Ich habe eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG vorliegen über Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei der VBL.
Die VBL-Leistungen sind auf dieser Bescheinigung nach der Art der Besteuerung ausgewiesen. Bei den bescheinigten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, also vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auf der Leistungsmitteilung gesondert unter „Zu Ihrer Information“ aufgeführt, ebenso der Beginn der jeweiligen Renten.
Wo die steuerpflichtigen Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag oder der betrieblichen Altersversorgung einzutragen sind, ist klar. Es steht eindeutig auf der Mitteilung („Die nachstehend mitgeteilten Beträge sind bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung auf Seite 2 der Anlage R einzutragen.“, „einzutragen auf Seite 2 Zeile […] der Anlage R zur Einkommensteuererklärung“).
In dem Feld „Zu Ihrer Information“ sind nun die abgeführten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aufgeführt.
Müssen diese ebenfalls gesondert in die Einkommensteuererklärung eingetragen werden (zu Anlage Vorsorgeaufwand)? Wenn ja, wo genau in der Einkommensteuererklärung?
In den anderen Betragsfeldern ist explizit angegeben, dass diese Beträge in die Erklärung aufgenommen werden sollen und an welche Stelle (Angabe der Zeile der Anlage R). Bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist ein solcher eindeutiger Hinweis nicht vorhanden.
Außerdem ist auf dem Anschreiben der Mitteilung angegeben, dass es sich bei den steuerpflichtigen Rentenbeträgen um Bruttobeträge handelt, also vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diese sind also in diesen Rentenbeträgen bereits enthalten und mit diesen zusammen in der Anlage R bereits eingetragen worden.
Und auf der ersten Seite der Leistungsmitteilung ist der Hinweis, dass die nachstehend mitgeteilten Beträge auf Seite 2 der Anlage R einzutragen sind. Von einer Eintragung in die Anlage Vorsorgeaufwand ist nicht die Rede.
Wie ist mit der Angabe „Abgeführte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung“ nun umzugehen? Müssen diese gesondert in die Einkommensteuererklärung (Vorsorgeaufwand) eingetragen werden, wie bei der Mitteilung von Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung?
Danke.
Die VBL-Leistungen sind auf dieser Bescheinigung nach der Art der Besteuerung ausgewiesen. Bei den bescheinigten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge, also vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auf der Leistungsmitteilung gesondert unter „Zu Ihrer Information“ aufgeführt, ebenso der Beginn der jeweiligen Renten.
Wo die steuerpflichtigen Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag oder der betrieblichen Altersversorgung einzutragen sind, ist klar. Es steht eindeutig auf der Mitteilung („Die nachstehend mitgeteilten Beträge sind bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung auf Seite 2 der Anlage R einzutragen.“, „einzutragen auf Seite 2 Zeile […] der Anlage R zur Einkommensteuererklärung“).
In dem Feld „Zu Ihrer Information“ sind nun die abgeführten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aufgeführt.
Müssen diese ebenfalls gesondert in die Einkommensteuererklärung eingetragen werden (zu Anlage Vorsorgeaufwand)? Wenn ja, wo genau in der Einkommensteuererklärung?
In den anderen Betragsfeldern ist explizit angegeben, dass diese Beträge in die Erklärung aufgenommen werden sollen und an welche Stelle (Angabe der Zeile der Anlage R). Bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist ein solcher eindeutiger Hinweis nicht vorhanden.
Außerdem ist auf dem Anschreiben der Mitteilung angegeben, dass es sich bei den steuerpflichtigen Rentenbeträgen um Bruttobeträge handelt, also vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diese sind also in diesen Rentenbeträgen bereits enthalten und mit diesen zusammen in der Anlage R bereits eingetragen worden.
Und auf der ersten Seite der Leistungsmitteilung ist der Hinweis, dass die nachstehend mitgeteilten Beträge auf Seite 2 der Anlage R einzutragen sind. Von einer Eintragung in die Anlage Vorsorgeaufwand ist nicht die Rede.
Wie ist mit der Angabe „Abgeführte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung“ nun umzugehen? Müssen diese gesondert in die Einkommensteuererklärung (Vorsorgeaufwand) eingetragen werden, wie bei der Mitteilung von Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung?
Danke.
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