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Unterhaltspflichtiges Kind nach Berufsausbildung

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    Unterhaltspflichtiges Kind nach Berufsausbildung

    Hallo, ich beschäftige mich sehr ungern damit, aber das Finanzamt sagt ich muß!
    Also versuche ich mal mit eurer Hilfe an Infos zu gelangen.
    Mein Sohn 23 Jahre alt hat im Juni 2011 seine Ausbildung abgeschlossen.
    Ab dann war er arbeitslos gemeldet. Anspruch auf Unterstützung vom Amt
    hat er nicht, da wir ja Unterhaltspflichtig sind. Auch wurde uns das Kindergeld
    gestrichen. (für die Zeit nach seiner Ausbildung) Er war auch beim DLZ (Dienstleistungszentrum) angemeldet und hat vom DLZ mehrmals zeitlich befristete Jobs als Produktionshelfer ausgeübt und dafür natürlich auch Einkünfte bezogen.
    Nun meine Frage:
    Muß ich nun in der Anlage Kind diese Einkünfte angeben? Oder muß ich meinen Sohn
    gar nicht mehr angeben, wenn er eine eigene Erklärung abgibt? Oder müssen wir
    alle eine Erklärung abgeben? Gibt es Pauschalbeträge für Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Unterhaltpflicht stehen, die wir geltend machen können?
    Muß ich in unserem Fall noch auf Besonderheiten achten?

    MfG

    #2
    AW: Unterhaltspflichtiges Kind nach Berufsausbildung

    für das kind ist solange eine anlage Kind abzugeben, wie anspruch auf kindergeld besteht/bestand, also bis zum ende der ausbildung. für diesen zeitraum sind auch die entsprechenden angaben zu machen, also einkommen des kindes etc.
    alles was danach liegt ist uninteressant.

    meiner meinung nach endet die unterhaltspflicht gegenüber dem kind mit dem abschluss der ausbildung.
    das es ggf. keine leistungen vom amt gibt, mag daran hängen, ob das kind noch im elterlichen haushalt wohnt oder nicht, das ist aber nicht unbedingt gleichbedeutend mit einem direkten unterhaltsanspruch.

    leistungen die man dem kind gegenueber erbringt, insbesondere wenn durch haushaltsgemeinschaft leistungen des amtes entfallen, kann man imho als unterhalt fuer beduerftige personen geltend machen, hier werden jedoch wiederrum eigene einkuenfte der unterstützten person anzurechnen sein, einfach mal anlage Unterhalt anscahuen (nicht zu verwechseln mit anlage U)

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