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arbeitgeberbeiträge zur verhinderung des rentenabschlags nach §187a

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    arbeitgeberbeiträge zur verhinderung des rentenabschlags nach §187a

    Wo werden die Arbeitgeberbeiträge zur Verhinderung des Rentenabschlags nach §187a im Elsterformular eingetragen. Die Steuern dafür sind bereits gezahlt. Mir ist
    bekannt, dass diese nur zur Hälfte versteuert werden.
    Aber dieser Steuerbetrag ist wohl auch von der Gesamtveranlagung abhängig, sodass
    die wirkliche Steuer von dem gezahlten wohl abweichen wird.
    Das möchte ich gern kontrollieren!?

    #2
    §187a - Betrifft das Sozialgesetzbuch.

    Wenn ich das richtig verstehe:
    Jemand geht vor dem 65. LJ in Rente, zahlt dann aber noch bis zum 65. LJ Rentenversicherungsbeiträge (einen niedrigeren Differenzbetrag im Verhältnis zu den vorher geleisteten Beiträgen) um so eine Rentenkürzung zu vermeiden. Wenn jemand in Rente geht, steht er in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr.
    Entsprechend wird der Arbeitgeber keinen Arbeitslohn und keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen. Es bleiben also nur noch Beiträge zur Rentenversicherung vom ehemaligen Arbeitnehmer.

    Die Zahlungen an den Rentenversicherungsträger sind Ausgaben und damit nicht zu besteuern. Von meinem steuerlichen Verständnis her handelt es sich dabei um Sonderausgaben, die entsprechend im Vordruck "Vorsorgeaufwendungen" in die Zeile 6 gehören.

    Was man hingegen vom Rentenversicherungsträger bekommt sind Einnahmen. Wer erstmals 2010 Rente bezogen hat, dem werden 60% der Bezüge besteuert (eine normale Altersrente vorausgesetzt - Abweichungen bei zeitlich befristeten Renten wie z.B. Erwerbsunfähigkeitsrenten, die ab dem 65. LJ umgewandelt werden).
    Für die Bezüge ist die "Anlage R" entsprechend auszufüllen.

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      #3
      AW: arbeitgeberbeiträge zur verhinderung des rentenabschlags nach §187a

      Ja, aber der Arbeitgeber bezahlt diesen Betrag vor Beginn der Rente und dieser
      ist zur Hälfte zu versteuern aber eben wie. Ist es ein geldwerter Vorteil, dann weicht
      die Steuerberechnung meines Arbeitgebers von meiner zu deutlich ab und das wollte ich überprüfen mit ELSTER?!

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        #4
        Wenn Zahlungen vom Arbeitgeber geleistet werden, die steuerlich in irgendeiner Art Gewichtung haben, dann sind diese Zahlungen auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Alles was dort nicht aufgeführt wird, hat dann auch in der Steuererklärung nichts verloren. Vom Grundsatz her sollte der Arbeitgeber wissen, wo er was auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen hat - es ist im Endeffekt ein Abbild des tatsächlichen Lohnkontos (mit Sozialversicherungsbeiträgen).

        Der Arbeitnehmer muss dann entsprechend in Elster-Formular / Anlage N / Lohnsteuerbescheinigung nur die Zahlen eingeben, die vom Arbeitgeber bescheinigt werden. Die Angaben wandern dann automatisch in die dafür vorgesehenen Felder und auch Anlagen (in dem Fall "Vorsorgeaufwand").

        Sind Eintragungen in der (elektronisch übermittelten) Lohnsteuerbescheinigung falsch, muss eine korrigierte Bescheinigung übermittelt werden - denn nur das was elektronisch dem Finanzamt vorliegt, "darf richtig sein".
        Ausnahme: 2009 und ältere Jahre können elektronisch nicht mehr übertragen werden, da reicht dann wieder eine nachträglich erstellte besondere Lohnsteuerbescheinigung in Papierform.

        Wie der Arbeitgeber die Zahlen ermittelt bzw. wie er sie steuerlich behandelt hat, kann nur der Arbeitgeber sagen. Elster-Formular kann als Ergebnis nur das ausgeben, was man an Zahlen eingibt. Sind diese unklar, hilft das beste Programm nichts.

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