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Minijobangaben für Anlage AV erforderlich

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    Minijobangaben für Anlage AV erforderlich

    Hallo,

    ist es erforderlich in der Anlage Vorsorgeaufwand die AN+AG Rentenanteile einzutragen, wenn man für den Minijob AN Sparzulage beantragen möchte?

    Wenn dort etwas eingetragen wird bekommt man wegen höheren Sonderausgabenabzug weniger Steuern zurück.

    Der Hinweis bei der Berechnung von Elster, dass evlt Angaben zum Minijob fehlen, kommt immer, egal ob dort etwas eingetragen ist oder nicht.

    #2
    AW: Minijobangaben für Anlage AV erforderlich

    Hallo,

    worum geht es jetzt genau?

    Auf der Anlage AV machen Sie Beiträge für die Riester-Rente geltend.
    Die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie hingegen auf der Anlage VL.

    Beide Anlagen sehen übrigens keine Eintragungen für Minijobs vor.

    Auch auf der Anlage Vorsorgeaufwand gibt es - soweit ich weiß - keine Eintragungsmöglichkeit für die (im Rahmen der Pauschalbesteuerung erhobenen) Versicherungsbeiträge bei Minijobs, da auch die Einkünfte aus einem Minijob nicht angegeben werden müssen.

    Außerdem sollte man bei einem *höheren* Sonderausgabenabzug auch *mehr* Steuern zurück bekommen - es sei denn, man setzt neben den Sonderausgaben auch zusätzliche Einnahmen an...

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      #3
      AW: Minijobangaben für Anlage VL erforderlich?

      Mein Fehler:

      Muss natürlich Anlage VL heißen.

      In der Anlage Vorsorgeaufwand wird in der Eingabehilfe erklärt das Minijobber in der Zeile 6 ihre "aufgestockten" Rentenbeitrag eintragen sollen und in Zeile 10 den pauschalen Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung.

      Wenn man dies eingibt, verringert sich die Steuererstattung, weil der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von den Sonderausgaben des AN abgezogen wird!
      Der aufgestockte Anteil wird zwar wieder dazu gerechnet, ist aber natürlich geringer, deshalb höhere Steuern!

      Ich hab gelesen, dass man seit 2009 dies nur noch ausfüllen muss, wenn man einen Sonderausgabenabzug beantragen möchte.

      Deshalb will ich auch keine Anlage AV abgeben (da das Ankreuzen von NEIN für Sonderausgabenabzug ja nicht geht), weil die Zulage sowieso höher als ein Sonderausgabenabzug wäre.
      Aber für die Arbeitnehmersparzulage muss ja ein Minijob vorhanden sein, deshalb die Frage ob man die Daten dann zwingend dort in Zeile 6 und 10 eintragen muss, sozusagen als Nachweis für den Bezug der AN Sparzulage.

      Egal ob mit oder ohne Eingabe in den Zeilen 6 und 10 kommt bei der Berechnung von Elster dann ein Hinweistext im PDF, dass evtl. noch Angaben zu einem Minijob fehlen.

      Oder gibt es noch einen andere Stelle in der Steuererklärung für Minijobs die gemeint ist?

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        #4
        AW: Minijobangaben für Anlage AV erforderlich

        Ich denke, hier wird VL mit AV durcheinandergemischt.

        VL hat mit Vorsorgeaufwand rein gar nichts zu tun, auch mit Günstigerprüfung.

        Ich empfehle einen StB oder LsTHV.
        Zuletzt geändert von stiller; 09.06.2011, 23:20. Grund: StB
        Gruss (S)stiller
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        Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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          #5
          AW: Minijobangaben für Anlage AV erforderlich

          Hallo,

          ich glaube, die Frage ging in die Richtung, ob man auch ohne Anlage N die Anlage VL abgeben kann (ist ja eigentlich unlogisch, denn welcher Arbeitgeber zahlt denn dann die VL?).

          Ich würde aber sagen, dass das geht, die Plausi läßt es jedenfalls durchlaufen.

          Und richtig, wer mit der Riester-Zulage zufrieden ist, braucht die Anlage AV überhaupt nicht abzugeben.

          MfG Stefan
          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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            #6
            AW: Minijobangaben für Anlage AV erforderlich

            Unlogisch wäre es als Arbeitnehmer (auch wenn der Arbeitgeber nichts dazugibt) sich die AN Sparzulage die es vom Staat !umsonst! gibt durch die Lappen gehen zu lassen.

            Anscheinend wissen die meiste nicht, das man auch als Minijobber Anspruch auf die An-Sparzulage hat! (Nätürlich nur wenn bei Ehepaare das zulässige Gesamtbrutto nicht überschritten wird. Wir haben das schon seit Jahren gemacht, nur diesmal wollte ich nicht die Eingabe bei den Sonderausgabenabzug (Anlage Vorsorgeaufwand) machen!

            Ich werde die Steuererklärung jetzt einfach mal so abschicken, sollte da ein Nachweis angefordert werden, wird der dann halt nachgereicht.

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