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Arbeit+Masterstudium - Sonderausgabe oder Werbekosten?

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    Arbeit+Masterstudium - Sonderausgabe oder Werbekosten?

    Hallo,
    es geht um die Erklärung für 2010.
    Ich habe im öffentlichen Dienst gearbeitet und nebenbei mein Master Studium gemacht und beendet.
    Beides war stark miteinander verknüpft, allerdings war das Studium kein absolutes muss.

    Wie und wo trage ich das jetzt ein?
    zum einen gib es die Sonderausgaben für Erststudium und die Werbekosten für Weiterbildung. Ich wüsste allen schon nicht ob eine Masterstudium eine Weiterbildung ist.

    Ich habe jede Menge zu Studium und Einkommensteuererklärung gefunden, allerdings richtete sich alles immer an "nur" Studenten (ohne steuerpfl. Beruf) oder Eltern dieser.

    Vielen Dank für jede Hilfe oder Anregung

    #2
    AW: Arbeit+Masterstudium - Sonderausgabe oder Werbekosten?

    Zitat von camelot Beitrag anzeigen
    Hallo,
    es geht um die Erklärung für 2010.

    Wie und wo trage ich das jetzt ein?
    zum einen gib es die Sonderausgaben für Erststudium und die Werbekosten für Weiterbildung. Ich wüsste allen schon nicht ob eine Masterstudium eine Weiterbildung ist.

    Vielen Dank für jede Hilfe oder Anregung
    habe dazu in der Eingabehilfe, Anlage N; Zeile 45 folgendes gefunden:

    Fortbildungskosten
    Anlage N; Zeile 45

    Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.

    Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

    Als Aufwendungen können Sie z. B. Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial, Fahrtkosten usw. geltend machen. Ersatzleistungen von dritter Seite, auch zweckgebundene Leistungen nach SGB III oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, müssen Sie jedoch von den Aufwendungen abziehen.

    Bedeutend ist wohl der Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen.

    MfG
    bavaro

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