Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

    Hallo

    Ich bin ein ziemlicher Neuling was die ganzen Steuerfragen als Unternehmer angeht. Daher habe ich eine Verständnisfrage und ich hoffe jemand kann helfen :?
    Ich habe im letzten Jahr ein Gewerbe angemeldet und mich beim Finanzamt als steuerpflichtig (mit monatl. UstVoranmldung) angemeldet (wurde so von meinem Existenzgründerberater so empfohlen).
    Meine Umsätze liegen und lagen bisher weit unter der Grenze von den 17.500 euro im Jahr! Daraufhin hab ich beim Finanzamt nachgefragt ob es möglich ist in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln also mich von der UmsatzSteurpflicht zu befreien. Die Dame sagte es gäbe die Möglichkeit meine Rechnungen zu berichtigen/korrigieren bevor ich meine erste jährliche UmsatzSteuererklärung abgebe. Ich habe nicht wirklich verstanden was sie damit meinte? Kann mir jemand erklären was ich jetzt genau machen soll und wie?

    Vielen Dank im Voraus!

    #2
    AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

    Vielleicht hilft Ihnen dieser Beitrag weiter:

    http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/gruendungswissen/steuern/00886/index.php

    Kommentar


      #3
      AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

      Wenn Du zur Umsatzsteuer optiert hast dann hast Du ja wahrscheinlich Rechnungen mit Umsatzsteuer gestellt. Wenn Du jetzt rückwirkend keine Steuer ausweist, dann müssen die berichtigt werden.

      Kommentar


        #4
        AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

        Hallo StellaPropella,

        und wenn du dir für Anschaffungen für dein Unternehmen vom Finanzamt Vorsteuer geholt hast, musst du die wieder zurückzahlen, da du als Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bist.

        Tschüß

        Kommentar


          #5
          AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

          bis zur Abgabe der UST-Jahreserklärung und Ablauf der Einspruchsfrist kann man noch wählen.

          D.h. du müsstest alle deine, an andere gerichtete Rechnungen berichtigen (ohne Umsatzsteuer - mit dem Vermerk *Kleinunternehmer nach § 19 (1) UStG*) und die Herausgabe der alten Rechnungen verlangen. Kann sein das das problematisch ist. Dann müstest du aber auch zuviel gezahltes Geld an deine Kunden zurückzahlen (Beispiel du hast 119,-Eur incl. Ust verlangt, dann müstest du 19 Eur zurückzahlen, es sei denn du *erhöhst* deine Preise).

          Am einfachsten ist es natürlich, wenn du nur für Privatpersonen - nicht für Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen - gearbeitet hast. Dann könnte dein altes Brutto (100 Eur + 19 Eur USt) gleich neues Netto=Brutto (119 Eur) sein. Die Rückzahlung entfällt.

          Vorsteuern die dir vom Finanzamt gezahlt wurden musst du zurückzahlen, im Gegenzug bekommst du bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuern zurück.

          Machst du das nicht, bist du 5(!) Jahre an die sogenannte Regelbesteuerung gebunden. D.h. du kannst erst nach den 5 Jahren wieder Kleinunternehmer werden, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden.
          LG MAX v S.

          (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

          Kommentar


            #6
            AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

            Hallo,
            hab mal eine Frage zu den 5 Jahren. Wann beginnen die?
            Habe 2008 mein Kleinunternehmen gegründet. Bin 2009 über 17500 Euro gewesen.
            Habe ab 2010 Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt. Seit 2011 ist mein Umsatz
            deutlich unter 17500 Euro. Wann kann ich die Regelbesteuerung widerrufen?
            Wie heisst die Überschrift des Widerrufs?
            Grüße Reinhard

            Kommentar


              #7
              AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

              Das versteh ich so, als wärst Du auch 2010 über der Grenze gelegen. 2011 warst Du also zum Umsatzsteuerausweis verpflichtet.

              Wenn Du 2012 Umsatzsteuer ausgewiesen hast, dann bist Du an die Option bis einschließlich 2016 gebunden.

              Kommentar


                #8
                AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

                ja, richtig. 2010 war ich drüber, 2011 war ich drunter, hab aber auf Grund der 5 Jahre Regelung Umsatzsteuer ausgewiesen. War das falsch?
                Laut Auskunft einer Finanzamtmitarbeiterin letztes Jahr muß ich 2 Jahre drunter bleiben, das wäre dann bei mir ab 2014 ohne Umst. auf Rechnungen.
                Leider kann ich nirgends ein Beispiel finden.

                Kommentar


                  #9
                  AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

                  Wie gesagt, wenn Du 2011 das erste Mal unter der Grenze warst, dann hättest Du 2012 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können. Hast Du das nicht getan, dann bist Du an den Verzicht für fünf Jahre gebunden.

                  Kommentar


                    #10
                    AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

                    Das ist ja gut. Warum findet man nirgends eine Erklärung wie das mit der 5 Jahre Regelung geht?
                    Da die selbe Finanzbeamtin meine Einkommenserklärung bearbeitet,
                    werde ich mit einem Schreiben versuchen von der Umsatzsteuer befreit zu werden.
                    Danke für Deine Hilfe.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: von Steuerpflicht wechseln zu Kleinunternehmerregelung

                      Zitat von Bandwurm Beitrag anzeigen
                      Warum findet man nirgends eine Erklärung wie das mit der 5 Jahre Regelung geht?
                      Hallo Bandwurm,

                      die Erklärung findest du im Gesetz wie das mit der 5 Jahre Regelung funktioniert.
                      Der Wortlaut des betreffenden Paragrafen im Umsatzsteuergesetz sagt:
                      § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
                      (1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

                      (2) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

                      Elefant hat es in seinem Beitrag gestern 19:40 Uhr schon beschrieben.

                      Tschüß

                      Kommentar

                      Lädt...
                      X