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Notebook absetzen -> Steuererklärung rückwirkend abgeben

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    Notebook absetzen -> Steuererklärung rückwirkend abgeben

    Hallo,
    ich bin neu hier, kenn mich noch nicht aus, sorry für solche Fragen.

    Mache jetzt zum ersten Mal Steuererklärung.

    So weit ich weiß, ist es ja möglich, Steuererklärung vier Jahre rückwirkend abzugeben.

    Daher mein Anliegen:
    Ich habe mir Ende 2008 ein Notebook für die Abschlussprüfung für 649 € gekauft.
    Die Prüfung fand aber im Januar 2009 statt.

    1. Kann ich Das Notebook noch absetzen? Wenn ja, dann muss ich es doch mit
    dem 2008er Formular machen, oder geht es auch mit 2009er!?
    Kann nämlich nur Einkommensteuererklärung 2009/10 erstellen.

    2. Muss ich den Kassenzettel/bon als Nachweis einfügen? wo?

    3. Falls es doch mit dem 2009er Formular geht, ist es in Anlage N anzugeben
    (Zeile 43: Werbungskosten: Aufwendungen für Arbeitsmittel)?

    4. Wenns funktioniert, würde ich dann die volle Summe zurückbekommen oder nur einen Teil?

    Wäre nett, wenn ich darauf Antworten bekommen würde

    #2
    AW: Notebook absetzen -> Steuererklärung rückwirkend abgeben

    Hallo,

    die Anschaffungskosten für ein beruflich genutztes Notebook müssen auf 3 Jahre verteilt werden, wenn Sie mehr als 410,- € betragen.

    Bei unterjähriger Anschaffung muss das entsprechend angepasst werden.

    Wenn Sie nun Ihr Notebook im Dezember 2008 angeschafft haben können Sie die Anschaffungskosten wie folgt bei Ihren Einkommensteuererklärungen absetzen:

    2008: 649,- € / 3 Jahre x 1/12 = 18,- €
    2009: 649,- € / 3 Jahre = 217,- €
    2010: 649,- € / 3 Jahre = 217,- €
    2011: (Rest) = 197,- €

    Sie bekommen bei Ihrer Einkommensteuererklärung NICHT die Anschaffungskosten wieder, sondern nur anteilig entsprechend Ihrem Steuersatz. Die Auswirkungen merken Sie auch nur dann, wenn Sie insgesamt über dem Werbungskosten-Pauschbetrag liegen.

    Kommentar


      #3
      AW: Notebook absetzen -> Steuererklärung rückwirkend abgeben

      Zitat von Florel87 Beitrag anzeigen
      Hallo,
      ich bin neu hier, kenn mich noch nicht aus, sorry für solche Fragen.

      Mache jetzt zum ersten Mal Steuererklärung.

      So weit ich weiß, ist es ja möglich, Steuererklärung vier Jahre rückwirkend abzugeben.

      Daher mein Anliegen:
      Ich habe mir Ende 2008 ein Notebook für die Abschlussprüfung für 649 € gekauft.
      Die Prüfung fand aber im Januar 2009 statt.

      1. Kann ich Das Notebook noch absetzen? Wenn ja, dann muss ich es doch mit
      dem 2008er Formular machen, oder geht es auch mit 2009er!?
      Kann nämlich nur Einkommensteuererklärung 2009/10 erstellen.

      2. Muss ich den Kassenzettel/bon als Nachweis einfügen? wo?

      3. Falls es doch mit dem 2009er Formular geht, ist es in Anlage N anzugeben
      (Zeile 43: Werbungskosten: Aufwendungen für Arbeitsmittel)?

      4. Wenns funktioniert, würde ich dann die volle Summe zurückbekommen oder nur einen Teil?

      Wäre nett, wenn ich darauf Antworten bekommen würde
      Hallo,
      da die Anschaffungskosten netto über 410,- € liegen, muß das Arbeitsmittel gem. § 9 (1) 3 Nr. 7 EStG, R 9.12 S.2 LStR auf die Nutzungsdauer (z.B. 3 Jahre) linear abgeschrieben werden, ggf. im Jahr der Anschaffung zeitanteilig, § 7 (1) 4 EStG. Bemessungsgrundlage für die AfA ist der Bruttobetrag, § 9b (1) EStG. Diese AfA-Beträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die Werbungskosten werden von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen, was letztendlich zu einem niedrigerem zu versteuerndem Einkommen u. zu weniger Steuerbelastung führt. Dies wirkt sich jedoch nur aus, sofern die Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 920,- übersteigen.
      Dem FA ist der Kauf nachzuweisen, die berufl. Nutzung zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nur der Anteil der AfA abzugsfähig, der der beruflichen Nutzung entspricht, z.B. 50% berufl, 50% der AfA abziehbar.
      Zuletzt geändert von pa84347; 20.05.2011, 19:59.

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