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    Anlage Unterhalt

    Mein Bekannter lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Sie ist verwitwet und hat nur eine kleine Rente und einen Minijob. In 2010 hat er Unterhaltsleistungen (Anlage U) abgegeben und diese wurde nur unter Berücksichtigung der Opfergrenze angesetzt. Jetzt habe ich gelesen das in diesem Fall seid 2010 die Opfergrenze nicht mehr zu berücksichtigen ist. Wenn er jetzt 6.000euro als uNterhalt angibt wie wird das berücksichtigt? EInfach als Agb? das wären dann ca. 1400€ und im VJ trotz Opfergrenze wurden über 3000€ berücksichtigt vom FA?? Ich bin grad am verzweifeln

    #2
    AW: Anlage Unterhalt

    anlage U und anlage unterhalt ist nicht dasselbe!
    die ausgaben gehören wenn, dann in anlage unterhalt, daran aendert die einbeziehung oder der wegfall der opfergrenze nichts.

    aussergewoehnliche belastungen sind dies immer, es gibt jedoch solche der allgemeinen art und solche in besonderen faellen.

    unterhalt gehört ggf. zu den besonderen fällen. hierbei wird entgegen der allgemeinen art gerade keine zumutbare belastung abgezogen (was wiederrum etwas anderes ist, als die opfergrenze).

    bei agb in besonderen faellen, werden den aufwendungen (also dem unterhalt) einerseits ggf. das einkommen der beduerftigen person und andererseits ggf. die sog. opfergrenze gegenuebergestellt. ein wegfall der opfergrenze in bestimmten faellen sollte sich also positiv auswirken, d.h. es könnte evtl. noch mehr des unterhaltes steuerlich wirksam werden.

    traegt man den unterhalt im hauptvordruck ein, werden die zumutbaren belastungen ermittelt und von den agb wieder abgezogen, wodurch vermutlich nur noch ein deutlich kleinerer betrag einkommensmindernd zur geltung kommen wuerde.

    richtigerweise gehört der unterhalt also wie gehabt auf die anlage unterhalt, ob das der opfergrenze unterworfen wird oder nicht, entscheided dabei zunaechst das Finanzamt, ggf. muesste man mittels einspruch und verweis auf die rechtssprechung (soweit das noch aktuell ist) gegen eine abweichende bescheidung vorgehen.

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      #3
      AW: Anlage Unterhalt

      Super vielen Dank das hat mir schonmal sehr geholfen.
      Habe jetzt etwas rum getestet. KLar wenn ich nur z.b 6000 unterhalt in anlage unterhalt eingebe werden die komplett als agbs berücksichtigt. Gebe ich die einkünfte und bezüge der unterhaltsberechtigten Person ein verringert es sich.
      Die Lebenspartnerin hat wie gesagt eine Witwenrente. Die trage ich bei den Renteneinkünften ein und trage 102 euro als Pauschbetrag ein. richtig?
      Dann hat sie noch einen MInijob und hat im Jahr somit da 3.346€ verdient.Trage ich das bei den Bezügen ein und ziehe 108€ Kosten ab? weil Enkünfte ist das ja nicht beim minijob oder fällt der ganz raus?

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        #4
        AW: Anlage Unterhalt

        aus der eingabehilfe:

        Steuerfreier oder pauschal besteuerter Arbeitslohn gehört zu den Bezügen.
        minijobs die pauschalversteuert wurden, müsste die frau zwar nicht in ihrer eigenen steuererklärung angeben, da eben bereits pauschal versteuert.
        im hinblick auf den unterhalt sind dies aber ebenfalls einkuenfte die entsprechend anzugeben sind.

        imho wuerde man das wohl unter 'Übrige Einkünfte' eintragen, werbungskosten gibt es zu einem pauschal versteuerten minijob nicht.

        die rente gehört mEn ins feld für rente und etwaige pauschbeträge werden (denke ich) automatisch beruecksichtigt, wenn man keine werbungskosten angibt.

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          #5
          AW: Anlage Unterhalt

          Ok dann weiß ich Bescheid.

          Eine kleine FRage hätte ich noch
          Er hat Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und einen MInijob neben bei.
          Bei dem Auszahlungsbetrag wurden 2% Lohnsteuer einbehalten. Trotzdem muss er nur die Einkünfte der Hauptbeschäftigung in Anlage N angeben oder?
          Da er bei einer Leihfirma beschäftigt ist kann man doch Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten für die gefahrene Strecke ansetzen oder?

          Ich bedanke mich schon mal herzlich für Ihre guten Antworten!!!

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            #6
            AW: Anlage Unterhalt

            2% lohnsteuer deutet auf pauschalversteuerten minijob hin, also ohne steuerkarte/steuerbescheinigung. dies braucht dann in seiner erklärung nicht angegeben werden.

            fahrtkosten kann man immer angeben, leiharbeiter koennen ggf. aber nicht nur die entfernungspauschale ansetzen sondern die tatsaechlich gefahrenen km.

            verpflegungsmehraufwand geht mEn auch fuer leiharbeiter nur, wenn man ueber die entsprechenden zeiten kommt, also mindestens >8h pro tag, ggf. zaehlt hier die zeit aber bereits ab verlassen der wohnung... zumindest fuer die ersten drei monate je arbeitsstelle an der der leiharbeiter eingesetzt wird.

            eingetragen wird das auf Anlage N im bereich auswaertstaetigkeit, die eingabehilfe ist das recht ausfuehrlich ggf. kann man aber auch einfach die angaben in kurzform ausfuellen und dem finanzamt eine eigene aufstellung zu den kosten in form einer excel-tabelle dabei legen.

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              #7
              AW: Anlage Unterhalt

              Super dann habe ich ihm richtig weiterhelfen können. Vielen Dank für die schnellen und klaren Antworten Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend

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