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Auslandsstudium Volljähriges Kind

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    Auslandsstudium Volljähriges Kind

    Das Kind macht ein Studium im Ausland, bekommt Kindergeld, Bafög und Zuschuss von uns Eltern.
    Können wir die Nachweise über Reisekosten und Unterbringung, Auslands Kankenversicherung in Anlage Kind angeben bzw. absetzen?
    Kommt Anlage Unterhalt für eine Unterhaltsbedürftige Person in Frage?

    #2
    AW: Auslandsstudium Volljähriges Kind

    Hallo,

    die Eltern könnten höchstens den Freibetrag des Sonderbedarf eines im Berufsausbildung befindenden volljährigen Kind gelten machen.

    Die Auslandskrankenversicherung ist in der Regel nicht als Basis bei den Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, bleibt da nur der Rest, wenn diese eh nicht schon ausgeschöpft sind.

    Ansonsten bekommt ihr ja Kindergeld, ist doch eine steuerliche Förderung
    Zuletzt geändert von Cloud; 12.05.2011, 12:58.
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      #3
      AW: Auslandsstudium Volljähriges Kind

      Zitat:"Die Auslandskrankenversicherung ist in der Regel nicht als Basis bei den Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig,..."

      Die normale Krankenversicherung kommt im Ausland nicht zum tragen da war eine Auslandskrankenversicherung notwendig. Ist jedenfalls kein EU Land darum die Frage.

      Das das Kindergeld als Steuerliche Förderung zu verstehen ist hab ich schon gelesen und versteh ich ja auch.
      Bafög ist ja ebenso eine zusätzliche Förderung, auch klar.
      Ich möcht halt nichts übersehen was eventuell wichtig ist, Kosten sind schon ganz schön zusammengekommen.

      Danke erstmal

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        #4
        AW: Auslandsstudium Volljähriges Kind

        Zitat von Muttchen Beitrag anzeigen
        Das Kind macht ein Studium im Ausland, bekommt Kindergeld, Bafög und Zuschuss von uns Eltern.
        Können wir die Nachweise über Reisekosten und Unterbringung, Auslands Kankenversicherung in Anlage Kind angeben bzw. absetzen?
        Kommt Anlage Unterhalt für eine Unterhaltsbedürftige Person in Frage?

        Als Versicherungsbeiträge sind gem. § 33a) (2) 2 EStG, H 32.10 "Versicherungsbeiträge ..." EStH abziehbar:
        - Pflichtbeiträge zur gesetzl. SV
        - zur freiwilligen gesetzl. KV o. PV
        - unvermeidl. Beiträge zu einer PKV
        Nicht abziehbar:
        andere Versicherungsbeiträge die als SA beim Kind in Betracht kommen, wie z.B. die Auslands-KV.
        Der Zuschussanteil des Bafög (ohne Darlehen) sind Bezüge i.S.d. R 32.10 (2) EStR, die evtl. zu einer Minderung des Ausbildungsfreibetrags führen können.
        Anlage Unterhalt wäre auszufüllen, falls Sie einen Freibetrag nach § 33a (1) EStG beantragen, dann dürfte für das Kind allerdings kein Kindergeldanspruch oder die Freibeträge nach § 32 (6) EStG bestehen.
        Das Kind kann natürlich auch zusätzlich selbst eine Erklärung abgeben.
        Zuletzt geändert von pa84347; 12.05.2011, 13:53.

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