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Wegstrecke zur Arbeit - Rechtsgrundlage

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    Wegstrecke zur Arbeit - Rechtsgrundlage

    Hat jemand die Rechtsgrundlage parat, die besagt, dass trotz Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Kilometerpauschale (30 Cent / KM einfach) angesetzt werden darf, wenn diese günstiger für den Steuerpflichtigen ist, um zur Arbeit zu kommen? Oder steht dies in den Richtlinien?

    #2
    AW: Wegstrecke zur Arbeit - Rechtsgrundlage

    Hallo,

    wofür brauchst du die Antwort? Hast du einen gegenteiligen Bescheid bekommen, oder wie?
    In das Formular kannst du die Kosten als Betrag in Euro jedenfalls gar nicht eintragen, nur die Entfernung und die Anzahl der Arbeitstage, alles andere errechnet sich dann.

    Und ja, die Pendlerpauschale ist unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel (auch mit Fahrrad oder soagar zu Fuß wäre OK), es gibt immer mindestens 30 cent pro km und pro Tag (kleine Einschränkung: bis 4500 Euro).

    MfG Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      AW: Wegstrecke zur Arbeit - Rechtsgrundlage

      Ihre Frage ist nur von hinten herum gedacht: Im Gesetz steht, dass die Entfernungspauschale von 0,30 € angesetzt wird, es sei denn, die ÖPNV-Kosten sind höher. Es ändert aber nichts daran, dass für die Entfernungspauschalenberechnung die Kilometer der kürzesten AUTOSTRAßENverbindung einzutragen sind, auch wenn Sie tatsächlich mit der U-Bahn, dem Taxi oder zu Fuß sich fortbewegt haben.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        AW: Wegstrecke zur Arbeit - Rechtsgrundlage

        Hallo,

        >>>Es ändert aber nichts daran, dass für die Entfernungspauschalenberechnung die Kilometer der kürzesten AUTOSTRAßENverbindung einzutragen sind, auch wenn Sie tatsächlich mit der U-Bahn, dem Taxi oder zu Fuß sich fortbewegt haben.

        So im Detail hatte ich da noch nie drüber nachgedacht, und zwar speziell darüber, dass grundsätzlich die Straßenverbindung zählt.
        Interessant wird es dann, wenn der Fußweg DEUTLICH kürzer ist, beispielsweise nur 200 m im Vergleich zu einer Fahrstrecke von 20 km*.
        Da es aber eine klar geregelte Pauschale ist, auch aus Vereinfachungsgründen, darf man auch dann die 20 km absetzen.

        *noch ein Beispiel, dass das durchaus realistisch sein kann: Die Wohnung und der Arbeitsplatz sind durch eine Fluß getrennt. Und es gibt zwar eine lokale Fußgängerbrücke, die nächste Brücke für Autos ist aber 10 km entfernt.

        MfG Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #5
          AW: Wegstrecke zur Arbeit - Rechtsgrundlage

          ... aber nur, wenn es keine (nähere) Fährverbindung gibt, die genutzt werden kann.

          Fakt ist: In § 9 (1) Nr. 4 EStG steht "Straßenverbindung" (und Fußgängerbrücken und Schienen sind keine Straßen).


          Aber irgendwie hat das mit der ursprünglichen Fragestellung nur noch wenig zu tun (außer, dass die gesuchte Fundstelle im Einkommensteuergesetz mit auftaucht...).
          Zuletzt geändert von Sabre; 17.04.2012, 14:41. Grund: Rechtschreibfehler berichtigt.

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            #6
            AW: Wegstrecke zur Arbeit - Rechtsgrundlage

            Ja danke ! Der § 9 EStG.
            Wo denn sonst?!!

            Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. ;-)

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