anerkannt

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    Unterhalt für den Vater nur teilweise anerkannt

    Hallo zusammen!

    Ich mache seit vielen Jahren erfolgreich mit Elster meine Einkommensteuererklärung. Immer passte, was mir der "Steuerrechner" des Programms berechnet hatte mit der tatsächlichen Steuerbescheinigung vom Amt überein. Diese Jahr allerdings habe ich ein Problem!

    Ich habe meinen Vater im vergangenen Jahr mit insgesamt 2300€ unterstützt. Mein Vater ist leider stark pflegebedürftig und in einem Pfelgeheim untergebracht. Das Sozialamt Münster forderte nach der Düsseldorfer-Tabelle genau diesen Betrag (2300€) von mir. Die Rente meines Vaters betrug in 2010 insgesamt 7872€ (12 x 656€) und deckt die Kosten der Unterbringung und Pflege bei Weitem nicht. Die genauen Kosten kenne ich nicht.

    Bei der Berechnung meines zu versteuernden Einkommens wurden nun allerdings nicht 2300€ sondern nur 756€ angerrechnet.

    Ich bin gleich los ins Finanzamt und wollte die Sachbearbeiterin auf Ihren Fehler hinweisen, allerdings musste ich mich eines besseren belehren lassen. Der Max-Betrag des für mich steuerlich geltend zu machenden Betrages ist 8004€. Davon wird nun wohl die Rente (7872€) saldiert und ein Freibetrag von 624€ addiert. Tja, da verbleiben 756€.

    Nun zu meinen Fragen:
    1. Das Sozialamt fordert laut Gesetz (Düsseldorfer-Tabelle) 2300€ von mir und mein Finanzamt rechnet diesen Betrag auf 756€ herunter. Wie kann das sein?
    2. Im Elsterformular "Anlage Unterhalt" existiert ein Eingabefeld "Kosten zu allen Bezügen". Kann ich dort die Kosten für die Heimunterbringung angeben? Oder ganz einfach, wie bekomme ich es hin, dass die gesamten 2300€ angerechnet werden?

    Viele Grüsse aus HH
    Jörg

    #2
    AW: Unterhalt für den Vater nur teilweise anerkannt

    Zitat von JoergK Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen!

    Ich mache seit vielen Jahren erfolgreich mit Elster meine Einkommensteuererklärung. Immer passte, was mir der "Steuerrechner" des Programms berechnet hatte mit der tatsächlichen Steuerbescheinigung vom Amt überein. Diese Jahr allerdings habe ich ein Problem!

    Ich habe meinen Vater im vergangenen Jahr mit insgesamt 2300€ unterstützt. Mein Vater ist leider stark pflegebedürftig und in einem Pfelgeheim untergebracht. Das Sozialamt Münster forderte nach der Düsseldorfer-Tabelle genau diesen Betrag (2300€) von mir. Die Rente meines Vaters betrug in 2010 insgesamt 7872€ (12 x 656€) und deckt die Kosten der Unterbringung und Pflege bei Weitem nicht. Die genauen Kosten kenne ich nicht.

    Bei der Berechnung meines zu versteuernden Einkommens wurden nun allerdings nicht 2300€ sondern nur 756€ angerrechnet.

    Ich bin gleich los ins Finanzamt und wollte die Sachbearbeiterin auf Ihren Fehler hinweisen, allerdings musste ich mich eines besseren belehren lassen. Der Max-Betrag des für mich steuerlich geltend zu machenden Betrages ist 8004€. Davon wird nun wohl die Rente (7872€) saldiert und ein Freibetrag von 624€ addiert. Tja, da verbleiben 756€.

    Nun zu meinen Fragen:
    1. Das Sozialamt fordert laut Gesetz (Düsseldorfer-Tabelle) 2300€ von mir und mein Finanzamt rechnet diesen Betrag auf 756€ herunter. Wie kann das sein?
    2. Im Elsterformular "Anlage Unterhalt" existiert ein Eingabefeld "Kosten zu allen Bezügen". Kann ich dort die Kosten für die Heimunterbringung angeben? Oder ganz einfach, wie bekomme ich es hin, dass die gesamten 2300€ angerechnet werden?

    Viele Grüsse aus HH
    Jörg
    Hallo,
    als erstes können Sie fristgemäß gegen den Bescheid Einspruch einlegen (Rechtsbehelf beachten).
    zu 1.: die Berechnung des FA ist zutreffend, da die unterstützte Person eigene Einkünfte (hier § 22 EStG) hatte. Deshalb ist gem. § 33a) (1) 4 entsprechend zu kürzen.
    zu 2.: nein, Voraussetzung ist, dass Ihr Vater Bezüge (alle Einnahmen in Geld o. Geldeswert, die nicht zu den 7 Einkunftsarten gehören ..., z.B. der nicht der Besteuerung unterliegende Teil der Rente) i.S.d. R 32.10 (2) EStR erhielt. Dann kann hierfür eine Kostenpauschale von 180,- p.a. abgezogen werden, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden, R 32.10 (4) EStR.
    Evtl. ist auch ein Abzug der tatsächlich angefallenen Pflegekosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen möglich, H 33.1-33.4 EStH "Pflegeaufwendungen für Dritte", sofern die zumutbare Eigenbelastung § 33 (3) EStG überschritten wurde.
    Da hier jedoch keine Steuerberatung möglich ist, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

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