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Anlage N/ Auswärtstätigkeit

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    Anlage N/ Auswärtstätigkeit

    Hallo miteinander.
    Ich darf meine erste Steuererklärung machen und stocke bei den Werbungskosten für Verpflegungs- und Reisekosten.
    Es handelt sich um meine Berufsschule die in Blockform statt findet.
    Sollte die Berufsschule nicht als anerkannte Auswärtstätigkeit zählen, kann man hier schon aufhören zu lesen.
    Mal im Detail: Meine Strecke zur Arbeit beträgt 52KM.
    Die Strecke zur Arbeit von mir daheim beträgt 236KM.
    Die Strecke von meiner Arbeitsstelle zur Berufsschule beträgt 196KM. Die Berufsschule erfolgt in Blockform. Hotelkosten mit Halbpension werden vom Arbeitgeber getragen. Die 196KM Fahrkosten werden mit 0.30cent/km vergütet.

    Nun frage ich mich, ob ich den Differenzbetrag von 40KM ( 236KM - 196KM ) den ich nicht vergütet bekomme geltend machen kann? Und wenn ja, wie? Trage ich dort 236KM ein, wäre es zwar richtig, doch hätte ich nicht klar gestellt das ich den Großteil bereits finanziert bekam.

    Meine nächste Frage bezieht sich auf die 'Verpflegungsmehraufwendungen im Inland'.
    Ich war letztes Jahr 10 Wochen lang in der Berufsschule. Das sind von Montag bis Donnerstags 24h am stück und Freitags 8 Stunden. Ich bekomme aber wie angesprochen, Halbpension mit Frühstück und Abendessen. Womit die Verpflegungsaufwendungen im prinzip ja geringer ausfallen, doch wie trage ich das nun ein?

    #2
    AW: Anlage N/ Auswärtstätigkeit

    Hallo,

    auf der zweiten Seite der Anlage N können Sie in den Zeilen 51 und 56 die Ersattungen des Arbeitgebers für alle Dienstreisen eingetragen werden. Bei der Berechnung der Werbungskosten ist dann der VOLLE Betrag einzutragen.

    Zu den Verpflegungsmehraufwendungen ein Auszug aus der Elster-Hilfe:

    "Die Verpflegungsmehraufwendungen können für dieselbe Auswärtstätigkeit, höchstens für die Dauer von drei Monaten, nur pauschal geltend gemacht werden, und zwar mit folgenden Beträgen je Kalendertag bei einer Abwesenheit von
    mindestens 8 Stunden -> 6 Euro
    mindestens 14 Stunden -> 12 Euro
    24 Stunden -> 24 Euro. "

    Die tatsächlichen Kosten (egal ob höher oder niedriger) sind damit unerheblich - nur direkte Erstattungen des Arbeitgebers müssen gegengerechnet werden (s. o.).

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