Die Konstellation: Mutter und Vater leben mit ihren zwei Kindern in einer gemeinsamen Wohnung. Eltern sind unverheiratet. Vater macht in seinen Anlagen KIND für beide Kinder Kinderbetreuungskosten von insgesamt 1600 EUR (=2/3 des tatsächlichen Aufwandes) geltend, für die Mutter wird eingetragen, dass keine Kosten geltend gemacht werden.
Bei der Steuerermittlung mit ElsterFormular wird der volle Betrag von 1600 EUR als Werbungskosten beim Vater angerechnet.
Im Bescheid des Finanzamtes werden aber nur 800 EUR angesetzt. Begründung nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin: bei der vorliegenden Konstellation müssen die Eltern einen gemeinsam unterzeichneten Antrag einreichen, mit dem sie eine andere Aufteilung nicht nur des Höchstbetrages, sondern auch der angefallenen Kinderbetreuungskosten als 50:50 verlangen. Als Quelle wurde mit Rdnr. 16 des Schreibens vom BMF genannt (s. Link unten).
Die Begründung ist schon deshalb merkwürdig, als Rdnr. 16 unter der Kapitelüberschrift "Höchstbetrag" steht und für nicht und nur zeitweilig zusammenlebende Eltern gilt, also hier gar nicht zutreffend ist. Viel interessanter ist jedoch der Aspekt, warum Elster zu einem anderen Ergebnis kommt.
Würde man der Einschätzung der Sachbearbeiterin folgen, so wäre ElsterFormular nicht von dem Grundsatz einer hälftigen Aufteilung der angefallenen Kinderbetreuungskosten, sondern würde unterstellen, dass meine Lebensgefährtin und ich einen Antrag auf andere als hälftige Aufteilung gestellt hätten.
Wer macht hier den Denkfehler, die Sachbearbeiterin oder ElsterFormular?
Meiner Ansicht nach folgt aus Rdnr. 11 des Schreibens vom BMF eindeutig, dass lediglich der Höchstbetrag von 4000,- zur Hälfte auf beide Elsternteile aufgeteilt werden muss, wenn nichts anderes beantragt wird. Irre ich mich da?
Schreiben des BMF findet sich durch Googlen nach: schreiben bmf kinderbetreuungskosten
Bei der Steuerermittlung mit ElsterFormular wird der volle Betrag von 1600 EUR als Werbungskosten beim Vater angerechnet.
Im Bescheid des Finanzamtes werden aber nur 800 EUR angesetzt. Begründung nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin: bei der vorliegenden Konstellation müssen die Eltern einen gemeinsam unterzeichneten Antrag einreichen, mit dem sie eine andere Aufteilung nicht nur des Höchstbetrages, sondern auch der angefallenen Kinderbetreuungskosten als 50:50 verlangen. Als Quelle wurde mit Rdnr. 16 des Schreibens vom BMF genannt (s. Link unten).
Die Begründung ist schon deshalb merkwürdig, als Rdnr. 16 unter der Kapitelüberschrift "Höchstbetrag" steht und für nicht und nur zeitweilig zusammenlebende Eltern gilt, also hier gar nicht zutreffend ist. Viel interessanter ist jedoch der Aspekt, warum Elster zu einem anderen Ergebnis kommt.
Würde man der Einschätzung der Sachbearbeiterin folgen, so wäre ElsterFormular nicht von dem Grundsatz einer hälftigen Aufteilung der angefallenen Kinderbetreuungskosten, sondern würde unterstellen, dass meine Lebensgefährtin und ich einen Antrag auf andere als hälftige Aufteilung gestellt hätten.
Wer macht hier den Denkfehler, die Sachbearbeiterin oder ElsterFormular?
Meiner Ansicht nach folgt aus Rdnr. 11 des Schreibens vom BMF eindeutig, dass lediglich der Höchstbetrag von 4000,- zur Hälfte auf beide Elsternteile aufgeteilt werden muss, wenn nichts anderes beantragt wird. Irre ich mich da?
Schreiben des BMF findet sich durch Googlen nach: schreiben bmf kinderbetreuungskosten
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