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Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranlagung

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    Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranlagung

    Hallo,
    ich komme zum 1ten mal in die Verlegenheit die Anlage V und KAP ausfüllen zu müssen. Meine Frau und ich machen eine gemeinsame EK und sind auch gemeinsam an einem ImmoFond beteiligt. Muss ich die Einkünfte jetzt halbieren und in beide Felder eintragen oder kann ich den Gesamtbetrag wahlweise bei Ihr oder mir einsetzen?
    Und wie ist das bei der KAP? Für beide eine anlegen und Beträge halbiert eintragen?

    LG und Danke vorab.

    #2
    AW: Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranla

    Wenn Sie einen gemeinsamen Anteil an dem Fonds (zu je 50%) halten, sind die Einkünfte daraus auch getrennt einzutragen. Das ist wie mit einem gemeinsamen Konto - die Zinsen hieraus sind auch 50:50 aufzuteilen und in die entsprechenden Anlagen zu verteilen.

    Haben Sie jeweils eigene Anteile an demselben Fonds, müssen die Erträge natürlich auch getrennt eingetragen werden - in dem Verhältnis, wie sie bescheinigt wurden.

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      #3
      AW: Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranla

      Vom Prinzip her kann ich das nachvollziehen, aber es gibt nur eine Bescheinigung über das steuerliche Ergebnis, was auch dem finanzamt so übermittelt wurde.
      Welchen Sinn hat es dann die Beträge jeweils zu splitten und eine 2te KAP auszufüllen, wenn wir doch eine gemeinsame EK machen und auch die Steuerklassen gleich sind?

      Muss ich überhaupt die Angaben machen, wenn doch die Daten schon alle elektronisch ans Finanzamt übermittelt wurden??

      Gruß

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        #4
        AW: Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranla

        Hallo,

        Sie müssen Ihre Erklärung vollständig ausfüllen, dass das FA manche Daten bereits vorliegen hat bzw. ab-/aufrufen kann ist davon völlig unabhängig.

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          #5
          AW: Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranla

          Sie *müssen* nur Kapitalerträge seit 2009 nur noch dann angeben, wenn diese bisher nicht versteuert wurden. Wurde im Rahmen der Gesellschaft bereits Kapitalertragsteuer einbehalten und fällt keine Kirchensteuer an, müssen Sie nichts angeben.

          Ansonsten macht die getrennte Eintragung allein schon wegen der Kirchensteuer Sinn. Wenn Sie und Ihre Ehefrau verschiedenen Religionen angehören müssen ggf. auch verschiedene Kirchensteuern gezahlt werden.

          Außerdem kann sich ja auch nur ein Ehegatte entscheiden, einen Teil seiner Kapitalerträge nachberechnen zu lassen (z. B. wegen falsch gesetzten Freistellungsaufträge). Beispiele, wann die getrennten Anlagen KAP (und V) Sinn machen, gibt es genug.

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            #6
            AW: Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranla

            Hallo,

            >>>Muss ich überhaupt die Angaben machen, wenn doch die Daten schon alle elektronisch ans Finanzamt übermittelt wurden??

            Ja, musst du. Ich handhabe es manchmal so, dass ich in die entsprechenden Zeilen der Anlage V schreibe "von Amts wegen festzulegen", da mir die Dokumente der Fondsgesellschaft noch nicht vorliegen und ich demnach auch die Beträge nicht kenne.

            Und zu dem Sinn: Es gibt bestimmte Kostellationen, in denen es einen Unterschied macht, etwa die getrennte Veranlagung.

            MfG Stefan
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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              #7
              AW: Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranla

              Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
              Und zu dem Sinn: Es gibt bestimmte Kostellationen, in denen es einen Unterschied macht, etwa die getrennte Veranlagung.
              oder z.B. Altersentlastungsbetrag.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                AW: Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranla

                Zitat von Sabre Beitrag anzeigen
                Sie *müssen* nur Kapitalerträge seit 2009 nur noch dann angeben, wenn diese bisher nicht versteuert wurden. Wurde im Rahmen der Gesellschaft bereits Kapitalertragsteuer einbehalten und fällt keine Kirchensteuer an, müssen Sie nichts angeben.

                Ansonsten macht die getrennte Eintragung allein schon wegen der Kirchensteuer Sinn. Wenn Sie und Ihre Ehefrau verschiedenen Religionen angehören müssen ggf. auch verschiedene Kirchensteuern gezahlt werden.
                .
                Scheidet aus, es fallen keine Kirchensteuern an.

                Zitat von Sabre Beitrag anzeigen
                Außerdem kann sich ja auch nur ein Ehegatte entscheiden, einen Teil seiner Kapitalerträge nachberechnen zu lassen (z. B. wegen falsch gesetzten Freistellungsaufträge). Beispiele, wann die getrennten Anlagen KAP (und V) Sinn machen, gibt es genug.
                Fällt auch flach.

                Wenn ich das so richtig verstehe, brauch ich wohl nix angeben, aber sicher scheint mir das nicht.

                Wennich wie vorgeschlagen wurde, in die entsprechenden Zeilen der Anlage V schreibe "von Amts wegen festzulegen", reinschreiben würde, wie soll das gehen?
                Im1ten Feld hinter dem Gesellschaftsnamen, Finanzamt und Steuernummer, denn die kenn ich und ändern sich ja auch nicht?

                Allen schon mal vielen Dank.

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                  #9
                  AW: Anlage V Zeile27: Betrag halb/halb eintragen bei gemeins. Beteiligung und Veranla

                  Hallo,

                  >>>Wenn ich das so richtig verstehe, brauch ich wohl nix angeben, aber sicher scheint mir das nicht.

                  Wie meinst du das? Wenn du keine Erstattung möchtest (etwa weil gar keine Steuern angefallen sind), und die Fondsgesellschaft in Deutschland sitzt, dann brauchst du keine Anlage KAP abzugeben (wohl aber die Anlage V).


                  >>>Wennich wie vorgeschlagen wurde, in die entsprechenden Zeilen der Anlage V schreibe "von Amts wegen festzulegen", reinschreiben würde, wie soll das gehen?

                  Es geht eigentlich darum, dass du nichts verschweigst. Du kannst es irgendwo in den Text einbauen, oder ein Begleitschreiben dazulegen, wie auch immer.

                  In den schriftlichen Formularen (zugegeben, passt jetzt nicht zum Forum) würde ich den Text direkt in das Betragsfeld schreiben. Im Finanzamt weiß man dann, dass es gar nicht übernommen werden muss (kommt nämlich automatisch), aber das Formular - mit meiner Unterschrift!!! - wäre korrekt, also niemals Steuerhinterziehung*.
                  Mit Elster geht das leider nicht, das Betragsfeld läßt nur Zahlen zu (leider noch nicht einmal Fragezeichen, das ginge imho nämlich auch). Am besten wäre, das Feld freizulassen, denn auch Null wäre ja nicht richtig.
                  Ich hab' jetzt aber nicht probiert, ob das geht, im Zweifel ganz weglassen und in einem Begleitschreiben erläutern.

                  *bei diesen automatischen Sachen fände ich es schon ungewöhnlich, wenn da überhaupt etwas dran ausgesetzt würde, man kann sich der Besteuerrung bei solchen Fonds nämlich gar nicht entziehen - aber sicher ist sicher.

                  MfG Stefan
                  Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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