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Ab wann "Zweitstudium"

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    Ab wann "Zweitstudium"

    Hallo zusammen,

    ich stelle mir die Frage ab wann ein Studium als Zweitstudium gilt und finde im Netz immer wieder unterschiedliche Angaben.

    Mein Frage ist als was gilt mein Studium?

    -2007: abgeschlossene Berufsausbildung
    -2010: Arbeitskraft in anderer Berufsrichtung als vorherige Ausbildung
    -2010: nachgeholtes Fachabitur
    seit 2010: Studium

    Des Weiteren interessiert mich in diesem Zusammenhang natürlich sind meine anfallenden Kosten dann als Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu definieren?

    Vielen Dank

    #2
    AW: Ab wann "Zweitstudium"

    Nach Ihren bisherigen Angaben handelt es sich um ein Erststudium, das im Bereich der Sonderausgaben zu berücksichtigen ist. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn dieses Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt.

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      #3
      AW: Ab wann "Zweitstudium"

      Zitat: "Wann Studienkosten weiterhin Werbungskosten sind

      Nicht betroffen von der Verschlechterung sind die Kosten für ein Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Berufsakademie, duale Studiengänge). Hier sind die Aufwendungen weiterhin in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. Das Gleiche gilt für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung und für ein Zweitstudium nach einem abgeschlossenen Erststudium. "

      Quelle: http://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten-ausbildung-fortbildung/erstausbildung-und-erststudium-gesetzgeber-hebelt-guenstige-bfh-urteile-aus

      Kommentar


        #4
        AW: Ab wann "Zweitstudium"

        das thema ist nach wie vor umstritten, ich würde auf Grund der vorhandenen Erstausbildung auch sagen es sind Werbungskosten.

        Das haette den Vorteil, das sie unbegrenzt abziehbar sind und ggf. als Verlust vortragbar, sh. ihre eigene quellenangabe.
        sonderausgaben hingegen sind in der höhe begrenzt, dafür aber ab dem ersten euro abzugsfaehig und nicht wie die werbungskosten ggf. erst nach ueberschreiten der werbungskostenpauschale (soweit auch einkommen aus nichtselbst. arbeit vorliegt...)

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