Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Handwerkerrechnung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Handwerkerrechnung

    Moin moin

    Mal wieder Handwerkerrechnung Frage:

    Wenn in 2008 die Rechnung geschrieben wurde und in 2009 bezahlt wurde für welches Jahr ist die Abschreibung?


    mfg
    Frank

    #2
    AW: Handwerkerrechnung

    maßgebend ist das Jahr, in dem das Geld fließt

    kuebler

    Kommentar


      #3
      AW: Handwerkerrechnung

      Moin moin

      d.h. in meinem Fall 2009

      mfg
      frank

      Kommentar


        #4
        AW: Handwerkerrechnung

        Hab das Thema erst gestern irgendwo gelesen, maßgeblich ist das Jahr der Rechnungslegung, also 2008, da sich die Gesetzlichkeiten über den Jahreswechsel geändert hatten.

        Kommentar


          #5
          AW: Handwerkerrechnung

          ??? 2008 / 2009 ???

          Kommentar


            #6
            AW: Handwerkerrechnung

            Was meint den die Hilfefunktion in Elsterformular zu dieser Fragen? Und wieso wird in Elsterformular 2009 nach dem Datum der Rechnung und dem Zahlungszeitpunkt gefragt? Ich bin sicher, dass die Erläuterungen von Elsterformular zu dieser Frage die richtige Antwort gibt.

            Kommentar


              #7
              AW: Handwerkerrechnung

              Für Handwerkerleistungen gilt - glaube ich - immer noch das BMF-Schreiben vom 26.10.2007. Dort steht unter Textziffer 32 sinngemäß, dass sie im Jahr der Zahlung zu erklären sind. Die Rechnung ist nur als Nachweis wichtig, wie hoch der Arbeitsanteil ist.

              Kommentar


                #8
                AW: Handwerkerrechnung

                " Der Trick wegen des steuerlichen Abflussprinzips, Handwerkerleistungen aus dem Jahre 2008 wegen der höheren Abziehbarkeit erst 2009 zu zahlen, funktioniert jedoch nicht. Denn das Gesetz sieht vor, dass der erhöhte Betrag nur für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden kann, die ab dem 1.1.2009 erbracht und bezahlt werden." Quelle: Finanztip.de

                Kommentar


                  #9
                  AW: Handwerkerrechnung

                  Ich Hoffe das Links erlaubt sind

                  http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/001,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

                  unter RN 18 steht das es gehen müste!

                  mfg
                  Frank

                  Kommentar


                    #10
                    AW: Handwerkerrechnung

                    Tut mir leid Frank, Steuersabbi hat recht: Die neue Fassung des § 35a Einkommensteuergesetz gilt erstmals für im Jahr 2009 geleistete Aufwendungen, SOWEIT die zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.08 erbracht wurden (steht weiter hinten im EStG § 52 Absatz 50 b Satz 5).
                    Ich hab mal in die neue ESt-Erklärung 2009 reingeschaut, in Zeile 79 des Mantelbogens muss man die entscheidenen Angaben machen: ob die Leistungen in 09 erbracht wurden oder nicht. Wenn dein Handwerker also 2008 bei dir am werkeln war und du zahlst es 2009, dann hast Du das zwar in der 09er Erklärung anzugeben - bekommst aber trotzdem nur max. 600,- Euro.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Handwerkerrechnung

                      Zitat von steuersabbi Beitrag anzeigen
                      Der Trick wegen des steuerlichen Abflussprinzips, Handwerkerleistungen aus dem Jahre 2008 wegen der höheren Abziehbarkeit erst 2009 zu zahlen, funktioniert jedoch nicht. Denn das Gesetz sieht vor, dass der erhöhte Betrag nur für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden kann, die ab dem 1.1.2009 erbracht und bezahlt werden. Quelle: Finanztip.de
                      Das ist zwar richtig. Trotzdem ist meines Erachtens relevant, wann gezahlt wurde. Geschah das erst 2009, würde es daher in die ESt-Erklärung 2009 gehören, auch wenn die Handwerkerleistung 2008 erbracht wurde. Allerdings wird nach den Durchführungsbestimmungen zur ESt die neue Fassung vom §35a erst angewendet, wenn die Handwerkerleistung ab dem 1.1.2009 erbracht wurde (insofern ist die von dir zitierte Quelle korrekt), ansonsten wird die alte Fassung mit den niedrigeren Höchstgrenzen angewendet. Für irgendwas muss Zeile 79 ja auch gut sein.

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Handwerkerrechnung

                        Hallo Frank,

                        das (der Link) ist doch das altbekannte Anwendungsschreiben. Im Jahr 2009 gibt es aber die von steuersabbi zitierte Besonderheit.

                        Grundsätzlich gilt, wie bei fast allen absetzbaren Kosten, das Abflussprinzip; also das Jahr der Zahlung. Um nun zu verhindern, dass jemand alte Kosten aus dem Jahr 2008 praktisch vorträgt, in dem er erst 2009 zahlt, muss im Hauptvordruck, Zeile 79 das Jahr der Leistungserbringung angegeben werden. Imho spielt das erst eine Rolle, wenn 2009 der alte(!) Höchstbetrag überschritten wurde, denn den neuen Höchstbetrag gibt es auch nur für neue Kosten.

                        MfG Stefan
                        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                        Kommentar


                          #13
                          AW: Handwerkerrechnung

                          Ok!
                          neuer Fall: wenn ich jetzt 2 Rechnungen habe eine aus 2008 ca. 7000€ für nur 600€ absetztbetrag und eine 2. Rechnung aus 2009 mit auch 5000€ kann ich 1000€ absetzten
                          also zusammen max 1200€

                          geht das?

                          mfg
                          Frank

                          Kommentar


                            #14
                            AW: Handwerkerrechnung

                            Hallo Frank,

                            meiner Ansicht nach kommt es in erster Linie immer noch darauf an, wann die Rechnungen bezahlt wurde.

                            Ich gehe jetzt einmal von 2009 für beide aus:
                            Nun käme es ausnahmsweise auch darauf an, wann die Dienstleistung erbracht wurde. Und falls Teile (oder sogar die gesamte Leistung) bereits im Jahr 2008 stattfand, so wird dieser Betrag (also nur der aus 2008) nur bis 3000 bzw. 600 Euro anerkannt.

                            MfG Stefan
                            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                            Kommentar

                            Lädt...
                            X