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Besondere Lohnsteuerbeschinigung für geringfügig Beschäftigte

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    Besondere Lohnsteuerbeschinigung für geringfügig Beschäftigte

    Hallo Forum!

    in Vorbereitung für die Lohnabrechnung für einen befreundeten Arbeitgeber bin ich auf der Suche nach einer Information: Für einen 400 Euro-Angestellten sollen RV-Beiträge VOLL gezahlt werden, also 15% AG, 4.6% AN.

    Die Anfrage bei der Minijob Zentrale ergab, dass dafür eine "besondere Lohnsteuerbescheinigung" erstellt werden muss. So weit so gut, ich kann in ElsterFormular eine besondere Lohnsteuerbescheinigung erstellen, leider sagt die Hilfe, dass die Steuerklasse 0 AUSSCHLIEßLICH zu verwenden sei, wenn der AN seinen Sitz im Ausland habe ... das ist nicht der Fall.

    Ich finde nirgends eine Ausfüllhilfe für die besondere LStB. Kann mir jemand einen Tipp geben, welche Felder gefüllt sein müssen? - Ja, ich weiß, Zeilen 22a und 23a sind mit den RV Beiträgen zu belegen. Muss/Sollte ich trotzdem die 22b und 23b (0,00 Eur) füllen wo die doch für den AN in der EStG Erklärung keine Berücksichtigung finden können?

    Vielen Dank für Eure Ideen und Hinweise!

    Gruß

    Kai

    #2
    AW: Besondere Lohnsteuerbeschinigung für geringfügig Beschäftigte

    § 41b Absatz 4 EStG

    Der Arbeitgeber darf für Arbeitslohn, der nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert worden ist, keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erstellen.
    Unter diese Regelungen fallen insbesondere die so genannten Minijobs. Minijobs lassen sich grundsätzlich in die beiden Kategorien Kurzfristige Beschäftigungen und Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufteilen.

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      #3
      AW: Besondere Lohnsteuerbeschinigung für geringfügig Beschäftigte

      . . . oder wir gehen davon aus, dass der Angestellte zwar in geringfügigen Umfang, aber
      AUF LOHNSTEUERKARTE
      mit Lohnsteuerklasse 1, 3, 5 (unsinnig) oder 6 beschäftigt war.
      Fragen Sie Ihren befreundeten AG nach der steuerlichen, und nicht nur nach sozialrechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses.
      Mit freundlichen Grüßen
      gez. D. Cremer

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        #4
        AW: Besondere Lohnsteuerbeschinigung für geringfügig Beschäftigte

        Vielen Dank für die Antworten. Es wird eine pauschalisierte Lohnsteuer gezahlt, daher dürfte eigentlich keine LStB ausgestellt werden, so weit war ich auch schon.

        Dann formuliere ich meine Frage um: Wie weise ich steuerrechtlich richtig für den AN nach, dass er seine vollen RV Beiträge gezahlt hat und der AG seinen Anteil - wenn ich keine LStB ausstellen darf? Ich kann dem AN ja schlecht nur einen Zettel geben wo drei Zahlen drauf stehen - da der AN aber aufgefordert ist in seiner ESt Erklärung in den Zeilen 6 und 10 die Werte einzutragen die bei einer geringfügigen Beschäftigung durch den AN und AG an die Bundesknappschaft abgeführt worden sind, muss es hierfür ja eine Regelung geben?

        Gruß

        Kai

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          #5
          AW: Besondere Lohnsteuerbeschinigung für geringfügig Beschäftigte

          Hallo

          auf den Seiten der Knappschaft Bahn-See sind die unterschiedlichen Meldeverfahren geregelt:

          http://www.minijob-zentrale.de/nn_10184/DE/2__AG/05__aufstockung__rente/aufstockung__der__rentenversicherungsbeitraege.htm l

          Hier wird auch die Lösung des Sachverhaltes beschrieben.

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            #6
            AW: Besondere Lohnsteuerbeschinigung für geringfügig Beschäftigte

            Hallo sophie,

            das Meldeverfahren ansich ist mir klar, leider ist auch auf der Seite nicht beschrieben, wie der AG dem AN gegenüber die gezahlten Beträge nachweist, damit dieser einen Nachweis für seine ESt-Erklärung erhält.

            Gruß

            Kai

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              #7
              AW: Besondere Lohnsteuerbeschinigung für geringfügig Beschäftigte

              Der Arbeitgeber bekommt von der Knappschaft eine Jahresbescheinigung.

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