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Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

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    Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

    Hallo zusammen,

    ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
    Ich habe heute meine Lohnsteuerbescheinigung 2009 vom Arbeitgeber erhalten.
    Bei Nr. 31 ist ein Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung und bei Nr. 32 ein Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung eingetragen.
    Wo trage ich diese beiden Beiträge in meiner Lohnsteuererklärung ein?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten

    Grüße Riva

    #2
    AW: Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

    gar nicht.

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      #3
      AW: Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

      Boah,................. die Antwort war ja mal schnell :-)

      Aber,........ wieso gar nicht???? Warum stehen die Beträge dann auf der Bescheinigung?

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        #4
        AW: Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

        imho sind diese beitraege ggf. als vorsorgeaufwand abzusetzen, wenn die erste beitragszahlung vor dem 01.01.2005 erfolgte, es die zuschuesse des arbeitgebers also auch in den vergangenen jahren schon gab.

        elster meinst dazu:

        Bei Beiträgen zu Versorgungs- und Pensionskassen, einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (z. B. an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind (nicht steuerfrei gezahlte oder vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Aufwendungen), richtet sich die Zuordnung zu den Zeilen 19 und 20 danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist (Eintrag in Zeile 19) oder ob ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung vereinbart wurden (Eintrag in Zeile 20).

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          #5
          AW: Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

          Nachtrag:
          handelt es sich um ein juengeres beschaeftigungsverhaeltnis, so sieht es mit der absetzbarkeit leider schlecht aus. vergleichbare marktuebliche renten- oder lebensversicherung koennen seitdem ja auch nicht mehr abgesetzt werden.

          diese betraege stehen der info halber auf der lohnsteuerbescheinigung, zB eben fuer jene die schon vor 2005 in die kassen eingezahlt haben und es daher auch heute noch als vorsorge absetzen koennen, s.o.

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            #6
            AW: Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

            Also, nur damit ich es richtig verstehe:

            Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Altersvorsorgung. Kann bei mir sein, arbeite im öffentlichen Dienst und das bereits seit 1999.

            Wenn ich deine Antwort nun richtig verstanden habe kann ich den Beitrag von Nr. 31 und 32 bei Anlage Vorsorgeaufwand Seite 1 Nr 20 eintragen ????

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              #7
              AW: Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

              wenn es diese altersvorsogebeitraege jedes jahr seit min. 2004 gegeben hat, sollte imho eine absetzbarkeit nach wie vor gegeben sein, ja. ggf mal beim eigenen arbeitgeber oder den kollegen nachfragen, da kennt sich bestimmt jemand entsprechend mit aus. ;-)

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                #8
                AW: Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

                Ja, schon. Aber meine Sachbearbeiterin vom Finanzamt hat mir gerade erzählt, daß die Aufwendungen für die in Zeilen 17 bis 20 angegeben Vorsorgeverträge einer Deckelung unterliegen, was die steuerliche Absetzbarkeit angeht, d.h. es gibt einen Höchstbetrag, über den hinaus jegliche Aufwendung für Altersvorsorge dieser Art unberücksichtigt bleibt. Jetzt noch eine Frage: Wie hoch ist dieser Höchstbetrag? Wir sind als Ehepaar zusammenveranlagt, wobei der Eheman angestellt ist und die Ehefrau selbständig tätig.

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                  #9
                  AW: Nr 31 und 32 der Lohnsteuerbescheinigung 2009

                  Hallo ianda,

                  der Wortlaut des § 10 Abs. 4 EStG lautet auszugsweise:

                  Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2 400 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1 500 Euro bei Steuerpflichtigen, die GANZ ODER TEILWEISE OHNE EIGENE AUFWENDUNGEN einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.
                  Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge

                  Tschüß

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