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Steuerfreistellung § 3 Nr. 63 EstG - wo eintragen?

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    Steuerfreistellung § 3 Nr. 63 EstG - wo eintragen?

    Hallo,

    ich beabsichtige, die Steuerfreistellung von Arbeitnehmerbeiträgen zu einer Zusatzversorgung (Pflichtversicherung Pensionskasse) zu beantragen - § 3 Nr. 63 EStG. Nach einer Information meines Arbeitgebers ist dies nunmehr für 2011 aufgrund eines BFH-Urteils in der Einkommenssteuererklärung möglich.

    Wer kann mir sagen, wo dies in Elster Formular einzutragen ist? Vielen Dank bereits jetzt.
    Zuletzt geändert von Vip3r; 14.01.2012, 12:22.

    #2
    AW: Steuerfreistellung § 3 Nr. 63 EstG - wo eintragen?

    Eine direkte Eintragungsmöglichkeit dazu gibt es nicht. Normalerweise hat der Arbeitgeber diese Steuerfreiheit schon berücksichtigt, denn der auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragene bzw. in der Anlage N einzutragende Arbeitslohn muss als "steuerPFLICHTIGER" Arbeitslohn gelesen werden, wo steuerFREIE Arbeitslöhne schon nicht mehr enthalten sind.

    Sollte der Arbeitgeber die Steuerfreiheit tatsächlich ausnahmsweise nicht berücksichtigt haben, DANN müssten Sie den Arbeitslohn in der Anlage N entsprechend mindern UND dies auf einer eigenen Anlage zur Steuererklärung erläutern. Ohne Erläuterung ist die Wahrscheinlichkeit recht groß, dass das Finanzamt sich über die nicht aufklärbare Abweichung zwischen elektronischen Daten vom Arbeitgeber und der Eintragung in der Anlage N wundert - und den Wert in der Anlage N kurzerhand "berichtigt".
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Steuerfreistellung § 3 Nr. 63 EstG - wo eintragen?

      Ich habe bei meiner Steuererklärung nichts eingetragen oder korrigiert sondern lediglich folgende Anlagen eingereicht:

      - eine Erklärung, dass Sie die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen wollen und nicht von meinem Wahlrecht nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG Gebrauch machen,
      - eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die bisher individuell versteuerten Arbeitnehmerbeiträge und die Höhe der steuerfrei nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG behandelten Arbeitgeberbeiträge zum Aufbau der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung,
      - eine Bescheinigung der VBL über eventuelle Zulageanträge nach § 89 EStG.

      Ich bin davon ausgegangen, dass das Finanzamt die Korrektur des steuerpflichtigen Bruttos vornimmt. Ist das so oder habe ich jetzt einen Fehler gemacht?

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